RS Lvwg 2017/10/23 VGW-002/032/6290/2017, VGW-002/V/032/6292/2017, VGW-002/V/032/6293/2017, VGW-002/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
24/01 Strafgesetzbuch
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art. 90 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §50 Abs4
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2
StGB §168
EMRK Art 6

Rechtssatz

War die begonnene Kontrolle bereits weit fortgeschritten und etwa die vorgenommenen Probebespielung des Glücksspielgerätes abgeschlossen, ist eine einschränkende – verfassungskonforme – Auslegung des § 50 Abs. 4 GSpG insofern geboten, als eine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht  gegenüber den Kontrollorganen des Finanzamts, welche bereits in Hinblick auf eine konkrete Verwaltungsübertretung Ermittlungen anstellen, nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin konnte damit durch ihre telefonische Anweisung an den anwesenden Kellner, keine weiteren Auskünfte zu erteilen, nicht gegen § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen.

Schlagworte

Parteistellung; Beschlagnahme; Einziehung; verbotene Ausspielung; unternehmerisch zugänglich machen; Geschicklichkeitsspiel; Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht, Verletzung der; Anklageprinzip; Verbot der Selbstbezichtigung; konkreter Verdacht

Anmerkung

VwGH v. 12.2.2019, Ra 2019/16/0011; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.032.6290.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten