Entscheidungsdatum
28.11.2017Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau OLNMS Mag. AB, C, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. AC, AD, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6.9.2016, Zahl 02/02/ 45612/2016/004, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7.9.2016, Zahl 02/02/45612/2016/005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 6.9.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 von Amts wegen mit Wirkung vom 1.9.2015 von der Neuen Mittelschule Y an die Neue Mittelschule Z versetzt. Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 19 Abs 6 LDG 1984 ausgeschlossen. Mit dem Berichtigungsbescheid vom 7.9.2016 wurde das Datum in "1.9.2016" berichtigt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Berufung (richtigerweise eine Beschwerde) ein und führte darin als Begründung Folgendes aus:
"I.
Gegen die Versetzung von Amts wegen mit Wirkung vom 01.09.2015 vom 06.09.2016 von der NMS Y an die NMS Z:
Dieser Bescheid wurde rechtswidriger Weise mit Wirkung 01.09.2015 erlassen. Diesbezüglich hat die Behörde im Berichtigungsbescheid vom 07.09.2016 richtig erkannt, dass rückwirkende Versetzungen rechtswidrig sind. Der Magistrat Salzburg hat aber nicht erkannt, dass auch der Berichtigungsbescheid, der von einer Wirkung vom 01.09.2016 ausgeht, aus eben demselben Grund rechtswidrig erlassen wurde, da rückwirkende Versetzungen rechts- und gesetzwidrig sind.
Allein aus diesem Grunde sind sowohl der Bescheid vom 06.09.2016 sowie der Berichtigungsbescheid vom 07.09.2016 rechtswidrig. Die Versetzung von Amts wegen erfolgte also mit Wirkung von einem Jahr und 7 Tagen bzw. 11 Tagen, bevor der Berufungswerberin der Bescheid überhaupt zugestellt wurde.
Eine rechtswirksame Versetzung vor Zustellung des Bescheides ist nicht möglich, sodass der Bescheid schon alleine aus diesem Grund nicht rechtswirksam ist und aufzuheben ist.
Beweis: PV der Berufungswerberin;
Vollständiger Personalakt der Berufungsführerin, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird; Zustellnachweis der Post.
II.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 19 Abs. 6 LOG ist keinesfalls notwendig und zulässig. Wenn dazu im Bescheid ausgeführt wird, dass ohne aufschiebende Wirkung die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der NMS Z mit Schulbeginn nicht sichergestellt wäre und eine Lehrperson mit der gleichen Fächerkombination neu angestellt werden müsste und eine befristete Anstellung lediglich so lange erfolgen würde, bis über die aufschiebende Wirkung seitens eines Gerichts entschieden worden wäre, so ist dies eine Schutzbehauptung und überdies rechtswidrig. Diesbezüglich wurde auch keinerlei Ermittlungsverfahren angestellt. Dem Dienstgeber bleibe es ohnehin unbenommen, eine vorübergehende Dienstzuweisung durch irgendeine andere geeignete Lehrperson vorzunehmen. Eine Neuanstellung wäre ohnehin nicht notwendig. Eventuell käme sogar eine vorübergehende Dienstzuweisung der Berufungswerberin in Betracht, gegen die sich der Dienststellenausschuss gar nicht ausgesprochen hätte. Jedenfalls hat sich aber der Dienststellenausschuss gegen eine Versetzung explizit ausgesprochen und ist allein deshalb der Bescheid rechts- und gesetzwidrig. Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde gar kein Verfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung durchgeführt. Der Magistrat hat es unterlassen, objektive Tatsachen festzustellen, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, insbesondere auch keinerlei Rücksicht auf die Stellungnahme der DA, sowie auch auf die eigenen Versetzungsrichtlinien genommen. Der Magistrat hätte, wenn er ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, die relevanten Tatsachen feststellen müssen und dementsprechend eine begründete Entscheidung bezüglich der aufschiebenden Wirkung treffen müssen, in dem Sinne, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zukommt. Insbesondere wurde die Berufungswerberin überhaupt nicht dazu gehört. Es erfolgte keinerlei Beweisaufnahme.
Wenn in der Begründung des Bescheides zum Thema Sachverhalt seitens der Behörde argumentiert wird, dass ein dringender Fächerbedarf in Mathematik sowie Leibesübungen an der NMS Z besteht und die Berufungswerberin in diesen Fächern geprüft sei, so ist lediglich richtig, dass Frau OLNMS Mag. AB unter anderem in diesen Fächern geprüft ist.
Aus dem Bescheid kann nicht nachvollzogen werden, ob wirklich ein dringender Fächerbedarf an Mathematik und Leibesübungen an der NMS Z vorliegt, da die Behörde dies überhaupt nicht begründet, sondern lediglich lapidar 'feststellt'. Es wurde keinerlei Nachweis bezüglich der Lehrfächerverteilung der NMS Z beigebracht, sodass der Bescheid auch diesbezüglich überhaupt nicht nachvollziehbar und daher gesetz- und rechtswidrig ist.
