Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Das Vwg verkennt den Bedeutungsgehalt des "Interesses der Raschheit" im Sinn von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 bereits deshalb, weil im Verfahren betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG 1956 -
anders als dies in der Regel anlässlich der Bewertung eines Arbeitsplatzes der Fall ist - umfangreiche beziehungsweise in hohem Maße aufwendige Ermittlungen nicht unumgänglich sind. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes hängt nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0017). Es ist folglich für die Gewährung der vom Beamten beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innehatte. Davon ausgehend wäre die vorliegende Rechtssache entscheidungsreif gewesen und hätte es keiner weiteren Ermittlungsschritte bedurft. Die Ansicht des VwG, wonach in dem hier zu beurteilenden Fall das Interesse der Raschheit nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG gebieten würde, ist nicht zutreffend. Indem das VwG dies verkannte und eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Aufhebung und Zurückverweisung vornahm, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120101.L01Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018