RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/22/0147

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §63 Abs1;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0146 B 25. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 kann durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 ergibt sich, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs. 2 NAG 2005, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung ist nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220147.L01

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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