Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 90 Abs2Rechtssatz
War die begonnene Kontrolle bereits weit fortgeschritten und etwa die vorgenommenen Probebespielung des Glücksspielgerätes abgeschlossen, ist eine einschränkende – verfassungskonforme – Auslegung des § 50 Abs. 4 GSpG insofern geboten, als eine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht gegenüber den Kontrollorganen des Finanzamts, welche bereits in Hinblick auf eine konkrete Verwaltungsübertretung Ermittlungen anstellen, nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin konnte damit durch ihre telefonische Anweisung an den anwesenden Kellner, keine weiteren Auskünfte zu erteilen, nicht gegen § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen.
Schlagworte
Parteistellung; Beschlagnahme; Einziehung; verbotene Ausspielung; unternehmerisch zugänglich machen; Geschicklichkeitsspiel; Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht, Verletzung der; Anklageprinzip; Verbot der Selbstbezichtigung; konkreter VerdachtAnmerkung
VwGH v. 12.2.2019, Ra 2019/16/0011; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.032.6290.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019