RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §24 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §33 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs3 idF 2002/I//87;
BDG 1979 §39 Abs3 Z2 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 darf gegen den Willen des Beamten vorgenommen werden, wenn diese zwar nicht der Ausbildung für seine unmittelbaren Arbeitsplatzaufgaben dient, wohl aber einer solchen im Rahmen des seiner bisherigen Verwendung entsprechenden Berufes. Eine Umschulung auf gänzlich andere Berufe fiele demgemäß weder unter § 24 Abs. 1 iVm § 33 BDG 1979 noch unter § 39 Abs. 3 Z 2 legcit Eine weitere Beschränkung der Zulässigkeit von Dienstzuteilungen gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979, also von solchen gegen den Willen des Beamten, ergibt sich aus der Verwendungsgruppe, welcher der Beamte angehört. Dies folgt daraus, dass die Zuweisung einer einer anderen Verwendungsgruppe zugehörigen Dauerverwendung gegen den Willen des Beamten unzulässig ist. Für höhere Verwendungen ergibt sich dies aus § 36 Abs. 3 BDG 1979, für geringerwertige Verwendungsgruppen aus dem Erfordernis einer Überstellung anstelle einer Versetzung (vgl. VwGH 24.01.1996, 95/12/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L03

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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