TE Lvwg Beschluss 2016/12/8 VGW-103/079/5572/2016

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Veröffentlicht am 08.12.2016
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Entscheidungsdatum

08.12.2016

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG §3 Abs1
MeldeG §15 Abs2
ZustG §2 Z4
ZustG §13 Abs1
ZustG §17 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin MMag. Ollram über die Beschwerde der Frau Mag. J. M., Wien, L.-gasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 19.11.2015, MA 62-V/652671/15, betreffend die amtliche Anmeldung eines Nebenwohnsitzes (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MeldeG) an der Adresse Wien, L.-gasse, gemäß § 31 VwGVG den

BESCHLUSS:

I. Die Beschwerde wird mangels Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

zu Punkt I:

Das amtswegige Anmeldeverfahren wurde von der belangten Behörde aufgrund längerer Erhebungen eingeleitet, wonach die regelmäßig auch in Frankreich aufhältige Beschwerdeführerin (BF) – sie ist französische Staatsangehörige – die Wohnung in Wien, L.-gasse, in einem Ausmaß nütze, das eine Pflicht zur (Nebenwohnsitz-)Meldung nach § 3 Abs. 1 MeldeG auslöse. Der in Rede stehende mit 19.11.2015 datierte und entsprechend begründete Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.11.2015 an dieser Adresse, welche auch in den Eingaben der BF angeführt ist, per 26.11.2015 zur Abholung beim Zustellpostamt hinterlegt und laut Stempel auf dem Kuvert spätestens am 14.12.2015 mit dem Postvermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgestellt.

Mit Schreiben vom 15.12.2015, welches laut Poststempel am 16.12.2015 in Frankreich aufgegeben wurde, übermittelte die BF der Behörde als „Rekurs“ bezeichnete Einwendungen gegen eine (offenbar parallel verhängte) Verwaltungsstrafe zur Zl. MBA ...-S 33.../15 und gegen eine Vollstreckungsverfügung mit der Zahlungsreferenz 21...; in einer einleitenden Übersichtstabelle führte sie unter anderem auch die Zahl des hier gegenständlichen Verwaltungsverfahrens (MA 62-V/652671/15) an. Der Formulierung dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass die gerade im Ausland aufhältige BF von der Übermittlung eines ihr inhaltlich unbekannten behördlichen „Briefes“ an der österreichische Adresse benachrichtigt worden war („Nachdem schon wieder ein Brief von Ihnen gekommen sein soll am 25.11.2015,…“). Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem „Brief“ um den Bescheid vom 19.11.2015 handelte. Inhaltlich bezieht sich die BF auf einen anderen „Brief (…) vom 15.10.2015“, nämlich ein vorangehendes behördliches Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Titel „Überprüfung der Meldung Ihres Wohnsitzes“. Beigelegt waren eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der österreichischen Post für den Zeitraum 25.9.2015 bis 31.12.2015 mit einem Rücksendeauftrag für RSa- und RSb-Briefe, eine Faxbestätigung vom 21.10.2015 zu einer früheren Eingabe sowie ein diesbezüglicher Einschreibebeleg der französischen Post vom 23.10.2015. Eine von der Behörde angeforderte Aufstellung der österreichischen Post über gemeldete Ortsabwesenheiten weist unter anderem auch den von der BF bescheinigten Zeitraum 25.9.2015 bis 31.12.2015 aus.

Mit Schreiben vom 27.1.2016, dessen Zustellung „mit Fensterkuvert“, sohin ohne Zustellnachweis (Rückschein) verfügt wurde, setzte die Behörde die BF davon in Kenntnis, dass aufgrund des inzwischen vermeintlich rechtskräftigen Bescheides vom 19.11.2015 die amtliche Nebenwohnsitzmeldung an der besagten Adresse durchgeführt worden sei. Im April 2016 (laut behördlichem Aktenvermerk am 27.4.2016) beanstandete die BF telefonisch die Durchführung der amtlichen Anmeldung. Im Rahmen dieses Telefonats wurde ihr die Zusendung einer Kopie des Bescheides vom 19.11.2015, erneut „im Fensterkuvert“, zugesagt, welche die BF offensichtlich auch erreichte. Am 2.5.2016 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine mit „20.4.2015“ (wohl gemeint: 2016) datierte und am 28.4.2016 in Österreich aufgegebene Beschwerde gegen den darin bezeichneten Anmeldebescheid ein, der ein Einschreibebeleg der französischen Post vom 16.12.2015 zur oben erwähnten Eingabe vom 15.12.2015 sowie zwei bereits vorgelegte Beilagen (Faxbestätigung vom 21.10.2015, Einschreibebeleg vom 23.10.2015) beilagen. Das Verwaltungsgericht Wien leitete diese Eingabe noch am selben Tag per Fax zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Parallel übermittelte die BF der belangten Behörde eine ebenfalls am 28.4.2016 aufgegebene inhaltsgleiche Beschwerde (ohne Beilagen), welche dort am 4.5.2016 einlangte. In dieser Beschwerde wendet die BF, ebenso wie in der vorangehenden Eingabe vom 15.12.2015, insbesondere ein, dass der Bescheid vom 19.11.2015 mangels wirksamer Zustellung aufgrund der von ihr bescheinigten Ortsabwesenheit nicht rechtswirksam und eine amtliche Anmeldung auf seiner Grundlage daher nicht zulässig sei.

