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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §23 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ein von § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gedeckter Ausbildungszweck liegt auch dann vor, wenn er sich nicht unmittelbar auf die dem Beamten auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bezieht, sondern der Absicherung seiner längerfristigen "beruflichen Entwicklung" dient. Insofern hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 nichts Entscheidendes geändert, umfasste doch nach der zuvor in Kraft gestandenen Rechtslage die dienstliche Ausbildung aus dem Grunde des § 23 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 (Stammfassung) auch die "berufsbegleitende Fortbildung".
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L02Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018