RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/22/0050

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §1;
AVG §38;
PaßG 1992 §16 Abs1;
PaßG 1992 §4;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42;
StbG 1985 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Über die Frage allein, ob eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, hat die Landesregierung (§ 39 StbG 1985) zu entscheiden. Diese von der Landesregierung als Hauptfrage zu entscheidende Rechtsfrage stellt im Hinblick auf § 4 PassG 1992 für die zur Ausstellung eines Reisepasses zuständige Behörde (§ 16 Abs. 1 PassG 1992) eine Vorfrage dar. Die Entscheidung der Staatsbürgerschaftsfrage ist für die von der Passbehörde zu treffende Hauptfragenentscheidung - Ausstellung eines Reisepasses -

eine unabdingbare (unentbehrliche) Grundlage, welche die Passbehörde bindet. Hat die Landesregierung bisher kein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Antragstellers - hier gemäß § 8 Abs. 1 StbG 1985 - geführt und ist auch kein solches anhängig, so hat die Passbehörde das (Nicht)Bestehen der Staatsbürgerschaft als Vorfrage selbst zu beurteilen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220050.L01

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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