Wenn nunmehr die Behörde im Bescheid (Seite 2 und 3) auszugsweise aus den Einwendungen zitiert, so sind diese Einwendungen jedenfalls alle richtig und beweist schon die mangelnde Auseinandersetzung mit diesen Themen durch die Behörde, dass die Versetzung rechts- und gesetzwidrig ist. Dazu wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Einwendungen auch substantieller Bestandteil dieser Berufung sind und werden diese, da ohnehin bereits im Bescheid zitiert, nicht an dieser Stelle noch einmal ausgedruckt, jedenfalls aber auf diese ausdrücklich verwiesen.
Der Bescheid stellt als Sachverhalt lediglich (Seite 4) fest, dass eine dienstältere Lehrperson aus dem Freijahr der NMS Y zurückgekehrt sei und ein Überhang im Fach Mathematik bestünde und es an der NMS Z einen Bedarf an einer Lehrperson mit der Fächerkombination Mathematik sowie Bewegung und Sport mit voller Lehrverpflichtung gäbe.
Dies beweist wieder einmal, dass seitens der Behörde überhaupt kein Verfahren durchgeführt wurde, sondern lediglich schematisch irgendetwas entschieden wurde, was rechts- und gesetzwidrig ist.
Aus der Lehrfächerverteilung vom 30.06.2016 für das Schuljahr 2016/2017 geht ganz klar hervor, dass die zurückgekehrte Frau AF nach der Lehrfächerverteilung zwar Mathematikstunden erhalten soll, Frau AF ist lediglich geringfügig älter als die Berufungswerberin, weiters in Bewegung und Sport nicht geprüft und wird für Bewegung und Sport 3 Stunden eingesetzt. Darüber hinaus gibt es an der NMS Y sechs, zum Teil wesentlich dienstjüngere Kollegen, die sowohl in Mathematik als auch in Bewegung und Sport geprüft sind und die jedenfalls, auch nach den eigenen Richtlinien der Behörde, im Fall einer Versetzung vor der wesentlich dienstälteren Berufungswerberin (34. Dienstjahr) zu versetzen sind (BB, 1969; BC, 1963; BD, 1967; BE, 1977; BF, 1970; BG, 1983).
Allein dies beweist auch wieder, dass es der Behörde gar nicht an einem ordentlichen Verfahren gelegen ist, sondern lediglich, die Berufungswerberin weiterhin zu disziplinieren und zu mobben.
Beweis: Amtswegig einzuholende Lehrfächerverteilung der NMS Y vom
30.06.2016 und Personalliste für das Schuljahr 2016/2017;
amtswegige Einholung der Lehrfächerverteilung und Personalliste der
NMS Z;
PV der Berufungswerberin.
Die rechtliche Beurteilung des Bescheides erstreckt sich über fast zweieinhalb Seiten und stellt nichts anderes dar, als die Aneinanderreihung von Gesetzesstellen. Die rechtliche Beurteilung hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, wie bereits oben erörtert, ist der festgestellte Sachverhalt äußerst dürr (lediglich 4 Zeilen).
Tatsache ist jedenfalls nach wie vor, dass sich die Behörde keineswegs mit den eigenen Versetzungsrichtlinien auseinandergesetzt hat und werden diese daher im Anhang (bereits mit den Einwendungen vorgelegt) beigefügt, weiters auch der Aktenvermerk vom 18.06.2001 (ebenfalls bereits mit den Einwendungen vorgelegt). Es wird in den gesamten Ausführungen seitens der Behörde keinerlei Bezug auf die wirklich relevanten Punkte genommen.
Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:
Wenn nunmehr die Behörde vorbringt, dass der Bedarf an der NMS Z entweder im Weg einer Neuanstellung oder einer bezirksinternen Abdeckung durch amtswegige Versetzung entsprochen werden muss, so ist dies unrichtig beurteilt.
Die Berufungswerberin wird seit nunmehr vielen Jahren teils von der direkten Dienstvorgesetzten, teils direkt durch das jeweilige Amt, gemobbt.
Als Beispiele werden nur einige Ereignisse der letzten 2 Jahre exemplarisch angeführt:
Die Berufungswerberin wurde in rechtswidriger Weise und ohne jedwede Rechtsgrundlage mit Bescheid vom 26.06.2014 vorübergehend vom Dienst suspendiert. Diese vorläufige Suspendierung wurde mangels rechtlicher Relevanz mit 06.08.2014 wieder aufgehoben. Dagegen wurde seitens der Disziplinaranwältin Bescheidbeschwerde erhoben. Die Berufungswerberin hätte demgemäß ihren Dienst an der NMS X mit Schulbeginn des Schuljahres 2014/2015 ordnungsgemäß wieder antreten müssen. Am Samstag vor Schulbeginn erhielt die Berufungswerberin jedoch eine SMS von der Direktorin der NMS X. In dieser SMS teilte Frau CA der Berufungswerberin mit, dass sie am Montag (ersten Schultag) den Dienst nicht anzutreten hätte, und sich bei der Disziplinaranwältin telefonisch melden solle. Diese bestätigte die rechtswidrige Weisung der Direktorin, dass die Berufungswerberin den Dienst nicht anzutreten habe. Mit 30. Juni 2015 wurde die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der am 06.08.2014 aufgehobenen vorläufigen Suspendierung bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt hätte es natürlich eine Einsatzmöglichkeit an der Stammschule der Berufungswerberin, der NMS X gegeben, da der Arbeitsaufwand an jeder Schule, entsprechend auch an der Stammschule der Berufungswerberin, zu Schulschluss sehr hoch ist. Trotzdem wies die Dienstbehörde die Berufungswerberin an, bei vollen Bezügen und somit auf Kosten der Steuerzahler, am 01. Juli 2015 bis 10. Juli 2015 weiterhin einen bezahlten Urlaub zu genießen. Diese Vorgehensweise wurde bereits mit Erkenntnis des LVwG Eisenstadt als rechtswidrig erkannt.
