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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J G in O, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Februar 2000, Zl. uvs-1999/3/021-5, 1999/15/089-5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) bestraft, weil er am 30. Dezember 1998 um 01.45 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Kombi an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in O in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, dass ein "Protokoll", enthaltend einen Überprüfungsbericht für das zur Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers verwendete Gerät, eingeholt worden sei, "wonach das Datum der Eichung 4.5.1998 war und die nächste Überprüfung am 5. Mai 2000 stattzufinden hat". Sie ging damit offensichtlich davon aus, dass das Gerät zum Tatzeitpunkt die nach § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 (in der Fassung BGBl. Nr. 213/1992) erforderliche Eichung (unter Berücksichtigung der Nacheichfrist von zwei Jahren gemäß § 15 Z. 2 leg. cit.) aufgewiesen habe. Zu einer solchen Annahme reichten jedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht aus. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsstrafverfahren vor, dass kein gültiger Eichschein für das verwendete Alkomatgerät vorliege. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den Gendarmerieposten Fieberbrunn zu der die gegenständliche Übertretung betreffende Anzeige vom 30. Dezember 1998 um Übermittlung des Eichscheines. Daraufhin wurde der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte "Überprüfungsbericht" der Herstellerfirma des Gerätes vom 5. November 1999 vorgelegt, auf dem der Vermerk: "Datum der Eichung 04.05.1998" aufscheint. Mit dieser Urkunde hätte sich die belangte Behörde aber nicht zufrieden geben dürfen, enthält doch die Beilage zur Anzeige hinsichtlich des verwendeten Atemluftmessgerätes die Angabe: "letzte Überprüfung am 03.02.1998". Diese Unstimmigkeit ist aufklärungsbedürftig und hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, das Datum der letzten vor dem Tatzeitpunkt gelegenen Eichung des Gerätes durch weitere Ermittlungen, insbesondere Beischaffung des Eichscheines oder einer eichamtlichen Bestätigung darüber, dass der verwendete Alkomat im Tatzeitpunkt die erforderliche Eichung aufgewiesen hatte, klarzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Überprüfung des Alkomaten durch die Herstellerfirma mit der gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes erforderlichen Eichung nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0023). Da die belangte Behörde die notwendigen weiteren Ermittlungen im aufgezeigten Sinne unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Hingegen ist die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, zum Beweis dafür, dass von ihm eingenommene Medikamente zur Bekämpfung seiner Nikotinsucht (die letzte Spritze sei ihm ca. 5 Stunden vor der Atemluftuntersuchung verabreicht worden) das Messergebnis verfälscht hätten, ein von ihm beantragtes Gutachten einzuholen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da es sich bei dem die Möglichkeit einer Verfälschung des Messergebnisses betreffenden Vorbringen um bloße, nicht näher substantiierte Behauptungen des Beschwerdeführers handelte, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises.
Dennoch war der angefochtene Bescheid aus dem eingangs angeführten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. Juli 2000
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030090.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014