TE Vwgh Beschluss 2017/11/14 Fr 2017/20/0057

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;
VwGG §24a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des H J in K, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung über die Beschwerde vom 22. Juli 2016 nach Durchführung einer Verhandlung am 13. Oktober 2017 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG durch mündliche Verkündung erlassen (und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der - mit 2. November 2017 datierten und unter Zl. W 189 2130822- 1/7E protokollierten gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG angefertigten - gekürzten Ausfertigung vorgelegt).

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielt, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde (vgl. VwGH 20.10.2016, Fr 2016/20/0018).

Wien, am 14. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200057.F00

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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