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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Über die Frage allein, ob eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, hat die Landesregierung (§ 39 StbG 1985) zu entscheiden. Diese von der Landesregierung als Hauptfrage zu entscheidende Rechtsfrage stellt im Hinblick auf § 4 PassG 1992 für die zur Ausstellung eines Reisepasses zuständige Behörde (§ 16 Abs. 1 PassG 1992) eine Vorfrage dar. Die Entscheidung der Staatsbürgerschaftsfrage ist für die von der Passbehörde zu treffende Hauptfragenentscheidung - Ausstellung eines Reisepasses -
eine unabdingbare (unentbehrliche) Grundlage, welche die Passbehörde bindet. Hat die Landesregierung bisher kein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Antragstellers - hier gemäß § 8 Abs. 1 StbG 1985 - geführt und ist auch kein solches anhängig, so hat die Passbehörde das (Nicht)Bestehen der Staatsbürgerschaft als Vorfrage selbst zu beurteilen.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220050.L01Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017