TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/23 VGW-002/032/6290/2017, VGW-002/V/032/6292/2017, VGW-002/V/032/6293/201

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
24/01 Strafgesetzbuch
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art. 90 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §50 Abs4
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2
StGB §168
EMRK Art 6

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/6290/2017 und VGW-002/V/032/6293/2017) und der E. s.r.o. (VGW-002/V/032/6292/2017 und VGW-002/V/032/6295/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, betreffend Beschlagnahme und Einziehung eines Glücksspielgeräts gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, 2) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/7424/2017), vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG und 3) über die Beschwerde der M. H. (VGW-002/032/9029/2017), vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG nach mündlicher Verhandlung am 4. Oktober 2017 und am 17. Oktober 2017 den

BESCHLUSS

gefasst:                                                                                                     

I. Gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, wird die zu den Zlen. VGW-002/V/032/6295/2017 und VGW-002/V/032/6292/2017 protokollierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, soweit sie von der E. s.r.o. erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

II. Gemäß § 53 Abs. 1 GspG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, und § 54 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, wird die zu den Zlen. VGW-002/032/6290/2017 und VGW-002/V/032/6293/2017 protokollierte Beschwerde der M. H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

III. 1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, wird der zu der Zl. VGW-002/032/7424/2017 protokollierten Beschwerde der M. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, hinsichtlich der Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von € 8.000,— auf € 6.000,—, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden auf 40 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend wird der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 600,— festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag hat somit € 6.600,— zu lauten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

IV. Gemäß § § 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, wird der zur Zl. VGW-002/032/9029/2017 protokollierten Beschwerde der M. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das gegen M. H. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

V. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang

1.       Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/032/6290/2017, VGW-002/V/032/6292/2017, VGW-002/V/032/6293/2017 und VGW-002/V/032/6295/2017):

1.1.          Der angefochtene Bescheid vom 21. März 2017, Zl. A2/39602/2017, hat folgenden Spruch:

"1.) Beschlagnahme

Hinsichtlich des am 1.2.2017, 11.15 Uhr in Wien, R. im dort etablierten Lokal 'C.' der Frau M. H. durch Organe der Finanzpolizei/Team ... (Finanzamt Wien ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

?    'MS.', ohne Seriennummer, mit der Finanzamtskontrollnummer '1'

?    den noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekasse (abzüglich das zur Verfügung gestellte Testspielgeld von € 5,-)

wird gem. § 53 Abs 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

Gem. § 39 Abs 6 VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2.) Einziehung

Hinsichtlich des am 1.2.2017, 11.15 Uhr in Wien, R. im dort etablierten Lokal 'C.' der Frau M. H. durch Organe der Finanzpolizei/Team ... (Finanzamt Wien ...) gem. § 53 Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

?    'MS.', ohne Seriennummer, mit der Finanzamtskontrollnummer '1'

mit welchem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG gem. § 54 Abs 1 GSpG die Einziehung verfügt."

In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Geräts, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieses Gerätes und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens.

1.2.      Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der M. H. und der E. s.r.o., mit welcher die Beschwerdeführerinnen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Freigabe des Geräts begehren.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät sei nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, da keine verbotenen Ausspielungen angeboten worden seien. Das verfahrensgegenständliche Gerät sei erst kurz vor der Amtshandlung im Lokal aufgestellt worden und sei zudem nicht betriebsbereit gewesen.

Im Weiteren verstoße das Glücksspielgesetz gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstfreiheit, weshalb es im Beschwerdefall unangewendet zu bleiben habe. Ebenso sei die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes mit der Europäischen Charta der Grundrechte unvereinbar.

2.       Das angefochtene Straferkenntnis vom 13. April 2017, Zl. VStV/917300240967/2017, gerichtet an M. H., hat folgenden Spruch:

"M. H. hat als Betreiberin des Lokals 'C.' im Zeitraum vom 28.1.2017 bis 1.2.2017 um 9.40 Uhr, in Wien, R., im dort etablierten Kaffeehaus die Veranstaltung von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs4 GSpG zu verantworten, weil sie als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät

?    'MS.', ohne Seriennummer, mit der Finanzamtskontrollnummer '1'

in diesem Zeitraum in Wien, R., im Lokal 'C.' auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben hat. An diesem Glücksspielgerät konnten Geldeinsätze auf den zufälligen Ausgang virtueller Walzenspiele gegen einen in Aussicht gestellten Geldgewinn geleistet werden.

