RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/20/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0267 Ra 2017/20/0270 Ra 2017/20/0269 Ra 2017/20/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0284 B 20. Oktober 2016 RS 1(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022), und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200266.L01

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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