RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §23 Abs2 Z2;
BDG 1979 §24 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §39 Abs3 Z2 idF 2002/I/119;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein von § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 gedeckter Ausbildungszweck liegt auch dann vor, wenn er sich nicht unmittelbar auf die dem Beamten auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bezieht, sondern der Absicherung seiner längerfristigen "beruflichen Entwicklung" dient. Insofern hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 nichts Entscheidendes geändert, umfasste doch nach der zuvor in Kraft gestandenen Rechtslage die dienstliche Ausbildung aus dem Grunde des § 23 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 (Stammfassung) auch die "berufsbegleitende Fortbildung".

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L02

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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