Mit Schreiben vom 10.5.2016 (expediert „mit Fensterkuvert“) forderte die Behörde die BF auf, binnen 14 Tagen Beweise für die behauptete Abwesenheit von der österreichischen Adresse im Zeitraum 26.11.2015 bis 10.12.2015 zu senden und übermittelte ihr „zur Information“ erneut eine Kopie des Bescheides vom 19.11.2015. Am 30.5.2016 langte bei der Behörde ein mit „22.5.2015“ (wohl gemeint: 2016) datiertes und am 24.5.2016 in Österreich aufgegebenes Schreiben der BF ein, welches als verkürzte Version der vorangegangenen Beschwerde gestaltet und nach seinem Erklärungswert als deren Präzisierung bzw. Bekräftigung zu verstehen ist („BESCHWERDE gegen die AMTLICHE ABMELDUNG…bleibt erhalten.“); beigelegt waren wieder der französischen Einschreibebeleg vom 16.12.2015, die ebenfalls bereits vorgelegte Ortsabwesenheitsmeldung vom 25.9.2015 bis 31.12.2015, ferner ein auf den Namen der BF lautender Boarding-Pass der Air France vom 4.11.2015 (Wien – Paris) sowie mehrere Belege französischer Unternehmen über Bankkartenzahlungen im Zeitraum 4.11.2015 bis 17.12.2015.

Nachdem bis Anfang Juni 2016 keine Beschwerdevorlage erfolgt war, gab die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien auf Rückfrage bekannt, dass die Rechtswirksamkeit des Bescheides aufgrund einer im Raum stehenden Ortabwesenheit der Empfängerin noch nicht geklärt und die Zustellung vermutlich erneut zu veranlassen sei. Mit Schreiben vom 30.6.2016 (expediert am selben Tag) teilte die Behörde der BF schließlich mit, dass sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen von deren Ortsabwesenheit im Zeitraum des ersten Zustellvorgangs ausgehe und ihr hiermit den Bescheid „nochmals“ zustelle, und zwar „wie besprochen mit Fensterkuvert“ (sohin wiederum ohne Zustellnachweis); die Beschwerde werde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die noch ausständige rechtskräftige Entscheidung sei die Durchführung der amtlichen Anmeldung wieder rückgängig gemacht worden. Von Seiten der BF folgten danach keine weiteren Eingaben.

Mit Schreiben vom 12.7.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt am 20.7.2016 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben enthält eine inhaltliche Stellungnahme sowie die Anmerkung, dass aufgrund der glaubwürdigen Ortsabwesenheit der BF im Zeitraum des ersten Zustellvorgangs noch keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides vorliege; dieser sei der BF daher mit Begleitschreiben vom „20.6.2016“ (wohl gemeint: 30.6.2016) im Original zugesendet worden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG sind behördliche Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 2 Z 4 ZustG kommen als „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort gleichrangig in Betracht.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter (§ 13 Abs. 3) regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter (§ 13 Abs. 3) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die BF an der Adresse Wien, L.-gasse, unabhängig von einer dortigen Meldung eine Abgabestelle nach § 2 Z 4 ZustG hat, da sie diese Adresse in ihren behördlichen Eingaben wiederholt anführt und ihr die dorthin übermittelten Sendungen - sofern sie auf dem regulären Postweg erfolgen - offensichtlich regelmäßig zukommen bzw. zur Kenntnis gelangen; Indizien für weitere Abgabestellen im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Die Qualifikation dieser Wohnung als Abgabestelle ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die BF – wie auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage zutreffend bemerkt – glaubhaft dargetan und bescheinigt hat, dass sie zumindest zu den Zeitpunkten des ersten Zustellversuchs (25.11.2015) und der anschließenden Hinterlegung sowie während der gesamten Abholfrist im Ausland aufhältig und somit über längere Zeit von dieser Abgabestelle abwesend war. Die durch ein ausgefülltes Formblatt dokumentierte Ortsabwesenheitsmeldung vom 25.9.2015 bis 31.12.2015 wurde durch eine aktenkundige Postauskunft bestätigt. Dass diese Abwesenheitsmeldung zumindest im relevanten Zeitraum den Tatsachen entsprochen hat, ist aufgrund des vorgelegten Boarding-Passes (Wien-Paris) vom 4.11.2015, der Belege über im Zeitraum 4.11.2015 bis 17.12.2015 in Frankreich getätigte Bankkartenzahlungen und der am 16.12.2015 in Frankreich aufgegebenen Einschreibesendung als glaubwürdig anzusehen. Ein nachträgliches Wirksamwerden des ersten Zustellvorgangs nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG kommt somit schon deshalb nicht in Betracht, weil die BF nach der Aktenlage nicht innerhalb der (offenbar zweiwöchigen, jedoch spätestens am 14.12.2015 ausgelaufenen) Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist.

