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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0184 98/19/0185 98/19/0186 98/19/0187Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Anträge 1. des 1954 geborenen P I und 2. der 1986 geborenen T I, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom 11. Juli 1996, Zl. 110.019/7-III/11/96 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), und
2. vom 12. Juli 1996, Zl. 110.019/9-III/11/96 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Mit Beschlüssen vom 16. Oktober 1996, 1. zu Zl. VH 96/19/0455-4 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 2. zu Zl. VH 96/19/0456-4 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), wurde den Beschwerdeführern gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom 11. Juli 1996, Zl. 110.019/7-III/11/96 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), und 2. vom 12. Juli 1996, Zl. 110.019/9-III/11/96 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), gewährt. Gewährt wurde jeweils u. a. die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 31. Oktober 1996, 1. Vz 2727/96 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 2. Vz 2728/96 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), wurde der Vertreter der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer bestellt. Die Zustellung dieser Beschlüsse erfolgte jeweils am 12. November 1996.
Am 20. Dezember 1996 langten bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze der Beschwerdeführer, eingebracht durch ihren Verfahrenshelfer, ein, die wie folgt adressiert waren:
"An den Verfassungsgerichtshof
Judenplatz 11
1010 Wien"
Bezeichnet waren die Schriftsätze wie folgt:
"I) Verfassungsgerichtshofbeschwerde
II) Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
III) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VerfGG"
Ausdrücklich bezog sich der Verfahrenshelfer dabei jeweils auf seine Bestellung vom 31. Oktober 1996. Diese Schriftsätze wurden hg. zunächst unter den Zl. 96/19/3628 bzw. 96/19/3629 protokolliert. Wie die in den vom Verwaltungsgerichtshof beschafften Akten des Verfassungsgerichtshofes B 2892/96 bzw. B 2891/96 erliegenden Aktenvermerke zeigen, wurden diese Beschwerdeschriftsätze (samt den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) in kurzem Weg dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Gleichzeitig wurde die Vergabe von Geschäftszahlen im Kanzleiinformationssystem des Verwaltungsgerichtshofes gelöscht. Wie ebenfalls aus den verfassungsgerichtlichen Akten ersichtlich, wurden die Verfassungsgerichtshofbeschwerden mit Schriftsätzen vom 26. Dezember 1996 zurückgezogen. Mit Beschlüssen jeweils vom 24. Februar 1997, B 2892/96-10 bzw. B 2891/96-9, wurden die Beschwerdeverfahren vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Beschwerderückziehungen eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. April 1998 beantragte der Erstbeschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer, über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu entscheiden bzw. insbesondere über den Aufschiebungsantrag, der mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbunden war, abzusprechen. Begründet wurde dieser Antrag damit, der Verfahrenshelfer habe "seinerzeit" eine "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht". Nach Hinweis des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht vom Verfahrenshilfeumfang erfasst sei und auch gesondert dazu keine Vollmacht erteilt worden sei, sei lediglich die Verfassungsgerichtshofbeschwerde zurückgezogen worden. Der Akt sei auch rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung der nunmehr noch offenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingelangt.
Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Anträge mit Beschluss vom 26. Juni 1998, Zl. 98/19/0138, zurück. Begründend wurde ausgeführt, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Erstbeschwerdeführers liege ebenso wenig vor wie ein (davon abhängiger) Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Mit am 27. Juli 1998 zur Post gegebenen Schriftsätzen ihres Verfahrenshelfers stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und holten diese unter einem nach. Zur Begründung ihrer Wiedereinsetzungsanträge bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres "Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erhoben", wobei sie die Verfassungsgerichtshofbeschwerde "beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben, mit dem Antrag, diese für den Fall der negativen Erledigung dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten". Der Verfahrenshelfer sei nach Einbringung von einer "Referentin" des Verfassungsgerichtshofes angerufen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er lediglich als Verfahrenshelfer für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerden eingesetzt worden sei. Er habe sich erbötig gemacht, die Beschwerden neu beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die "Referentin" habe ihm mitgeteilt, sie werde noch am selben Tag diese Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof "einlaufen" lassen, sodass ein Rechtsnachteil wegen Fristversäumnis nicht zu befürchten sei. Dies sei offensichtlich auch geschehen, weil die Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof "eingelaufen" seien, aber an den Verfassungsgerichtshof wieder rücküberwiesen und aus dem Register des Verwaltungsgerichtshofes gelöscht worden sei. In der Folge habe der Verfahrenshelfer die Verfassungsgerichtshofbeschwerden zurückgezogen. Die Beschwerdeführer hätten "damals" mit Fug und Recht annehmen können, dass die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" nicht schade, wo noch dazu die Verwaltungsgerichtshofbeschwerden in den Schriftsätzen ausgeführt gewesen seien. Die Beschwerdeführer seien durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der Einbringung und Behandlung ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerden gehindert gewesen. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Verfassungsgerichtshofbeschwerde habe entgegen dem anerkannten Grundsatz "falsa demonstratio noch nocet" jeweils dazu geführt, die im Schriftsatz enthaltene ausgeführte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht als solche zu erkennen. Selbst bei Verfolgung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 26. Juni 1998 liege ein Wiedereinsetzungsgrund deshalb vor, weil zu erwarten gewesen sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Schriftsätze spätestens nach der Rückziehung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Veranlassung weiterleiten würde. Damit wären aber die Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zu behandeln gewesen und keine Fristversäumnis vorgelegen. Das Zusammentreffen der beiden Umstände habe verhindert, dass die Beschwerdeführer fristgerecht die Verwaltungsgerichtshofbeschwerden einbringen hätten können. Dass ihre Verwaltungsgerichtshofbeschwerden nicht anhängig seien, hätten die Beschwerdeführer erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1998 erfahren. Die Beschwerdeführer hätten nicht annehmen können, dass eine falsche Rechtsmittelbezeichnung den Verwaltungsgerichtshof gehindert habe, ihren "Antrag" zu behandeln, zumal nach ihrer Ansicht der Verfassungsgerichtshof auch bei Rückziehung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde den Akt zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof hätte abtreten müssen.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten (auszugsweise):
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG ... beträgt sechs Wochen. ...