Der/Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs.1 Z1 (1.Fall) iVm § 52 Abs2 1.Strafsatz GspG idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 8.000,00

50 Stunden

 

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Ferner hat der/die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zuzahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 8.800,00"

In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.

2.1.    Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zur Zahl VGW-002/032/7424/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – der unter Pkt. I.1.2. wiedergegebenen Beschwerde.

3.       Das angefochtene Straferkenntnis vom 17. Mai 2017, Zl. VStV/917300650198/2017, gerichtet an M. H., hat folgenden Spruch:

"Sie haben als Inhaberin des von Ihnen in Wien, R. betriebenen Lokales 'C.' und des darin befindlichen Glücksspielgerätes 'MS.' während einer Kontrolle von Organen der öffentlichen Aufsicht bzw. der Finanzpolizei Team ... (der Abgabenbehörde Finanzamt Wien ...) am 1.2.2017, 10.30 Uhr gegen Ihre Mitwirkungspflicht gem. § 50 Abs 4 GSpG verstoßen, indem Sie nicht dafür gesorgt haben, dass die anwesende Person, der Kellner Ch. T., der Verpflichtung nachkam, gegenüber den Kontrollorganen umfassend Auskünfte zu erteilen.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs 1 Z 5 (letzter Fall) iVm § 50 Abs. 4 2.Satz (letzter Fall) GSpG idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.000,00

18 Stunde(n)

 

§ 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG)

Ferner hat die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

€ 2.200,00"

In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorliegen von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG und mit der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin sowie deren Angestellten nach § 50 Abs. 4 GspG auseinander.

3.1.    Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zur Zahl VGW-002/032/9029/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

Die Beschwerdeführerin habe die ihr angelastete Tat nicht begangen, sie habe dafür gesorgt, dass ihr Angestellter der Verpflichtung nachkam, den Kontrollorgangen umfassend Auskunft zu erteilen. Vielmehr sei von den Kontrollorganen auf Nachfrage des Angestellten nicht angegeben worden, ob dieser als Beschuldigter oder als Zeuge einvernommen werde. Die Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes gleichen – im Wesentlichen – der unter Pkt. I.1.2. angeführte Beschwerde.

4.       Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

5.       Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

Die Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sei aus Formalgründen zurückzuweisen, weil sie von der Erstbeschwerdeführerin gar nicht unterfertigt worden sei, der angefochtene Bescheid jedoch ausschließlich ihr zugestellt worden sei. Zudem sei in der Beschwerde keine Begründung angeführt, weshalb es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät nicht um ein Glücksspielgerät handeln sollte.

Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen wäre schon deshalb abzuweisen, da keine schlüssig nachvollziehbare, auf die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Tat bezogene Begründung vorgebracht werde.

Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht sei abzuweisen, da der im Lokal anwesende Kellner der Mitwirkungspflicht nach dem Glücksspielgesetz unterlegen sei, seine Mitwirkung jedoch durch die Beschwerdeführerin unterbunden worden sei.

6.       Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht. Weitere Unterlagen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes wurden in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017 zum Akt genommen.

7.       Die Beschwerdeführerinnen übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien am 29. September 2017 und am 16. Oktober eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen und zahlreichen Beweisanträgen.

8.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 4. Oktober 2017 und am 17. Oktober 2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren

VGW-002/032/6290/2017

VGW-002/V/032/6292/2017

VGW-002/V/032/6293/2017

VGW-002/V/032/6295/2017

VGW-002/032/7424/2017

VGW-002/032/9029/2017

durch, zu welcher – zumindest zu einem Termin – jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführerinnen, der belangten Behörde und des Finanzamts erschienen und A. Ha. und Ch. T. als Zeugin bzw. Zeuge einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1.    Zum verfahrensgegenständlichen Gerät:

                                               

Am 1. Februar 2017, ab 9:40 Uhr, fand im "C." an der Adresse R., Wien, eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher von den Kontrollorganen ein betriebsbereit aufgestelltes Gerät des Typs "MS." ohne Seriennummer vorgefunden wurde. Schon vor Beginn der Kontrolle bestand seitens der Kontrollorgane auf Grund einer anonymen Anzeige der dringende Verdacht einer Übertretung des Glücksspielgesetzes im "C." durch dessen Inhaberin M. H.. Dieser Verdacht erhärtete sich bei Eintreffen der Kontrollorgane und einer ersten Sichtung des verfahrensgegenständlichen Geräts im Lokal bzw. bei der Probebespielung des Geräts.

Auf dem Gerät waren virtuelle Walzenspiele gegen Geldeinsatz spielbar. Bei den Walzenspielen waren verschiedene Symbole in Form virtueller Walzen am Bildschirm angeordnet, die Position der einzelnen Symbole veränderte sich zufällig während des Walzenlaufs. Ein Walzenlauf wurde durch Betätigen der Starttaste ausgelöst. Während des Walzenlaufs drehten sich die virtuellen Walzen für ca. ein bis zwei Sekunden und kamen schließlich in einer zufälligen Symbolkombination zum Stillstand. Dem Spieler war es hierbei nicht möglich, Einfluss auf den Lauf oder die Endposition der Walzen zu nehmen. Aus der Endposition der Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Die Höhe des in Aussicht gestellten Gewinns wurde während des Spiels auf dem oberen Gerätebildschirm in einem Gewinnplan ausgewiesen, in welchem bestimmten Symbolkombinationen der Walzen Gewinne in bestimmter Höhe zugeordnet wurden.

Bei der Kontrolle wurde auf dem Spielgerät ein dokumentiertes Testspiel durchgeführt. Auf dem Gerät wurde das Walzenspiel "Happy Diamonds" ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,30 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von in Summe € 600,—, der Maximaleinsatz betrug € 10,— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von in Summe € 20.000,—. Erzielte ein Spieler einen Gewinn, so wurde dieser in Form von Kaffeehausgutscheinen ausbezahlt, welche im Lokal "C." für die Konsumation von Speisen und Getränken eingelöst werden konnten.

Das Gerät wurde im Zuge der Amtshandlung am 1. Februar 2017 vorläufig beschlagnahmt.

Betreiberin des Lokals "C.", R., Wien, ist M. H.. Das gegenständliche Gerät steht im Eigentum der M. H.. Die E. s.r.o. hat das gegenständliche Gerät vor der Kontrolle an M. H. verkauft; der Kaufpreis des Geräts wurde von M. H. jedenfalls bis Anfang April 2017 entrichtet. M. H. hat das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal "C." betrieben. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte durch M. H. selbst oder durch Angestellte der M. H..

Das verfahrensgegenständliche Gerät stand frei zugänglich vom 28. Januar 2017 bis zum 1. Februar 2017 um 9:40 Uhr im Lokal "C.", R., Wien. Für das Gerät lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.

Nach Durchführung der Testspiele wurde Ch. T., Kellner im "C.", von den Kontrollorganen zur Aufstelldauer des Geräts sowie zur Inhaberschaft des Lokals "C." befragt. Nach einem Telefonat mit M. H. verweigerte der Kellner seine Aussage und erteilte den Kontrollorgangen keine weiteren Auskünfte mehr.

1.2.    Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,— bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.

Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten "kleinen Glücksspiels" mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht, wobei noch zu klären ist, ob es sich dabei um einen längerfristigen Trend handelt.

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Ca. AG und die Ö. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ca. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Ca. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Diese Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 28. Juni 2016, Ra 2015/17/0082 ua. und Ra 2015/17/0085 ua., bestätigt.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Ad. AG, der Ex. AG und der PE AG, in Oberösterreich der Ad. AG, der PE AG und der Ex. AG, in Niederösterreich der Ad. AG und der Am. GmbH und in Kärnten der Ad. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG AG, der PE AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die im Burgenland erteilten Ausspielbewilligungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 24. Juni 2016 teilweise bestätigt (Ro 2014/02/0007 und 2013/02/0202) und teilweise aufgehoben (2013/02/0204 und 2013/02/0205).

Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.

Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Finanzen gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf dem nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG).

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-"Sofort-Checks". 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 118.744 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18-25 Jahren während des Jahres 2016 sind 10.758 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.

Mit Stichtag 31. Dezember 2016 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt.

Seit 1. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18-25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks".

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076 und im Jahr 2016 748 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz.

M. H. ist österreichische Staatsbürgerin.

2.    Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und Einvernahme der Zeugin A. Ha. und des Zeugen Ch. T. in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017.

2.1.    Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am 1. Februar 2017 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentation dieser Kontrolle sowie aus der damit übereinstimmenden, glaubhaften Aussage der Zeugin Ha. in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017. Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Der Umstand, dass bereits vor Beginn der Kontrolle ein konkreter Verdacht auf eine Übertretung des Glücksspielgesetzes im Lokal "C." bestand, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin Ha..

