Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/01/0365 Ra 2017/01/0367 Ra 2017/01/0366Rechtssatz
Der EGMR geht in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die Bedingungen in Italien nicht derart gelagert sind, dass sie grundsätzlich einer Verbringung von Asylwerbern dorthin im Wege stehen (vgl. EGMR 4.10.2016, M.A.-M. u.a./Finnland, 32275/15, Z 24). Weiters legt der EGMR dar, dass von den Behörden des eine Rückführung durchführenden Staates unternommene Abstimmungen mit den italienischen Behörden eine ausreichende Absicherung einer adäquaten Unterbringung von Familien darstellen (vgl. wiederum EGMR 4.10.2016, M.A.-M. u.a./Finnland, 32275/15, Z 25f in Abgrenzung zu EGMR 4.11.2014, Tarakhel/Schweiz, 29217/12; vgl. auch EGMR 28.6.2016, N.A. u.a./Dänemark, 15636/16, Z 28f). Allgemeine Bedenken über unzureichende Unterbringungsplätze in Italien ohne konkrete Hinweise auf deren Fehlen im vorliegenden Fall reichen überdies nicht aus, um eine drohende Art. 3 MRK Verletzung darzulegen (vgl. wiederum EGMR 28.6.2016, N.A. u. a./Dänemark, 15636/16, Z 32; vgl. hiezu auch VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0061 bis 0067, mit Verweis auf Rechtsprechung des EGMR in Folge von EGMR 4.11.2014, Tarakhel/Schweiz, 29217/12). Vor dem Hintergrund der vom BVwG festgestellten Maßnahmen des BFA vor und während der Durchführung der Außerlandesbringung (Rücksprache mit den italienischen Behörden vor und Anwesenheit eines Verbindungsbeamten während der Durchführung) ist die gerügte Mangelhaftigkeit der Feststellungen nicht zu sehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) und die dem VwGH vorliegenden Unterlagen aussichtslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010364.L01Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017