Index
E3R E19104000Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache des A H in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2016, Zl. W161 2132730-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung geltend gemacht, weil die österreichischen Behörden die Einreise von schutzsuchenden, über die sogenannte „Balkanroute“ reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich und zum Zweck der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen hätten. Der Revisionswerber habe bei seinen Grenzüberschreitungen kein Einreisevisum vorweisen müssen; aufgrund der österreichischen Aufnahmezusicherung sei ihm auf Basis von humanitären Erwägungen die Durchreise gestattet worden. Zudem lasse sich aufgrund des beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) im vorliegenden Fall die Annahme der Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Unionsrechts nicht mehr vertreten. Insbesondere sei dem Bundesverwaltungsgericht anzulasten, keine Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise des Revisionswerbers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten getroffen zu haben.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie 22.6.2017, Ra 2015/17/0065).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
7 Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Ansicht des Revisionswerbers, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung, dass seine Reisebewegung über Kroatien im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt sei, in rechtswidriger Weise vorgenommen habe, als unzutreffend. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise des Revisionswerbers von den Behörden geduldet und seine Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den vom Revisionswerber vermissten Feststellungen zu den Modalitäten seiner Reisebewegungen fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang.
8 Die Revision war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2017
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0490 A. S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200285.L00.1Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021