Die Feststellungen zur Funktionsweise des gegenständlichen Geräts ergeben sich im Wesentlichen aus der Schilderung der Wahrnehmungen des Kontrollorgans Ha. in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017 und der damit übereinstimmenden Dokumentationen im Verwaltungsakt. Die Zeugin hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf der von der Finanzpolizei durchgeführten Testspiele dargelegt. Dabei hat sie angegeben, dass es bei den durchgeführten Testspielen nicht möglich war, bewusst einen bestimmten Endstand der Walzen herbeizuführen. Dass der Ausgang des Walzenspiels "Happy Diamond" ausschließlich vom Zufall abhängt, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten.

Die Beschwerdeführerinnen haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben, das Gerät sei im Tatzeitraum nicht betriebsbereit gewesen. Angesichts der unzweifelhaften durchgeführten Testspiele durch Kontrollorgane der Finanzpolizei sowie der Angaben des Zeugen T. ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, weshalb die Betriebsbereitschaft nicht gegeben gewesen sein soll. Aus dem bloßen Hinweis auf der Geräterechnung "Freischaltung ab 01.02.2017" kann kein verlässlicher Schluss über die tatsächliche Betriebsbereitschaft gezogen werden.

Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geräts und zur Inhaberschaft des Lokals "C." ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen. In der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführerinnenvertreter diesbezüglich eine Rechnung der E. s.r.o. vorgelegt, welche beim Verkauf des verfahrensgegenständlichen Geräts an M. H. am 27. Januar 2017 ausgestellt wurde. Auf dieser Rechnung ist ein Eigentumsvorbehalt der E. s.r.o. bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abgedruckt. Über den Zeitpunkt der Bezahlung haben die Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Für das Verwaltungsgericht Wien ist naheliegend, dass im üblichen Geschäftsverkehr eine fällige Rechnung für ein geliefertes Gerät in zeitlicher Nähe zur Lieferung tatsächlich beglichen wird und der Kaufpreis deshalb spätestens bis April 2017 gleistet worden ist.

Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Ch. T. in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017, wonach erzielte Gewinne in Form von Kaffeehausgutscheinen ausbezahlt würden, sowie dem Umstand, dass neben der Lokalinhaberin keine weitere Person in Zusammenhang mit dem Betrieb des verfahrensgegenständlichen Geräts wirtschaftlich in Erscheinung getreten ist, ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass dieses auf Rechnung und Gefahr der Lokalinhaberin, M. H., betrieben wurde.

Die Aufstelldauer des Geräts ergibt sich aus der Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017 sowie der vorgelegten Geräterechnung, welche mit 27. Jänner 2017 datiert. Die Aufstelldauer ist zudem im Verfahren unstrittig.

Die Feststellungen zum Verhalten des Kellners Ch. T. während der Kontrolle ergeben sich aus im Wesentlichen aus den Angaben der Zeugin Ha. in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2017, welche angab, dass der Kellner erst nach Durchführung der Testspiele befragt wurde und schließlich nach telefonischer Weisung der M. H. keine weiteren Auskünfte mehr erteilte.

2.2.    Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten.

Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten im April 2016 veröffentlichen Forschungsbericht "Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz" des Österreichischem Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden.

Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).

Darüber hinaus wäre der Eindruck der beantragten, offenbar vorwiegend in Suchtberatungsstellen tätigen Zeugen, den diese etwa im Zuge einer (Spielsucht-)Beratungspraxis mit Suchterkrankten gewonnen haben könnten, aufgrund der zwangsläufig gegenüber der Studie Glücksspielverhalten 2015 sowie des Forschungsberichts 2016 nur einen Bruchteil der dort befragten Personenanzahl umfassenden, nicht repräsentativen Stichprobe und des Umstands, dass lediglich Wahrnehmungen zur nicht repräsentativen Gruppe der eine Beratungsstelle aufsuchenden Personen wiedergegeben werden könnten, von vorneherein nicht geeignet, die repräsentativen Ergebnisse der Studie Glücksspielverhalten 2015 bzw. der Ausführungen des Forschungsberichts 2016 in Frage zu stellen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine "Ineffektivität" vorliegt) äußern könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind aber für die rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz.

Die Staatsbürgerschaft der M. H. ergibt aus den Verwaltungsakten.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):

"Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

         1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

         2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

         3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

[…]

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."

§ 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:

"Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) […]

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen n

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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