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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Im Fall eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Behörde nicht auf das Antragsbegehren eingeschränkt. Sie hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen. Sie ist nach dem Gesetz auch dafür zuständig, (allfällige) nach dem Gesetz mit der Erledigung des Antrages ausdrücklich von Amts wegen zu verbindende Aussprüche zu tätigen (vgl. zur identen Situation in Bezug auf das VwG, das infolge einer Säumnisbeschwerde zuständig wird, die Verwaltungssache zu erledigen, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nach dem Inhalt des Bescheides des BFA waren im gegenständlichen Fall die Verwaltungssachen durch die Entscheidungen über den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und die damit von der Behörde nach § 10 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 verbundenen Aussprüche begrenzt. Dass das BFA darüber hinaus mit dem angefochtenen Bescheid ein weiteres behördliches Verfahren, das zur Aufenthaltsbeendigung führen könnte, - etwa ein solches, das aufgrund der Mitteilung der Niederlassungsbehörde nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 eingeleitet worden wäre - zum Abschluss gebracht hätte, ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Somit hat das BVwG verkannt, dass es mit einer Entscheidung über eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 die durch den behördlichen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreitet. Dies gilt auch für den rechtlich davon abhängenden Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub, dem seine Grundlage entzogen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200274.L07Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018