Das Schreiben vom 10.09.2015 wurde der Berufungswerberin am 15.09.2015 zugestellt, sohin erst am zweiten Tag des Dienstbeginnes des Schuljahres 2015/2016. Mit diesem rechtswidrigen Bescheid, wonach die Berufungswerberin an die NMS Y versetzt wurde (und sohin auch über die Bezirksgrenze hinweg!), wurden die Rechtswidrigkeiten und das Mobbing gegen die Berufungswerberin fortgeführt.
Nunmehr wurde, wie bereits ausführlich behandelt, der Reigen der rechtswidrigen Versetzungen zum Nachteil der Berufungswerberin mit dem nunmehr bekämpften rechtswidrigen Bescheid vom 06.09. bzw. 07.09.2016 fortgesetzt.
Das Argument der Behörde, wonach eine Lehrperson (offensichtlich dauerhaft) neu angestellt werden müsse, vermag nicht zu überzeugen, da es insbesondere ja auch kurzfristige Anstellungen gibt und es weiters zum Beispiel auch Jahresverträge gibt, weiters ist aus der NMS Z bekannt, dass einige Monate nach Schulbeginn der eine oder andere Lehrer in Pension gehen wird (zB auch in Mathematik geprüfte Lehrer).
Wenn weiters die Schulbehörde von einer 'bezirksinternen Abdeckung durch amtswegige Versetzung' spricht, so vermag auch dieses Argument auf die Berufungswerberin nicht zuzutreffen. Wie bereits ausführlich erörtert, handelt es sich de facto um eine bezirksübergreifende Versetzung (da ja bereits die Versetzung von der NMS X an die NMS Salzburg Y rechtswidrig erfolgte und das Verfahren noch behängt, weiters wird auch durch verrückteste Rechenoperationen seitens der Behörde nichts daran zu ändern sein, dass sich die Berufungswerberin im 34. Dienstjahr befindet und es sohin an jeder Schule wesentlich Dienstjüngere gibt (auch mit ihren Fächerkombinationen), die vor ihr amtswegig zu versetzen wären. Es besteht sohin weder ein dringendes dienstliches Interesse, noch ein dienstliches Interesse an einer Versetzung ausgerechnet der Berufungswerberin und ist allein aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid rechts- und gesetzwidrig.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind sehr wohl, auch an der NMS Y, jüngere Kollegen vorhanden, die Begründung der Behörde, dass an der NMS Y weder eine jüngere Lehrperson mit denselben Fächerkombinationen zur Verfügung stünde, noch der Bedarf an der NMS Z anderweitig durch bezirksinterne oder bezirksübergreifende Versetzung abgedeckt werden könnte, ist eine glatte Lüge.
Zusätzlich wird dazu noch vorgebracht, dass es an der NMS X (die Stammschule der Berufungswerberin, an der sie rechtmäßiger Weise ihren Dienst versehen müsste, auch allein aufgrund ihrer 'Quasi-Dienstfestigkeit'), mit der Fächerkombination Mathematik und Bewegung und Sport mehrere Lehrpersonen gibt, die ein geringeres Dienstalter als die Berufungswerberin aufweisen: KA, KB (3. Dienstjahr, lediglich VtL und rechtswidriger Weise statt der Berufungswerberin an die NMS X im Schuljahr 2014/2015 gekommen), weiters eine Kollegin im ersten Dienstjahr, ebenfalls VtL und Auspendlerin aus NN.
LL, geprüft für Mathematik und Bewegung und Sport, sollte heuer nach seinem Krankenstand den Dienst am 12. September 2016 an der NMS X wieder antreten; er ist letzte Woche tödlich verunglückt. Möglicherweise wurde für ihn die Kollegin im ersten Dienstjahr aus NN mit Hauptfach Mathematik eingestellt. Herr LL hätte zwar am 12.09.2016 den Dienst antreten sollen, verrichtete aber in diesem Schuljahr keinen einzigen Tag den Dienst an der Schule. Abgesehen davon hätte Herr LL angeblich mit 01. Oktober 2016 in Pension gehen sollen.
