TE Vwgh Beschluss 2017/11/14 Ra 2017/20/0272

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, in der Revisionssache des A A, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017, Zl. L521 2139194- 1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

5 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung allgemein die Frage, "ob nunmehr eine Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne, dass er als ehemaliger Polizist im Rückkehrfall Vergeltungsmaßnahmen des IS ausgesetzt sei", sowie fehlende aktuellere Länderberichte - ohne überhaupt anzuführen, welche aktuelleren Länderberichte und Feststellungen es geben könnte, um zu einem anderen, günstigeren Verfahrensergebnis zu gelangen - anspricht und die Beurteilung der Sicherheitslage rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von (allenfalls sekundären) Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0285 und 0286).

6 Auch bezüglich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber nicht einer sozialen Gruppe, etwa jener der Polizisten, angehöre, sowie die Tätigkeit des Revisionswerbers als Polizist in der Vergangenheit sei unveränderbar und er grenze sich dadurch von anderen sunnitischen Männern ab, fehlt eine konkrete Darlegung der Gefährdung der genannten Gruppe als solche.

7 Insoweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung - ebenfalls unsubstantiiert - gegen die Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092, mwN). Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Ergebnis, wonach dem Revisionswerber, der bereits bei der Eroberung Mossuls durch Milizen des Islamischen Staats im Juni 2014 das Land verlassen habe und sich daher nicht in einer Situation befinde, als "Sympathisant des Islamischen Staates verdächtigt zu sein", unvertretbar wäre.

8 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels einer konkreten Bezugnahme auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/20/0209 bis 0211).

9 Schließlich ist die ausschließliche Behauptung einer Rechtsverletzung, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 8.6.2015, Ra 2015/20/0022, mwN).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200272.L00

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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