RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2016/12/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 idF 2003/I/130;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/12/0122 B 25. Oktober 2017

Rechtssatz

Bei einer Nebentätigkeit muss es sich erstens um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Zweitens muss eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis vorliegen (vgl. VwGH 30.5.2001, 96/12/0184). Entscheidend für das Vorliegen einer Nebentätigkeit ist demnach, dass der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht, ausübt (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/12/0034). Eine Nebentätigkeit ist folglich durch das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, von denen das erste auf die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen und das zweite auf die dem Wirkungskreis der Dienststelle zugeordneten Aufgaben Bezug nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120086.L02

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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