TE OGH 2017/11/21 6Ob176/17a

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-HTL-Ing. W***** J*****, vertreten durch Dr. Richard Wolf, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2017, GZ 45 R 103/16d-298, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 4. Dezember 2015, GZ 8 C 92/05p, 8 C 53/07f-256, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Urteil des Berufungsgerichts wird in seiner Urschrift dahin berichtigt, dass in Punkt I. Absatz 1 des Spruches die Wortfolge „1. 1. 2016“ durch die Wortfolge „1. 1. 2006“ ersetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 2.320,20 EUR (darin 386,70 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Berichtigungsbeschluss:

Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO aber auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (4 Ob 34/08s).

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RIS-Justiz RS0041418&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0041519&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0041519), der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0041489&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0041489). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts unzweifelhaft (Seite 30 oben), dass es das Ersturteil lediglich in dessen Ausspruch über die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten im Zeitraum 1. 6. bis 31. 12. 2005 aufheben (was auch mit Punkt II. seines Spruches übereinstimmt), im Übrigen der Berufung des Beklagten jedoch keine Folge geben wollte. Die Formulierung in Punkt I. des Spruches, der Berufung werde für den Zeitraum ab 1. 1. 2016 nicht Folge gegeben, beruhte somit auf einem offensichtlichen Schreibfehler.

Zur Zurückweisung:

Die Vorinstanzen haben über Unterhaltsansprüche der Klägerin gemäß § 69 Abs 2 EheG für den Zeitraum ab 1. 1. 2005 abgesprochen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten – unter Abweisung eines Mehrbegehrens – zur Zahlung von insgesamt 63.671,36 EUR samt Zinsen für die Zeit vom 1. 1. 2006 bis 31. 10. 2015 und eines laufenden Unterhaltsbeitrags von monatlich 903 EUR seit 1. 11. 2015 verpflichtet; hinsichtlich des Zeitraums 1. 6. bis 31. 12. 2005 wurde das Ersturteil aufgehoben. Darüber hinaus sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich der bestätigenden sowie der abändernden Teile seiner Entscheidung zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anleitung vertretener Parteien durch das Gericht, die ein Vorbringen nur in einem Zwischenverfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe, nicht aber im Hauptverfahren erstattet haben.

1. Der Beklagte rügt als Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens den Ausspruch in Punkt I. des Spruches des Berufungsurteils, er habe „zusätzlich zu den [ihm] im Punkt I.1. [des Ersturteils] auferlegten Beträgen von 1.956,56 EUR für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2014 einen solchen von 2.134,72 EUR, somit insgesamt 4.091,28 EUR [zu bezahlen]“; tatsächlich habe ihn das Erstgericht zu einer Zahlung von 1.936,56 EUR verpflichtet, weshalb ein Zuspruch von 20 EUR vom Berufungsgericht nicht begründet worden sei.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der Beklagte seit dem Jahr 2002 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 763,06 EUR verpflichtet. Das Berufungsgericht ging in der angefochtenen Entscheidung von einem tatsächlichen monatlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin im Jahr 2014 von 1.104,69 EUR aus (Seite 31), woraus sich ein Unterhaltsfehlbetrag für dieses Jahr von insgesamt 4.099,56 EUR errechnet. Durch einen Zuspruch von insgesamt 4.091,28 EUR ist der Beklagte somit nicht beschwert.

2. Die Vorinstanzen legten der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Beklagten Bezüge unter dem Titel „Car Allowance“ zugrunde. Der Beklagte berief sich erstmals in seiner Berufung darauf, dass es sich dabei um Aufwandersätze als zweckgebundene Gehaltsbestandteile handelte, die nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Das Berufungsgericht berücksichtigte dieses Vorbringen nicht; der Beklagte habe sich im Verfahren erster Instanz darauf lediglich in seiner Einvernahme als Partei und außerdem im Rahmen des Zwischenverfahrens zur Erlangung der Verfahrenshilfe bezogen. In der Revision vertritt der Beklagte nunmehr unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Auffassung, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten nach „§§ 182 ff ZPO“ darauf hingewirkt, dass der Beklagte seine „für die Entscheidung erheblichen, tatsächlichen Angaben macht oder ungenügende Angaben ergänzt“. Der Beklagte unterlässt es allerdings (auch) im Revisionsverfahren, konkret darzutun, wie sich eine Nichtberücksichtigung dieser angeblichen Aufwandersatzleistungen (in welcher Höhe?) auf seine Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgewirkt hätte. Einer Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage bedarf es somit nicht.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Schlagworte

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Textnummer

E120041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00176.17A.1121.000

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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