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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der M B, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. März 2017, VGW-151/047/15792/2016-16, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. September 2016, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden war, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass die Revisionswerberin seit ihrer Einreise am 11. August 2015 und dem Ablauf ihres Visums Österreich nicht mehr verlassen habe. Am 16. Juni 2016 habe sie den gegenständlichen Erstantrag in Österreich gestellt; die Revisionswerberin verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Zum (alleinigen) Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie bei einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben bedroht wäre, sei auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 10. November 2010, 2010/22/0167, und 13. November 2012, 2011/22/0078) die Frage einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland aus Gründen einer Gefährdung (im Sinn des § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) oder aus Gründen einer asylrelevanten Verfolgung (§ 50 Abs. 2 FPG) bei Beurteilung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nicht zu prüfen sei, sondern in den dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen habe.
3 Dagegen wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/02/0249, mwN).
6 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob syrische Staatsangehörige, die rechtmäßig mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist seien, nur die Möglichkeit hätten, hier einen Asylantrag zu stellen oder in das Krisengebiet zurückzureisen, bzw. ob bei Verneinung der Unzumutbarkeit (gemeint wohl: Zumutbarkeit) der Rückkehr in das Heimatland eine Abwägung der Interessen nach Art. 8 EMRK zu unterbleiben habe und lediglich ein Asylantrag gestellt werden könnte.
7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland des Fremden aus Gründen einer Gefährdung (im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG) oder aus Gründen einer asylrelevanten Verfolgung (§ 50 Abs. 2 FPG) bei Beurteilung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nicht zu prüfen ist, uneinheitlich wäre.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220077.L00Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017