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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0267 Ra 2017/20/0270 Ra 2017/20/0269 Ra 2017/20/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0284 B 20. Oktober 2016 RS 1(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022), und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200266.L01Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018