Somit wäre sowohl im Schuljahr 2015/2016, als auch im Schuljahr 2016/2017 an der NMS X zumindest eine Stelle mit genau den Fächern der Berufungswerberin frei gewesen und wurden jeweils VtL im zweiten bzw. heuer im ersten Dienstjahr eingestellt. Allein dies widerspricht der Argumentation der Behörde, dass quasi zur Verhinderung von Neueinstellungen Versetzungen vorgenommen werden müssten, insbesondere der Berufungswerberin. Somit ist gerade an der NMS X für das heurige Schuljahr 2016/2017 wieder ein Lehrer für Mathematik und Bewegung und Sport notwendig, wie schon im Jahr zuvor für MM. Die Berufungswerberin wäre ganz einfach, ohne rechtswidrige Versetzungen, an der NMS X zu belassen, wie sie seit 15 Jahren ist bzw. wieder dorthin zu versetzen (quasi auch zur Verhinderung von Neueinstellungen ... )
Beweis: Amtswegig einzuholende Lehrfächerverteilung der NMS X und Personalliste für die Schuljahre 2015/2016 sowie 2016/2017;
PV der Berufungswerberin.
Wenn nunmehr seitens der Behörde für diesen Fall nicht relevante Ausführungen bezüglich des § 19 LOG ausgeführt werden, so übersieht die Behörde rechtswidriger Weise und geflissentlich die sich von ihr selbst gegebenen Versetzungsrichtlinien, wonach gerade auf das Dienstalter der Berufungswerberin, sowie auch auf die sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Darüber hinaus wurden auch die sozialen Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt (dazu weiter unten). Es gibt, wie bereits ausgeführt, keinerlei dienstliches Interesse daran, dass die Berufungswerberin versetzt wird. Eine Versetzung ist daher rechts- und gesetzwidrig.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, stellt sich das Thema 'Neuanstellung' ohnehin nicht, weiters wären sowohl in der NMS Salzburg-Y, als auch in der NMS X genügend Lehrpersonen mit derselben Fächerkombination, die wesentlich dienstjünger sind als die Berufungswerberin. Auch für die zurückkommende OLNMS AF (NMS Y) gäbe es an derselben Schule die bereits näher angeführten Lehrer, die sowohl dienstjünger als Frau AF, als auch die Berufungswerberin sind. Dieses Argument der Behörde geht sohin völlig ins Leere.
Ganz abgesehen davon muss jedenfalls eine Vergleichsprüfung durchgeführt werden, da sich bereits an der NMS Y Lehrer befinden (die alle in Salzburg Stadt wohnhaft sind), die wesentlich näher zur NMS Y und zur NMS Z wohnen, als die Berufungswerberin, die in C wohnhaft ist und über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt.
Ganz abgesehen davon wurde die Berufungswerberin rechtswidriger Weise an die NMS Y für die in Mutterschaftskarenz gegangene OO (geprüft in Deutsch und Geschichte) eingesetzt, dies in der ersten Schulwoche des Schuljahres 2015/2016; dies zur Ergänzung der Vorgeschichte der letzten 2 Jahre, vergleiche oben. Eine besondere Chuzpe bedeutet es daher für die Berufungswerberin, dass ihr 'aufgrund des dringenden Bedarfes an der NMS Y' etwas 'mündlich mitgeteilt' wurde. Tatsächlich musste die Berufungswerberin, wie bereits oben ausgeführt, rechtswidriger Weise im September 2015 die Stunden für Frau OO (Deutsch, Geschichte) übernehmen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, erfuhr die Berufungswerberin die Umstände an der NMS Y erst, nachdem sie rechtswidriger Weise dorthin versetzt worden war und den Stundenplan für die Deutschlehrerin erhielt. Es gab also allenfalls einen Bedarf an einer Deutsch-/Geschichtelehrerin, nicht jedoch an der Berufungswerberin.
Erst später wurde der Stundenplan der Berufungswerberin auf Mathematik und Bewegung und Sport umgestellt, sowie sie zusätzlich an die VS Y versetzt.
Die Behörde stellt richtig fest, dass die Berufungswerberin eine 'quasi-schulfeste Stelle' an der NMS X hat. Es ist richtig, dass zwar eine Quasi-Schulfestigkeit gesetzlich nicht normiert ist, wie sich aber aus dem Aktenvermerk vom 18.06.2001, der schon bei den Einwendungen vorgelegt wurde und nun noch einmal vorgelegt wird, gerade diese quasi-schulfeste Stelle bestätigt wird (befindet sich selbstverständlich auch im Personalakt der Berufungswerberin). Dieser Aktenvermerk ist zweifellos eine bindende Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und deren Dienstgeber, dem Land Salzburg und hat die Berufungswerberin ein Recht darauf, auf bindende schriftliche Zusagen des Dienstgebers zu vertrauen, ebenso wie der Dienstgeber die Pflicht hat (dies im Rahmen seiner Fürsorge für die Dienstuntergebenen), derartige Vereinbarungen einzuhalten.
