Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die gekündigte Partei E*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufkündigung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der gekündigten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2017, GZ 1 R 175/17f-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die gekündigte Partei zog mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Schlagworte
1 GeneralabonnementTextnummer
E120002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00158.17G.1025.000Im RIS seit
11.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017