...
(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. ...
....
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
§ 87 Abs. 3 VerfGG 1953 lautet:
"§ 87.
...
(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist."
3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 46 VwGG zunächst voraus, dass eine Partei eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Im vorliegenden Fall läge eine Fristversäumnis daher nur dann vor, wenn die Beschwerdeführer die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt haben. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:
Die Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, mit denen der Verfahrenshelfer der Beschwerdeführer bestellt wurde, wurden diesem am 12. November 1996 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete gemäß § 26 Abs. 3 VwGG somit mit Ablauf des 24. Dezember 1996 (einem Dienstag). Da der Verfahrenshelfer ausschließlich zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bestellt worden war, konnte die Beschwerdefrist nur dadurch gewahrt werden, dass bis zu ihrem Ablauf eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Post gegeben wurde (unter der Voraussetzung, dass diese auch beim Verwaltungsgerichtshof einlangte). Bei den unter Punkt 1. wiedergegebenen Schriftsätzen, die ausdrücklich als Verfassungsgerichtshofbeschwerden bezeichnet waren, handelte es sich nicht um Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Folglich wurde die Frist zur Einbringung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden von den Beschwerdeführern versäumt.
4. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 46 Abs. 1 VwGG weiters voraus, dass die Partei "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Es kann im Fall der Beschwerdeführer dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von ihnen angegebenen Ereignissen (Vertrauen auf das Wahren der Beschwerdefrist durch die Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde, die innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof einlangte; diesbezügliche Auskunft einer "Referentin" beim Verfassungsgerichtshof) um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG handelt (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1993, Zlen. 93/16/0023 bis 0025, und vom 26. April 1993, Zlen. 93/10/0060, 0068, in denen jeweils die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommt, dass dadurch, dass ein Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine so genannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist). § 46 Abs. 1 VwGG sieht nämlich als weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass der Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden zur Last liegt, das den minderen Grad des Versehens überschreitet.
Dem Verfahrenshelfer der Beschwerdeführer, dessen Verschulden den Beschwerdeführern zuzurechnen war, musste angesichts der eindeutigen Formulierung des Bestellungsbeschlusses des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien klar sein, dass er zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, und nur zu einer solchen, bestellt worden war. Die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführer enthalten auch keinerlei Ausführungen dahingehend, dass ihrem Verfahrenshelfer dieser Umstand nicht bewusst gewesen wäre. Wenn dieser dennoch - innerhalb der Beschwerdefrist - nur eine an den Verfassungsgerichtshof adressierte so genannte Sukzessivbeschwerde verfasste, so kann von einem bloß minderen Grad des Versehens keinesfalls mehr die Rede sein. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Verfahrenshelfer der Beschwerdeführer im Verfassungsgerichtshof, und zwar, wie aus dem Antragsvorbringen hervorgehen könnte, noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erfahren haben sollte, man werde die Sukzessivbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof "einlaufen" lassen, eine Fristversäumung sei nicht zu befürchten, so durfte sich doch der Verfahrenshelfer nicht darauf verlassen, dass die als Sukzessivbeschwerde formulierte Eingabe durch diesen Vorgang den Charakter einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erlangen würde. Selbst im Falle einer wirksamen Abtretung einer solchen Sukzessivbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof hätte letzterer zu prüfen gehabt, ob diese gemäß § 82 Abs. 1 VwGG ursprünglich rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden war. Dies wäre aber nicht der Fall gewesen, weil der Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof die Frist zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde (um eine solche handelt es sich bei einer Sukzessivbeschwerde) nicht unterbrochen hätte. Wenn er es, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er eine Sukzessivbeschwerde verfasst hatte, im bloßen Vertrauen darauf, dass eine unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeschriftsatzes nicht zum Nachteil geraten dürfe, unterließ, noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, so fällt ihm jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last. Die in Rede stehende Beschwerde war nämlich nicht bloß unrichtig bezeichnet, sondern wies auch den Inhalt einer Sukzessiv-, also einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf. Schon aus diesem Grund konnte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden.
5. Wegen Versäumung der Einbringungsfrist waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190184.X00Im RIS seit
03.04.2001