RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/20/0274

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
FrPolG 2005 §52 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bereits in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP 39) zum Fremdenrechtspaket 2005 erwähnte Verfahrensökonomie (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) bezweckt, die jeweils nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 (vor Einrichtung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zudem an sich von unterschiedlichen Behörden) zu führenden Verfahren vor dem Hintergrund zu beschleunigen, dass im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass der lediglich auf asylrechtliche Bestimmungen gegründete bloß vorläufige legale Aufenthalt des Fremden mit dem Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens unrechtmäßig wird. Gerade zur Vermeidung eines weiteren erst im Anschluss an das Asylverfahren zu führenden Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts dient die Anordnung des § 10 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200274.L03

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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