TE Vwgh Beschluss 2017/11/7 Ra 2017/20/0334

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision der U B in A, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2016, Zl. W119 2103944- 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11. November 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. März 2015, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gesetzt wurde, abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2 Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 24. Juli 2017, dem Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Die Revision bringt in der Zulassungsbegründung nur vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ausschließlich mit der Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Derartige Ausführungen entsprächen nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine solche Begründung.

6 Dem ist zu erwidern, dass allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG betreffend die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht näher begründet hat, nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer Revision hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, welche die Zulassungsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision jedoch in diesem Punkt der Begründung für die Zulässigkeit vermissen lässt (vgl. VwGH 30.10.2015, Ra 2015/18/0178, mwN).

Soweit sich die Revision im Rahmen der weiteren Begründung für die Zulässigkeit darauf beruft, es stehe außer Streit, dass es in der Mongolei keinen Schutz von homosexuellen Menschen gegen (von Privaten ausgehende) sexuell motivierte Übergriffe gebe, ist schon diese Prämisse verfehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich am Boden seiner Feststellungen ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass "der mongolische Staat bei entsprechenden Gewalthandlungen Privater gegenüber Homosexuellen systematisch nicht einschreitet und keinen effektiven Schutz gewährt" (S. 20 des angefochtenen Erkenntnisses).

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200334.L00

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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