RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §24 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §33 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §39 Abs3 Z2;
BDG 1979 §39 Abs3;
BDG 1979 §39;

Rechtssatz

Eine Dienstzuteilung, deren Dauer das in § 39 Abs. 2 BDG 1979 hiefür grundsätzlich umschriebene Höchstmaß übersteigt, ist nur dann zulässig, wenn die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 BDG 1979 zur Anwendung kommt. Eine Überschreitung nach der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979, wonach die Dienstzuteilung "zum Zwecke einer Ausbildung" erfolgt, wäre demnach zulässig. Mit dieser Wortfolge nimmt § 39 BDG 1979 auf alle in § 24 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen "Arten der Ausbildung" Bezug, also auf die Grundausbildung, das Management-Training sowie die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Diese zuletzt genannte Maßnahme umfasst gemäß § 33 BDG 1979 nicht nur die Fort- und Weiterbildung der Beamten, die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben - dort als Arbeitsplatzaufgaben verstanden - erforderlich ist, sondern auch die Förderung der Fähigkeiten der Beamten zur Absicherung "einer längeren beruflichen Entwicklung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L01

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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