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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0113 E 8. September 2015 RS 10Stammrechtssatz
Negative Erlebnisse der asylwerbenden Parteien in Ungarn, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass den asylwerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200108.L02Im RIS seit
07.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017