Index
E3R E19104000Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache 1. des F K M, und 2. der K K M, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Schulstraße 20, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 23. September 2016, 1) Zl. W105 2132326-1/5E und 2) Zl. W105 2132325-1/5E, jeweils betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen von Außerlandesbringungen nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Zulassungsbegründung der Revision wird die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung geltend gemacht, weil die Revisionswerber über „die Balkanroute“ mit Zustimmung der beteiligten europäischen Länder, die „den Flüchtlingsstrom“ nicht verhindert, sondern diesen „durchgewunken“ hätten, eingereist seien. Eine illegale Einreise liege daher nicht vor.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie 22.6.2017, Ra 2015/17/0065).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
7 Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre „über die Balkanroute“ vorgenommene Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten. Wie sich aus dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet gewesen sein sollte.
8 Die Revision war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2017
Gerichtsentscheidung
62016CJ0490 A. S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200320.L00.2Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021