Die Behörde erkennt richtig, dass die Berufungswerberin kein Ansuchen auf Versetzung gestellt hat. Dazu bestand auch kein Grund. Die Berufungswerberin ist nach wie vor bereit, ihren Dienst an ihrer Stammschule mit 'quasi-schulfester' Stelle wieder anzutreten. Auf die diesbezüglich noch anhängigen Verfahren wegen der Rechtswidrigkeit der Versetzung weg von der NMS X wird verwiesen. Auch diese liegen im vollständigen Personalakt der Berufungswerberin vor, dessen amtswegige Einholung ohnehin beantragt wurde. Es ergibt sich, aus den angeführten Gründen, sowie den Gründen in den Einwendungen, weder ein dienstliches Interesse, noch ein dringendes dienstliches Interesse an einer Versetzung der Berufungswerberin. Der Bescheid (bzw. die beiden Bescheide) ist bzw. sind daher rechts- und gesetzwidrig.
Wenn nunmehr die Behörde damit argumentiert, dass eine Bedarfssituation an der NMS Z im Sinne eines Zuweisungsinteresses gegeben wäre, so tut sie dies auch wider besseres Wissen und Gewissen. Obwohl die Behörde diesbezüglich keinerlei Informationen auslässt, mit denen sie etwas begründen könnte (Lehrfächerverteilung, Personalstand), ist es bekannt, dass gerade in den letzten Jahren aufgrund der verstärkten Pensionierung vieler Lehrer der NMS Z viele junge Lehrer an die Schule kamen, weiters liegt kein weiterer Bedarf an Mathematiklehrern vor, insbesondere da Herr PP ja noch bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand an der NMS Z unterrichten wird. Allein aus diesem Grund gibt es kein dienstliches und schon gar kein dringendes dienstliches Interesse an einer Versetzung der Berufungswerberin und ist diese Versetzung daher rechts- und gesetzwidrig.
Darüber hinaus hat sich die Behörde lediglich über ein vages 'Zuweisungsinteresse' kurz ausgelassen, sich jedoch keineswegs mit dem Vorbringen der Strafversetzung und Disziplinierung der Berufungswerberin bzw. dem behördlichen Mobbing gegen sie auseinandergesetzt Die Berufungswerberin hat sowohl in ihren Einwendungen, als auch in der Berufung weiter oben ausdrücklich darauf verwiesen und finden sich die diesbezüglichen Beweise selbstverständlich auch im unausgeräumten Personalakt der Berufungswerberin.
Wenn nunmehr die Behörde damit argumentiert, dass für OLNMS Mag. AB durch die Versetzung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil nicht entstünde, so ist auch dies unrichtig. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich in Wirklichkeit ja gar nicht um eine Versetzung innerhalb der Stadt Salzburg (über die letzte rechtswidrige Versetzung von der NMS X nach Salzburg wurde noch nicht rechtskräftig abgesprochen), sondern in Wahrheit um eine Versetzung über Bezirksgrenzen hinweg und entsteht für die Berufungswerberin sehr wohl ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil. Wenn nunmehr die Behörde bei 'Dr. Google' nachfragt und von 14,2 km auf 16,7 km kommen will, so ist eine derartige Berechnung nicht zielführend. Wie amtsbekannt, ist die Berufungswerberin nicht im Eigentum eines PKW. Sie ist daher auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Aus dem Pendlerrechner ist schlüssig nachzuvollziehen, dass die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 30 km beträgt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Berufungswerberin unzumutbar ist. Die Fahrt zwischen Wohnung und NMS Z stellt damit einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann davon auszugehen, wenn die zum Dienstort zurückgelegte einfache Strecke über 20 km beträgt. Die Berufungswerberin hat aktenkundig bereits ausgesagt, dass sie nunmehr gezwungen ist, von ihrer Wohnung aus 25 min. zu Fuß zur Bushaltestelle TT' zu gehen und dann mit dem öffentlichen Bus zuerst nach X, sowie von X nach Z zu fahren. Dies ergibt einen Zeitaufwand von ca. 1 h 50 min. täglich pro Richtung. Da dies auf Dauer für die Berufungswerberin unzumutbar ist, muss sie sich einen eigenen PKW anschaffen. Wenn man davon ausgeht, dass mit einem gebrauchten PKW das Auslangen gefunden werden kann, so sind jedenfalls zumindest € 10.000,00 für die Anschaffung eines PKW für Frau OLNMS Mag. AB erforderlich. Diese Aufwendungen hätte sie nicht, wenn sie nicht rechtswidriger Weise noch dazu aus dem Bezirk Tennengau in den Bezirk Salzburg-Stadt versetzt worden wäre, wobei, wie bereits ausgeführt, das diesbezügliche Verfahren noch behängt. Dann könnte sie nach wie vor ohne eigenen PKW auskommen. Die aufwendige Fahrt zum Dienstort und wieder nach Hause hat die Berufungswerberin durch den Pendlerrechner des Ministeriums, sowie ihre aktenkundige Aussage dargelegt. Diesbezüglich wird die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vorgelegt. Wenn nunmehr der Magistrat lapidar mit 'Dr. Google' feststellt, dass sich die Kilometerangaben 'von 14,2 km auf 16,7 km ändern' würden, so ist dies schlicht und einfach schlecht recherchiert und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Diesbezüglich wurde auch kein ordentliches Verfahren durchgeführt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Verbindung von 2 Orten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut oder sonst wie ist, sondern es kommt auf den konkreten Einzelfall an, dies nicht zwischen den Orten, sondern zwischen der konkreten Wohnadresse und der konkreten Dienstadresse.
