TE OGH 2017/10/30 9ObA129/17m

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 5.272,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2017, GZ 10 Ra 4/17g-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Dies ist aber nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht auch tatsächlich die in der Berufung geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts inhaltlich überprüft hat. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043231). Dies ist hier nicht der Fall. Hat die unterlegene Partei ihre Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, so kann dieses Versäumnis in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (9 ObA 152/14i; RIS-Justiz RS0043480; RS0043573 [T3, T5, T8, T30]; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 503 Rz 23).

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

1 Generalabonnement,11 Arbeitsrechtssachen

Textnummer

E120034

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00129.17M.1030.000

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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