Index
41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung "unter einem" mit den in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 angeführten Entscheidungen nach dem AsylG 2005 verfolgt den Zweck, nicht den rechtskräftigen Ausgang des asylrechtlichen Verfahrens, der regelmäßig erst zum Verlust eines nach dem AsylG 2005 vorläufig zustehenden Aufenthaltsrechts führt, abwarten zu müssen und erst danach das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 wegen des dann unrechtmäßigen Aufenthalts führen zu können. Damit steht in Einklang, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 nur dann erfolgen soll, wenn - wie es § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 anordnet - dem Drittstaatsangehörigen "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt". Zudem sieht § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 vor, dass "(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige" gelte. Diese Anordnung kann - ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung ("Dies...") - nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FrPolG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200274.L04Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018