Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdulrahman W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Abdulrahman W***** und Muhaned S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 8. März 2017, GZ 30 Hv 65/16h-164, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten W***** und S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Abdulrahman W***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./1./), der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 2 StGB (I./2./) und des Mordes nach § 75 StGB (I./3./), Muhaned S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 letzter Fall (II./1./) und der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt.
Danach haben am 9. Juli 2016 in S*****
I./ Abdulrahman W*****
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Muhaned S***** als Mittäter Aleksandar M***** mit Gewalt gegen dessen Person, nämlich durch Packen im Halsbereich, Versetzen mehrerer Faustschläge in die Bauchgegend und das Gesicht, Fesseln der Hände und Füße mit einem Klebeband, Knebeln mit einem Stoffstück sowie mehrminütiges Würgen unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffs, ein Mobiltelefon, eine Geldtasche und zahlreiche sonstige Wertgegenstände mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit S***** als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, M***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Festhalten in einem Unterarmwürgegriff, während dieser an Händen und Füßen mit einem Klebeband gefesselt sowie mit einem Stoffstück geknebelt war, zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte, sohin zu einer Handlung genötigt, die diesen am Vermögen schädigen sollte, wobei S***** unmittelbar nach der Bekanntgabe des PIN-Codes die Wohnung des M***** verließ und bei verschiedenen Bankomaten Geldbehebungen durchzuführen versuchte, während W***** bei dem nach wie vor gefesselten und geknebelten Opfer in der Wohnung blieb, aber die Tat mangels Deckung des Kontos beim Versuch blieb, und M***** durch die ausgeübte Gewalt über einen Zeitraum von zumindest mehreren Minuten, sohin längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;
3./ Aleksandar M***** dadurch getötet, dass er ihn unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffs solange würgte, bis es zu einer Kompression der Halsstrukturen samt massiven Verletzungen im Bereich des Kehlkopfs kam, woran der Genannte verstarb;
II./ Muhaned S*****
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit W***** als Mittäter M***** mit Gewalt gegen dessen Person durch Packen im Halsbereich, Versetzen mehrerer Faustschläge in die Bauchgegend und das Gesicht, Fesseln der Hände und Füße mit einem Klebeband, Knebeln mit einem Stoffstück sowie mehrminütiges Würgen unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffs, ein Mobiltelefon, eine Geldtasche und zahlreiche sonstige Wertgegenstände mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine Kompression der Halsstrukturen samt massiven Verletzungen im Bereich des Kehlkopfs und dadurch den Tod M***** zur Folge hatte;
2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit W***** als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, M***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Festhalten in einem Unterarmwürgegriff, während dieser an Händen und Füßen mit einem Klebeband gefesselt sowie mit einem Stoffstück geknebelt war, zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte, sohin zu einer Handlung genötigt, die diesen am Vermögen schädigen sollte, wobei S***** unmittelbar nach der Bekanntgabe des PIN-Codes die Wohnung des M***** verließ und bei verschiedenen Bankomaten Geldbehebungen durchzuführen versuchte, während W***** bei dem nach wie vor gefesselten und geknebelten Opfer in der Wohnung blieb, aber die Tat mangels Deckung des Kontos beim Versuch blieb, und M***** durch die ausgeübte Gewalt über einen Zeitraum von zumindest mehreren Minuten, sohin längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die jeweils auf die Gründe der Z 6 und 9, von S***** auch auf jene der Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützt werden; ihnen kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Unter Berufung auf die Verantwortung der Angeklagten zu ihrem Alkohol- und Suchtmittelkonsum sowie auf darauf Bezug nehmende Passagen des neuropsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. G***** reklamiert die Fragenrüge (Z 6) zu I./3./ die Stellung einer Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB).
Gesetzeskonforme Ausführung einer solchen verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung einerseits der vermissten Fragen, andererseits jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 212 ff StPO abstellen, vorliegend somit eines die begehrten Zusatzfragen indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Beruft sich der Angeklagte dabei auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse (wie hier auf seine Verantwortung sowie jene des Mitangeklagten und auf ein Sachverständigengutachten), darf der Nachweis der Nichtigkeit nicht auf Grundlage isoliert herausgegriffener Teile derselben geführt werden, sondern ist das jeweilige Verfahrensergebnis in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).
Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, vernachlässigt sie doch, dass sich der Alkohol- und Drogenkonsum behauptende Angeklagte W***** (im Übrigen ebenso wie der Mitangeklagte S***** [ON 162 S 30 ff]) nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern die Vorgänge im Einzelnen und ohne Behauptung von Erinnerungslücken geschildert hat (ON 162 S 4 ff), und dass der psychiatrische Sachverständige auf Basis des Fehlens vom Angeklagten behaupteter Koordinations- und Gedächtnisstörungen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung dezidiert ausgeschlossen hat (ON 162 S 59 ff), sodass schon aus diesem Grund kein Sachverhaltssubstrat genannt wird, welches indiziert, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl RIS-Justiz RS0114643).
