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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §24 Abs2 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Eine "Dienstzuteilung zur Ausbildung" kommt nicht für jede der in § 24 Abs. 2 BDG 1979 genannten Ausbildungsformen in Betracht, sondern nur für solche, welche mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 verbunden sind, also etwa "Schulungen am Arbeitsplatz" oder "praktische Verwendungen". Bei diesen Ausbildungsformen handelt es sich aber nicht um "Lehrveranstaltungen" im Verständnis des § 58 BDG 1979, sodass aus dieser Bestimmung - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - keine über die vorgenannten Restriktionen hinausgehenden Beschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 abzuleiten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L06Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018