RS OGH 2017/10/24 4Ob121/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2017
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Norm

ECG §19
EG?RL 2001/29/EG ? Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §81 Abs1a

Rechtssatz

Sperranordnungen gemäß Art 8 Abs 3 InfoRL müssen im Einklang mit den Grundrechten stehen und insbesondere die unternehmerische Freiheit von Anbietern von Internetzugangsdiensten wahren. Im Fall der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie gegenüber allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131729

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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