Mit der Behauptung zum Schuldspruch I./2./, der Wahrspruch der Geschworenen zur (uneigentlichen) Zusatzfrage in Richtung § 145 Abs 1 Z 2 StGB sei undeutlich, weil durch die Formulierung „über einen Zeitraum von zumindest mehreren Minuten, sohin längere Zeit hindurch“ unklar bleibe, wie lange der qualvolle Zustand des Opfers gedauert habe, legt die Beschwerde (Z 9) nicht dar, warum –im Hinblick darauf, dass der Begriff der „längeren Zeit“ keine feste Größe darstellt, sondern von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual abhängt (Eder-Rieder in WK2 StGB § 145 Rz 4; Schwaighofer in WK2 StGB § 106 Rz 11) – die zur Beantwortung des normativen Tatbestandselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 618) und zutreffend belehrten (S 16 der Rechtsbelehrung) Geschworenen mit ihrer Antwort nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von einer solchen Zeitspanne ausgegangen sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB entspricht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Mit seiner die Stellung von Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) begehrenden Fragenrüge (Z 6) wird der Beschwerdeführer auf die das sinngemäß gleiche Vorbringen betreffende Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W***** in Verbindung mit seiner eigenen Verantwortung (ON 162 S 30 ff) und den ihn betreffenden Passagen des Sachverständigengutachtens (ON 162 S 64 f) verwiesen.
Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet zum Schuldspruch II./1./ eine irreführende Unvollständigkeit der Belehrung zur (uneigentlichen) Zusatzfrage II. in Richtung § 143 Abs 2 letzter Fall StGB, weil nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Erfolgszurechnung zu verneinen ist, wenn erst ein nachträgliches vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten eines Dritten zur Verwirklichung des Tatbilds geführt hat und der Erfolg ohne dieses wahrscheinlich unterblieben wäre. Sie macht aber mit dem bloßen Hinweis auf die „Hauptfrage II. nach der (vorsätzlichen) Tötung des Aleksandar M***** durch den Erstangeklagten“ (Schuldspruch I./3./) nicht klar, warum eine solche Belehrung geboten gewesen wäre, entspricht doch die in der Zusatzfrage II. unter Verweis auf die Hauptfrage IV. wegen Raubes beschriebene, vom Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten W***** zu verantwortende Gewaltanwendung (Würgen unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffs) und deren unmittelbare Folge (Kompression der Halsstrukturen samt massiven Verletzungen im Bereich des Kehlkopfs) den dem Angeklagten W***** in der Hauptfrage II. wegen Mordes zur Last gelegten Umständen. Ein Tatsachensubstrat für eine (zum Tod führende) nachträgliche Vorsatztat des Letztgenannten ist daher den – die alleinige Grundlage für die Rechtsbelehrung bildenden (vgl RIS-Justiz RS0125434) – Fragen nicht zu entnehmen.
Weshalb der Wahrspruch zur Zusatzfrage II. in sich widersprechend (vgl dazu RIS-Justiz RS0100971) sein soll, macht die Rüge (
Z 9) mit der Behauptung, der Tod des Opfers stehe – mit Blick auf die Bejahung der Hauptfrage II. nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB beim Angeklagten W***** und der Nichtannahme eines Zusammenwirkens der Angeklagten bei der Tötung (vgl dazu aber die Antwort zur Z 8) – in keinem Risikozusammenhang mit Handlungen des Beschwerdeführers und sei diesem nicht zuzurechnen, nicht klar.
Da es nicht Aufgabe eines Höchstgerichts ist, die verfassungsmäßig den Laienrichtern vorbehaltene (Art 91 Abs 2 B-VG) Beweiswürdigung an sich zu ziehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 492), liegt nach ständiger Rechtsprechung – von der abzugehen auch bei verfassungskonformer Interpretation im Licht der Entscheidung des EGMR vom 16. 11. 2010 (GK), 926/05 Taxquet/Belgien, NL 2010, 350, kein Grund besteht (vgl dazu eingehend Ratz, WK-StPO § 345 Rz 11 und 18/2) – Urteilsnichtigkeit aus Z 10a nur dann vor, wenn die Beschwerde (durch konkreten Verweis auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen) dartun kann, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz (iVm § 302 Abs 1) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780 [T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).
In diesem Sinn vermag die gegen die Annahme der Vorhersehbarkeit der Todesfolge zum Schuldspruch II./1./ gerichtete Tatsachenrüge mit dem Hervorheben einzelner Sätze der Verantwortungen beider Angeklagten und unter Außerachtlassung aller diesen entgegenstehenden Verfahrensergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0099741, RS0117961 [T5 und T7]) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E120013European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00087.17H.1122.000Im RIS seit
11.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018