Folglich wäre, um dennoch von einer rechtswirksamen Bescheidzustellung ausgehen zu können, eine Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen einer den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Ausfertigung erforderlich gewesen. Eine solche Heilung ist nach der Aktenlage auszuschließen, da die ursprünglich expedierte Ausfertigung des Bescheides mangels Behebung bei der Post an die Behörde retourniert wurde und der Akt keinerlei Hinweise auf eine nachfolgende Aushändigung enthält. Die Behörde, welche damals noch von einer rechtswirksamen Bescheidzustellung durch Hinterlegung ausging, übermittelte der BF in weiterer Folge, wie im Aktenvermerk vom 27.4.2016 und im Schreiben vom 10.5.2016 ausdrücklich festgehalten ist, vorerst nur Bescheidkopien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt einer Bescheidkopie, welche definitionsgemäß keine eigenhändige Unterfertigung des Genehmigenden (bzw. Beglaubigung) aufweist – sofern keine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung vorliegt – eine wesentliche Voraussetzung einer wirksamen schriftlichen Erledigung nach § 18 Abs. 4 AVG; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unterschrift des Behördenvertreters auf dem Original eigenhändig beigesetzt ist (vgl. VwGH 20.4.1998, 97/17/0131; 29.8.1996, 95/06/0128). Da sich die belangte Behörde, wie aus dem vorgelegten Gesamtakt ersichtlich ist, bei ihren Ausfertigungen keiner Amtssignatur bedient, konnte auch ein allenfalls nachweisbares tatsächliches Zukommen der vorgenannten Kopien nicht die rechtswirksame Zustellung (und damit Erlassung) des Bescheides bewirken. Eine solche rechtswirksame und rechtlich gesehen erstmalige Zustellung kann, wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben selbst darlegt, frühestens aufgrund der Zusendung der Originalausfertigung des Bescheides mit Begleitschreiben vom 30.6.2016 in Betracht kommen, deren Wirksamkeit (ebenso wie der Beginn der Rechtsmittelfrist) aufgrund des Absehens vom Zustellnachweis nach § 26 ZustG zu beurteilen ist.

Nach der nunmehr ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 3 VwGVG, die der vorangehenden ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 96/06/0014; VwGH 15.9.1995, 95/17/0068, mwV), kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, sofern dieser bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Eine Beschwerdeerhebung ohne wirksame Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer kommt daher grundsätzlich nur in einem Mehrparteienverfahren in Betracht. Hingegen setzt die Erhebung eines Rechtsmittels in einem Einparteienverfahren – um ein solches handelt es sich auch bei der gegenständlichen amtswegigen Anmeldung – zwingend die rechtswirksame Bescheiderlassung an den (einzigen) potenziellen Beschwerdeführer voraus (vgl. auch VwGH 27.5.1999, 99/02/0083), zumal der Bescheid vor diesem Zeitpunkt noch gar nicht dem Rechtsbestand angehört.

Da die gegenständliche Beschwerde vom 20.4.2016 erstmals am 2.5.2016 und ihre Bestätigung vom 22.5.2016 am 30.5.2016 bei der belangten Behörde einlangten, die Bescheidausfertigung jedoch erst am 30.6.2016 expediert wurde, ist offenkundig, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht rechtswirksam zugestellt und damit gegenüber der BF noch nicht erlassen war. Da zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt war, erübrigen sich auch Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und zum Postlaufprivileg (§ 33 Abs. 3 AVG). Dass die Annahme einer nachträglichen Legitimation des Rechtsmittels durch eine spätere Bescheiderlassung in einer solchen Konstellation nicht vertretbar ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall gerade mit der unwirksamen Bescheidzustellung begründet ist und diese Beschwerdebegründung ab dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung obsolet und unbrauchbar würde. Die gegenständliche Beschwerde war daher schon mangels vorheriger rechtswirksamer Bescheiderlassung (ohne auf die Begehren im Einzelnen einzugehen) als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung wurde trotz eines entsprechenden Hinweises im Bescheid (bzw. in der Bescheidkopie) nicht beantragt; die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage einen Verhandlungsverzicht erklärt. Das Verwaltungsgericht sieht auch kein Erfordernis für weitere mündliche Erörterungen, da sich das Beschwerdevorbringen zur Unwirksamkeit der Bescheidzustellung schon nach der Aktenlage als zutreffend erwies, welche in verfahrenstechnischer Hinsicht auch sonst eindeutig ist. Eine Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.

zu Punkt II:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Auslegungsfragen offen lassen und die ausschlaggebenden Entscheidungsgründe auch in keinem Widerspruch zur (in der Begründung dargelegten) gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum einschlägigen Verfahrensrecht stehen.

Schlagworte

Zustellung; Abgabestelle; Wohnung; Hinterlegung; Ortsabwesenheit, Meldung der; Abholfrist; keine wirksame Zustellung; Bescheid nicht rechtlich existent; Zurückweisung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.079.5572.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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