RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 idF 2002/I/87;
BDG 1979 §39 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen aus Anlass von Ausbildungsmaßnahmen folgt aus dem in § 39 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Wesen der Dienstzuteilung, welches insbesondere darin besteht, dass der Beamte für deren Dauer mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Damit nimmt § 39 Abs. 1 BDG 1979 auf die Definition des Arbeitsplatzes in § 36 BDG 1979 Bezug, wie er in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien beschrieben wird. Ein solcher muss daher "Funktionen hoheitlicher oder auch nichthoheitlicher Art zwecks Ausübung durch einen ständig beschäftigten Funktionsträger" bündeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L05

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten