TE OGH 2017/10/30 9Ob52/17p

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** M***** und 2. G***** M*****, beide *****, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, wegen 17.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Juli 2017, GZ 5 R 39/17w-26, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Februar 2017, GZ 22 Cg 83/16d-19, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.292 EUR (darin 215,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger kauften Anfang Juni 2007 mit Eigenmitteln eine Liegenschaft samt zwei Gebäuden um 250.000 EUR. Zum Zwecke der Sanierung dieser Liegenschaft gewährte die beklagte Bank den Klägern Mitte Juni 2007 einen Kredit in Höhe von 73.000 EUR, der bis Juli 2010 mehrmals aufgestockt wurde. Zur Besicherung des Kredits wurde die Liegenschaft verpfändet. Mit Vergleich vom November 2012 verpflichteten sich die Kläger, der Beklagten den Betrag von 444.252,33 EUR samt Zinsen, bei sonstiger Exekution insbesondere in die gegenständliche Liegenschaft, zu bezahlen. Im Mai 2014 wurde die Liegenschaft versteigert, weil die Kläger ihren Verbindlichkeiten nicht nachgekommen waren.

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadenersatz – aus advokatorischer Vorsicht lediglich in Höhe eines Teilbetrags – von 17.000 EUR. Die Beklagte sei ihren Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten bei der erstmaligen Kreditgewährung nicht nachgekommen. Hätte die Beklagte diese Pflichten erfüllt, hätte sie erkennen müssen, dass die Kläger nicht kreditwürdig gewesen seien. Mit der nunmehrigen Klage würde weder der Kreditvertrag noch der Vergleich bekämpft, sondern ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Pflichtverletzungen der Beklagten entstanden sei, geltend gemacht. Dieser Schaden liege im bezahlten Kaufpreis der Liegenschaft.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Ob die Beklagte ihren zum Zeitpunkt der Kreditaufstockung (23. 7. 2010) um 50.000 EUR bestandenen Prüf- und Warnpflichten nach § 7 VKrG nachgekommen sei, könne dahin gestellt bleiben. Eine allfällige Verletzung dieser Pflichten habe nämlich nach herrschender Lehre keinen schadenersatzrechtlichen Anspruch der Kreditnehmer auf Rückzahlung der Kreditvaluta zur Folge. Ein von den Klägern in diesem Zusammenhang für den Verlust ihrer seinerzeitigen Investition allenfalls geltend gemachter Bereicherungsausgleich unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der aufgedrängten Bereicherung sei daher abzulehnen.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage der haftungsrechtlichen Folgen einer Warnpflichtverletzung nach § 7 Abs 2 VKrG im Zusammenhang mit dem Bereicherungsausgleich nach einer allfälligen Beseitigung des Kreditvertrags durch Vertragsaufhebung zugelassen. Dem schlossen sich zwar die Revisionswerber zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an, führen aber dazu in ihrer Revision inhaltlich nichts aus. Eine andere als die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von den Revisionswerbern nicht geltend gemacht. Vielmehr beharren sie in ihren Revisionsausführungen auf dem Standpunkt, dass die Beklagte ihren Obliegenheits- bzw Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kläger nicht nachgekommen sei. Mit der Klage würde kein bereicherungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, sondern lediglich der Kaufpreis für die Liegenschaft als Schaden, weil das Grundgeschäft nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Trotz der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er in seiner Revision hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen (8 Ob 18/14a; 9 ObA 153/14m ua). Dies ist hier der Fall.

Die Revision setzt sich weder mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vor Inkrafttreten des § 7 VKrG (11. 6. 2010) keine Bonitätsprüfpflicht getroffen, noch mit dessen Beurteilung, der Schaden einer allfälligen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten der Beklagten liege nicht im Kaufpreis der Liegenschaft, auseinander. Insoweit ist die Revision daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603 [T9]; RS0043312 [T9 und T13]).

Der von den Revisionswerbern geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung ua dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484) oder das Urteil mit sich selbst insoweit in Widerspruch steht, als sich einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs einander logisch ausschließen (RIS-Justiz RS0042171). Beides ist hier aber nicht der Fall. Tatsächlich bekämpfen die Revisionswerber mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne aber eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vom Senat geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die unter diesem Revisionsgrund vorgenommene Bekämpfung der Tatsachengrundlage ist im Revisionsverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0069246).

Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E120008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00052.17P.1030.000

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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