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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §24 Abs1 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Eine Dienstzuteilung, deren Dauer das in § 39 Abs. 2 BDG 1979 hiefür grundsätzlich umschriebene Höchstmaß übersteigt, ist nur dann zulässig, wenn die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 BDG 1979 zur Anwendung kommt. Eine Überschreitung nach der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979, wonach die Dienstzuteilung "zum Zwecke einer Ausbildung" erfolgt, wäre demnach zulässig. Mit dieser Wortfolge nimmt § 39 BDG 1979 auf alle in § 24 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen "Arten der Ausbildung" Bezug, also auf die Grundausbildung, das Management-Training sowie die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. Diese zuletzt genannte Maßnahme umfasst gemäß § 33 BDG 1979 nicht nur die Fort- und Weiterbildung der Beamten, die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben - dort als Arbeitsplatzaufgaben verstanden - erforderlich ist, sondern auch die Förderung der Fähigkeiten der Beamten zur Absicherung "einer längeren beruflichen Entwicklung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L01Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018