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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Mag. S H in O, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. November 2016, Zl. 405-6/44/1/6-2016, 405-6/44/2/6-2016, betreffend Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
2 Zur Vorgeschichte wird auch auf den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016, Zlen. Ra 2016/12/0098 und Ra 2016/12/0099, verwiesen.
3 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Oktober 2015 war die Revisionswerberin gemäß § 19 Abs. 2 und 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), von Amts wegen mit Wirkung vom 12. Oktober 2015 von der im Bezirk T gelegenen Neuen Mittelschule X (im Folgenden: NM X) an die in der Stadt Salzburg gelegene Neue Mittelschule Y (im Folgenden: NM Y) versetzt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. März 2016 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Revisionswerberin wurde mit dem vorzitierten hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7. September 2016 wurde die Revisionswerberin mit Wirkung vom 1. September 2016 gemäß § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 von Amts wegen von der NM Y an die gleichfalls im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg gelegene Neue Mittelschule Z (im Folgenden: NM Z) versetzt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ausgeschlossen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
6 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg beraumte über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung an. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin beantragte infolge ihrer Erkrankung eine Verlegung derselben. Diesem Antrag kam das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht nach. An der mündlichen Verhandlung nahm infolge der Erkrankung lediglich der anwaltliche Vertreter der Revisionswerberin, nicht aber diese selbst teil. Eine Einvernahme der Revisionswerberin als Partei fand folglich in der Verhandlung nicht statt.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
8 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Rechtsauffassung, die Versetzung sei auf Grund eines Zuweisungsinteresses an die NM Z gerechtfertigt, zumal an dieser Schule ein Bedarf an Lehrern der Fächerkombination Mathematik sowie Leibesübungen, in welchen die Revisionswerberin geprüft sei, bestehe.
9 Zur Frage einer möglichen Unzulässigkeit der Versetzung aus dem Grunde des § 19 Abs. 4 LDG 1984 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes aus:
"Es ist daher zu prüfen, ob eine Unzulässigkeit der
amtswegigen Versetzung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19
Abs 4 LDG 1984 gegeben war. Diese Bestimmung kennt zwei Formen der
Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten
Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin,
dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig
ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen
wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen
zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer,
während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist,
wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu
Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu
rechnen sind; vgl VwGH 14.10.1992, 89/12/0088) und auf das
Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen
Interessen an seiner Versetzung
1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine
Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen
Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall
ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und
2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer
Nichtversetzung spricht.
Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (VwGH vom 20.9.1988, 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz der angeführten Bestimmung - unbeachtlich, ob ‚andere geeignete Landeslehrer' für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem ‚anderen geeigneten Landeslehrer' ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (zB VwGH vom 26.2.1997, 95/12/0366; 23.6.1999, 96/12/0315; 24.4.2002, 2001/12/0211).
Das Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass bei einer Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen gefährdet gewesen wären. Im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs 4 LDG 1984 und der dazu ergangenen Judikatur berechtigt die Gefährdung der dienstlichen Interessen die Behörde, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (siehe oben; vgl auch VwGH vom 12.11.1980, 663/77, Slg 10292 A/1980; 20.9.1988, 87/12/0014). Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern hat ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 leg cit zu erfolgen, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (vgl VwGH 26.2.1997, 95/12/0366 mwN; 10.9.2009, 2008/12/0227).
Die Beschwerdeführerin kann daher mit ihrem Vorbringen betreffend soziale Verhältnisse, Dienstalter und wirtschaftliche Nachteile nichts für ihre Position gewinnen. Im Übrigen ist zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung zur Entfernung von 20 km zwischen Wohnort und Dienstort festzuhalten, dass diesen Entscheidungen zugrunde liegt, dass in den Anlassfällen die Benützung des eigenen Pkw notwendig bzw ‚geradezu geboten' gewesen ist (vgl VwGH 26.2.1997, 95/12/0366; 10.9.2009, 2008/12/0227). Die Situation ist im verfahrensgegenständlichen Fall insoferne keinesfalls vergleichbar, als die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort A und der Stadt Salzburg eine sehr gute ist."
10 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehle. Schließlich sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig erweist:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 § 19 Abs. 1, 2 und 4 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013 lautet:
"3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht."
16 In der Zulassungsbegründung rügt die Revisionswerberin das Unterbleiben näher genannter Beweisaufnahmen, insbesondere jener ihrer Einvernahme als Partei, sowie die Abweisung ihres Antrages auf Verlegung der mündlichen Verhandlung.
17 Um die Zulässigkeit einer Revision auf Grund von Verfahrensmängel zu begründen, ist es aber erforderlich, in den - gesondert darzustellenden - Revisionszulässigkeitsgründen insbesondere auch die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel darzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0033, sowie den bereits zitierten die Revisionswerberin betreffenden hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016). Diesem Erfordernis genügt die auf diese behaupteten Mängel gestützte Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil deren Relevanz dort nicht aufgezeigt wird.
18 Weiters heißt es in der Zulassungsbegründung:
"Insbesondere berücksichtigte das Landesverwaltungsgericht weder die eigenen Versetzungsrichtlinien der Behörde, noch das damit zusammenhängende Rundschreiben, noch das Dienstalter der Revisionswerberin, noch deren starke finanzielle Benachteiligung durch die rechtswidrige Versetzung, noch, dass die Revisionswerberin über eine quasi schulfeste Stelle, dies seit dem Jahr 2001, verfügt. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht gar nicht berücksichtigt, dass gar kein Antrag auf Versetzung durch die Revisionswerberin vorlag, weiters auch die Personalvertretung eine negative Stellungnahme zur Versetzung abgegeben hat, weiters der Dienstgeber gegen Treu und Glauben verstoßen hat und seine Fürsorgepflicht für seine Beamten nicht wahrgenommen hat. Selbstverständlich leidet durch diese Unterlassung der Schulbehörde sowie in der Folge auch des Landesverwaltungsgerichtes und überhaupt die Unterlassung eines ordentlichen Verfahrens das bekämpfte Erkenntnis an wesentlichen rechtlichen Mängeln, deren Behebung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein derartiger Fall kann zum Beispiel jeden Landeslehrer, der von einer Versetzung betroffen ist, betreffen."
