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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 idF 2002/I/87;Rechtssatz
Eine Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen aus Anlass von Ausbildungsmaßnahmen folgt aus dem in § 39 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Wesen der Dienstzuteilung, welches insbesondere darin besteht, dass der Beamte für deren Dauer mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Damit nimmt § 39 Abs. 1 BDG 1979 auf die Definition des Arbeitsplatzes in § 36 BDG 1979 Bezug, wie er in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien beschrieben wird. Ein solcher muss daher "Funktionen hoheitlicher oder auch nichthoheitlicher Art zwecks Ausübung durch einen ständig beschäftigten Funktionsträger" bündeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L05Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018