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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §39 Abs2;Rechtssatz
Nach den mit § 39 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 4 erster Satz des LDG 1984 hat im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung bzw. im Rahmen der Berücksichtigung der im ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 umschriebenen Interessen eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern nicht stattzufinden (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/12/0091). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von "dienstlichen Gründen" im Verständnis des § 39 Abs. 2 BDG 1979 sowie auf die Bedachtnahme gemäß Abs. 4 legcit zu übertragen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 kann eine Bedachtnahme auf die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Umstände auch dann zu einer Unzulässigkeit der Dienstzuteilung führen, wenn bei Unterbleiben derselben die dienstlichen Interessen gefährdet wären, zumal die zuletzt genannte Vorschrift, anders als § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält. Hieraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Abs. 4 BDG 1979 eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L07Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018