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E6JNorm
62010CJ0430 Hristo Gaydarov VORAB;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der VwGH habe seine Rechtsprechung als Folge des EuGH-Urteils C-430/10, Gaydarov, erst mit einer Reihe von Erkenntnissen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert und die Passbehörden seien erst danach mit Schreiben des BMI auf diese Rechtsprechung des VwGH bzw. auf das EuGH-Urteil C-430/10 hingewiesen worden, wird die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht dargetan.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016220001.H02Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017