19 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf Versetzungsrichtlinien der Dienstbehörde rekuriert, ist ihr entgegen zu halten, dass solche mangels ihres Charakters als Rechtsverordnung das Landesverwaltungsgericht Salzburg ebenso wenig zu binden vermochten wie "das damit zusammenhängende Rundschreiben".
20 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht auf eine von der Revisionswerberin behauptete "Vereinbarung" mit der Dienstbehörde über eine "quasi schulfeste Stelle" gestützt werden könnte. Dies folgt schon daraus, dass die Verleihung einer schulfesten Stelle nach der im Zeitpunkt dieser Vereinbarung in Kraft gestandenen Altrechtslage die Erlassung eines Bescheides voraussetzte (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. November 1978, 2679/78, und das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/12/0232).
21 Soweit die Revisionswerberin das Fehlen eines Antrages auf Versetzung durch sie rügt, ist ihr zu entgegnen, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung angenommen hat.
22 Der Hinweis auf eine negative Stellungnahme der Personalvertretung zur Versetzung genügt für sich genommen nicht, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal die amtswegige Versetzung nicht an die Zustimmung der Personalvertretung gebunden ist; zu welchem anderen Ergebnis das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei einer Auseinandersetzung mit der zitierten Stellungnahme gekommen wäre, hat die Revisionswerberin entgegen ihrer oben aufgezeigten Obliegenheit in der Zulassungsbegründung nicht dargetan. Ebenso wenig ist aus dieser erkennbar, inwieweit der Dienstgeber gegen Treu und Glauben und gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen haben soll und welche Konsequenzen ein solcher Verstoß für die Zulässigkeit der Versetzung haben sollte.
23 Aus den oben wiedergegebenen Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses geht hervor, aus welchen Gründen das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Abstandnahme von der Versetzung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Dienstalter der Revisionswerberin aus dem Grunde des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 für unzulässig erachtete. Entsprechendes gilt für das Unterbleiben einer Vergleichsbetrachtung im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 bei Fehlen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg stehen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang (vgl. hiezu den bereits mehrfach zitierten hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
24 Insoweit die Revisionswerberin in ihrem Zulassungsvorbringen aber die Verneinung eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils als Folge der Versetzung mit der Begründung bekämpft, die zu bewältigende Wegstrecke zwischen dem Wohnort und der NM Z übersteige 20 km und sei mit Massenbeförderungsmittel zumutbarerweise nicht zu bewältigen, zumal dies mit einem Zeitaufwand von 1,5 Stunden täglich pro Richtung verbunden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass der solcherart formulierte Nachteil nicht jener ist, welcher der Revisionswerberin durch die hier gegenständliche Versetzung von der im Stadtgebiet von Salzburg liegenden NM Y zu der gleichfalls im Stadtgebiet von Salzburg gelegenen NM Z erwächst. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil müsste sich vielmehr aus der Verlängerung des Anfahrtsweges vom Wohnsitz der Revisionswerberin zur NM Z gegenüber jenem vom Wohnsitz der Revisionswerberin zur NM Y gelegen sein.
25 In diesem Zusammenhang bringt die Revisionswerberin in der Ausführung der Revision Folgendes vor:
"Wie die Revisionswerberin vorbrachte und belegte, ist sie nunmehr gezwungen, von ihrer Wohnung aus 25 min. zu Fuß zur Bushaltestelle B zu gehen und dann mit dem öffentlichen Bus nach Y bzw. Z zu fahren. Dies ergibt einen Zeitaufwand von ca. 1,5 Stunden täglich pro Richtung."
26 Mit diesen Ausführungen legt die Revisionswerberin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil ihrer hier gegenständlichen Versetzung innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Salzburg dar.
27 In Ermangelung eines solchen hat aber auch keine "Vergleichsbetrachtung" mit anderen Landeslehrern Platz zu greifen, sodass sich die Rechtsfrage, ob Männer Mädchen im Mädchenturnen unterrichten dürfen und deshalb der Zuweisungsbedarf an die NM Z mit einem dienstjüngeren männlichen Lehrer der NM Y gleichfalls hätte gedeckt werden können, nicht stellt.
28 Wenn die Revisionswerberin schließlich die Rechtsfrage aufwirft, "ob eine vorübergehende Dienstzuweisung für ein Jahr und dann übergehend in eine Versetzung für ein Jahr Willkür des Verwaltungsgerichtes begründet", ist eine Bezugnahme auf die hier gegenständliche Versetzung aus der Zulassungsbegründung nicht erkennbar. In der Ausführung der Revision vertritt die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang offenbar die Auffassung, der sich als vorübergehend erwiesen habende Zuweisungsbedarf an der NM Y hätte auch im Wege einer vorübergehenden Dienstzuweisung der Revisionswerberin gedeckt werden können, nach deren Ende sie wiederum an ihrer Stammdienststelle, der NM X, eingesetzt worden wäre. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Versetzung der Revisionswerberin zur NM Y sowie darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg keine Feststellung getroffen hat, wonach der hier gegenständliche Zuweisungsbedarf an der NM Z lediglich ein vorübergehender wäre, gelingt es der Revisionswerberin auch mit diesem Vorbringen nicht, die Zulässigkeit ihrer Revision darzutun.
29 Letztere war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120096.L00Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017