Es ist sohin für die Berufungswerberin ein großer finanzieller Nachteil, wenn sie an die NMS Z versetzt würde. Auch dies hat die Behörde überhaupt nicht berücksichtigt und ist daher der Bescheid rechts- und gesetzwidrig.
An den realen Tatsachen und den Gegebenheiten in der Natur kommt auch ein Behördenstreit über allfällige Zuständigkeiten nicht vorbei. Der Magistrat erkennt zwar richtig, dass die (rechtswidrige) Versetzung über die Bezirksgrenzen hinweg durch das Land Salzburg erfolgte, der rechtliche Sonderstatus der Stadt Salzburg als Behörde ändert aber auch nichts an den Gegebenheiten. Selbstverständlich sind die wirtschaftlichen Nachteile für die Berufungswerberin zu berücksichtigen und hat die Behörde dies verabsäumt, womit auch aus diesem Grunde der Bescheid rechts- und gesetzwidrig ist.
Beweis: Erklärung, Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales vom 19.09.2016;
vollständiger Personalakt der Berufungswerberin;
vollständiger Akt LVwG-6/124/16-2016, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird;
vollständiger Akt LVwG-17 /191/2-2016, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird;
vollständiger Akt VwGH E479/2016, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird;
PV.
Wenn nunmehr die Behörde vermeint, dass den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes entsprochen worden wäre, so ist auch dies unrichtig. Wie die Behörde selbst zitiert (Seite 1), stimmt der Dienststellenausschuss ganz klar der Versetzung der Berufungswerberin nicht zu, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem bereits laufenden Verfahren wegen der rechtswidrigen Versetzung von der NMS X an die NMS Y. Die Behörde hat sich jedoch überhaupt nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt, sondern ist auch über die Personalvertretung einfach 'drüber gefahren', womit der Bescheid auch aus diesem Grunde rechts und gesetzwidrig ist. Dies betrifft auch die zwischen der Behörde und der Personalvertretung ausgehandelte Anwendung der Versetzungsrichtlinien, die die Behörde verweigert, wobei diese insbesondere bekannt sind, und die nach wie vor Gültigkeit haben. Diese Richtlinien im Rahmen der stellenplanbedingten Personalplanung (landesweiter Personalausgleich von schülerzahlenbedingten Bedarfsschwankungen durch Anpassungen an bezirksweiten Überhang) und Bedarfssituationen (deren Abschluss die Versetzungskonferenz bildet) haben jedenfalls Gültigkeit und sind ex lege gerade auch auf diese Versetzung anzuwenden. Da die Behörde dagegen verstößt, ist der Bescheid rechts- und gesetzwidrig.
Da bereits im Mai/Juni 2016 der Personalbedarf bekannt war, kann nicht überfallsartig rückwirkend mit Bescheid vom 06.09. bzw. 07.09.2016 eine Versetzung vorgenommen werden. Auch dies ist rechts- und gesetzwidrig.
Zusammenfassend zeigt sich durch den bekämpften Bescheid, dass es der Behörde
lediglich darum geht, die Berufungswerberin zu schikanieren, indem diese laufenden mit rechtswidrigen Bescheiden eingedeckt wird, wobei diese rechtswidrigen Bescheide so lange zu befolgen sind, bis sie vom Landesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden. Danach beginnt das Spiel von neuem. Die Behörde ignoriert dabei selbstverständlich vorsätzlich die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Landesverwaltungsgerichts. Dies entspricht eindeutig der Willkür durch die Behörde und ist schon daher der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus wird auch die erfolgreiche VwGH-Beschwerde der Berufungswerberin vom 24.01.2001 als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde geführt und werden sämtliche Argumente, da dies auch auf den nunmehr bekämpften Bescheid zutreffen, wiederholt. Diese Beschwerde ist im Anhang zu finden und wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht noch einmal in den Text kopiert. Darüber hinaus sind auch die aktenkundigen mit Schreiben vom 07.07.2016 vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtige Versetzung ein zu integrierender Bestandteil dieser Beschwerde und hat sich auch an diesen Argumenten, wie bereits ausgeführt, nichts geändert.
Die Versetzung ist jedenfalls aufgrund von Mobbing zustande gekommen und weist ausschließlich willkürlichen und schikanösen Charakter auf. Auch diese nunmehrige Versetzung soll lediglich als rechtswidrige Straf- und Disziplinarmaßnahme gegen die Berufungswerberin durchgeführt werden.
URKUNDENVORLAGE
Unter einem werden nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht:
- Richtlinien vom 26.02.2013
- Aktenvermerk vom 18.06.2001
- Pendlerrechner bzw. Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales
vom 19.09.2016
- VwGH Erkenntnis vom 24.01.2001
Ich stelle die nachstehenden
ANTRÄGE
1. der Berufung gegen die Bescheide 02/02/45612/2016/004 und 02/02/45612/2016/005 stattzugeben;
2. diese Bescheide zu beheben;
3. in eventu eine Verhandlung anzuberaumen;
4. der Berufung jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sohin diese ex lege nicht ohnehin bereits gegeben ist;
5. die Behörde jedenfalls in die Verfahrenskosten zu verfällen."
In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 23.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterinnen der belangten Behörde gehört wurden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in seiner Eingangsäußerung Folgendes vor:
"Bereits mit Schreiben vom 06.07.2016 setzte die Berufungswerberin Landesrat Dr. UU, zuständig für Personalangelegenheiten beim Land Salzburg, davon in Kenntnis, dass sie sich verfolgt und gemobbt fühlt und nicht mehr die Kraft findet, ihren Dienst gewissenhaft und selbstbewusst zu verrichten. Insbesondere wies sie auch darauf hin, dass ihr mit Schreiben vom 23. Juni 2016 die nächste zwangsweise amtswegige Versetzung angezeigt wurde. In diesem Schreiben werden auch die Mobbingvorfälle der letzten Jahre thematisiert.
Beweis: wie bisher;
Schreiben an Dr. UU vom 06.07.2016
Bereits mit Schreiben vom 13.02.2016 an Dr. VV (Referatsleiter der Abteilung II beim Land Salzburg) und Schreiben vom 05. Februar 2016 an Herrn WW (Büro des Landeshauptmannes, zuständig für Lehrerangelegenheiten, insbesondere auch Versetzungen) teilte die Berufungswerberin mit, dass nunmehr sämtliche Verfahren gewonnen wurden (Disziplinarverfahren, Suspendierungsverfahren, Außerdienstsetzung, Leistungsfeststellungsverfahren), das Mobbing aber nach wie vor anhält.
Beweis: wie bisher;
Schreiben vom 13.02.2016 an Dr. VV;
Schreiben vom 05.02.2016 an Herrn WW
Weiters illustriert auch ein Auszug aus der Entscheidung der Disziplinarkommission zu 303-109/17/55-2015 (Urteilsdatum 02.12.2015), dass die Dienstbehörde es verabsäumt hat, Ermittlungen gegen Frau HD CA anzustellen und die Berufungswerberin nie Gelegenheit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern, was ebenfalls Mobbing darstellt.
Beweis: wie bisher;
Auszug aus dem Urteil zu 303-109/17/55-2015
Wie bereits erwähnt, nimmt die Dienstbehörde einfach lapidar 'Bedarf in Z mit der Fächerkombination der Berufungswerberin' an, ohne dies näher zu begründen. Wie bereits der VwGH in seinem Erkenntnis 2011/12/0144 zutreffend hingewiesen hat, kann das 'Zuweisungsinteresse, das heißt die Begründung der Versetzung mit einem bestehenden Bedarf an der neuen Dienststelle, nicht ohne Umschreibung der neuen konkreten Verwendung hinreichend dargetan werden. Bei der Beurteilung, ob das behauptete wichtige Interesse tatsächlich vorliegt, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass hiefür auch die Einhaltung allenfalls bestehender Rechtsvorschriften für die Schaffung des neuen Arbeitsplatzes von Bedeutung sein kann'. Die verlangte Umschreibung der neuen konkreten Verwendung fehlt für die Berufungswerberin völlig. Ebenso wurde auch nicht nachgewiesen, warum angeblich ausgerechnet an der HS Z plötzlich ein Bedarf ausgerechnet für die Berufungswerberin gegeben sein sollte.
Darüber hinaus sagt der VwGH zu 90/12/0179, dass dem Gesetz keineswegs der Sinn unterstellt werden darf, dass eine drohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten in Folge der mit der Versetzung verbundenen Belastung im Verfahren über die Versetzung unbeachtet bleiben müsste. Auf diese drohende gesundheitliche Beeinträchtigung hat die Berufungswerberin nachweislich hingewiesen, bereits mit Schreiben vom 06.07.2016 an Dr. UU. Auch dies wurde jedoch nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus hat der VwGH zu 90/12/0179 ganz klar festgestellt, dass es gänzlich dem das Beamtendienstrecht beherrschenden Grundsatz der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers für die Beamten widerspricht, durch eine dienstrechtliche Maßnahme wie eine amtswegige Versetzung die Dienstunfähigkeit oder Krankheit des Beamten herbeizuführen oder zumindest zu fördern. Daraus folgt aber bereits, dass auch die im Gesetz vorgesehene amtswegige Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu einer Unzulässigkeit der Versetzung von Amts wegen führen kann, wenn durch die mit dieser Maßnahme verbundene zusätzliche Belastung des Beamten dessen Gesundheit erheblich beeinträchtigt würde. Auch dies wurde nicht berücksichtigt.
Wie bereits nachgewiesen, ist die Berufungswerberin seit 12.09.2016 in Krankenstand und ist auch aus diesen Gründen die Versetzung jedenfalls rechts- und gesetzwidrig.
Darüber hinaus stellt der VwGH zu 2007/12/0049 fest, dass willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes liegt. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt. Genau diese Willkür liegt jedoch bei dieser Versetzung der Berufungswerberin vor.
Feststellbare Schikanen einer Dienststellenleitung sind ebenso dem "Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde" zurechenbar und ist bislang keine sachlich weisungstragende Begründung für die verfahrensgegenständliche Versetzung feststellbar. Es liegt klar eine verpönt unsachliche Motivation des Dienstgebers zum Zeitpunkt der Versetzung vor, nämlich unter anderem eine strafweise Versetzung als Disziplinierung der Berufungswerberin.
Darüber hinaus wurde, wie schon mehrfach erörtert, die Personalvertretung, die sich eindeutig und vehement gegen die Versetzung der Berufungswerberin ausgesprochen hat, völlig ignoriert, was den elementaren Grundsätzen des Personalvertretungsgesetzes widerspricht und sieht die Rechtslage die Wahrnehmung der Interessen der Beamten im Versetzungsverfahren im Rahmen des Mitwirkungsrechtes der Landespersonalvertretung vor, das unbestritten seitens der Behörde völlig ignoriert wurde. Letztendlich ist der tägliche Aufwand zur Erreichung des Dienstortes ein objektiv erfassbares Kriterium. Dieses wurde jedoch im Fall der Berufungswerberin niemals auch nur ansatzweise objektiviert, vage gehaltene Einschätzungen wie 'die Verkehrsverbindung zwischen X und Y ist gut', wie sie so ähnlich von der Behörde vorgebracht wurde, sind daher zu unbestimmt und wird diesbezüglich auf die klaren Schilderungen der Berufungswerberin verwiesen. Nachdem überdies im Verfahren nach dem PVG unbestritten der Versetzung schärfstens entgegengetreten wurde, kann diesem Vorbringen der Berufungswerberin entgegen dem Vorbringen der Behörde nicht grundsätzlich jede Relevanz für die Frage der behaupteten Willkür abgesprochen werden. Es sind daher konkrete Feststellungen zur weisungsbedingt verlängerten täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort zu treffen, was bislang nur völlig unzureichend durch die Behörde erfolgte. Es ist daher auch leicht ableitbar, dass diese Versetzung auch aus dem Grund einer deutlichen Erschwerung der täglichen Anreise zum Dienstort geplant ist, was jedoch im Rahmen der gebotenen Grobprüfung leicht als Willkür erkennbar ist.
Nochmals wird, auch zur Verdeutlichung des bisherigen Vorbringens, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Versetzungen wie die gerade aktuelle der Berufungswerberin, jedenfalls, da diese innerhalb des Planungsprozesses erfolgen, die bereits vorgelegten, sich von der Behörde selbst gegebenen (mit der Personalvertretung vereinbarten) Richtlinien für die Versetzung jedenfalls zur Anwendung kommen, was sogar Frau Mag. QQ von der Abteilung II in ihrem Schreiben vom 11.04.2016 an den Verfassungsgerichtshof klarstellt.
Darüber hinaus hat das ausschließliche Abstellen auf Interessen des Dienstgebers bei der Wahl des zukünftigen Dienstortes der Berufungswerberin dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dem Recht auf Parteiengehör und dem Recht auf ein faires Verfahren bislang eklatant widersprochen.
Ausdrücklich aufrechterhalten wird auch der Antrag auf Vorlage des vollständigen Personalaktes der Berufungswerberin, dem die Behörde bislang keineswegs nachgekommen ist und waren auch sämtliche persönliche Vorsprachen der Berufungswerberin erfolglos, auch nur eine durchgehende Speicherung von ON 548 bis laufend auf einen Datenträger wie USB-Stick oder CD-Rom zu erhalten, was sowohl der Berufungswerberin, als auch der von ihr mit Vollmacht ausgestatteten Personalvertretung verweigert wurde. Dies erfolgte mit der abstrusen Begründung, wonach die Berufungswerberin schon in der Vergangenheit Aktenteile ausgedruckt bekam und sich der Rest ohnehin in Verfahrensakten befinde, aus denen man sich diese Teile holen könne, was selbstredend einerseits rechts- und gesetzwidrig ist, andererseits auch wieder die Willkür der Behörde deutlich demonstriert. Dies ist auch durch Korrespondenz belegt.
Beweis: wie bisher;
E-Mailverkehr Personalvertretung vom 24.10. /07.11.2016 samt Vollmacht;
E-Mailverkehr Berufungswerberin / JJ vom 26., 28. und 29.09.2016
Sämtliche Anträge wie in der Berufung vom 21.09.2016 werden aufrechterhalten.
Unter einem werden nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht:
? Schreiben an Dr. UU vom 06.07.2016;
? Schreiben vom 13.02.2016 an Dr. VV;
? Schreiben vom 05.02.2016 an Herrn WW
? Auszug aus dem Urteil zu 303-109/17/55-2015
? E-Mailverkehr Personalvertretung vom 24.10. / 07.11.2016 samt Vollmacht;
? E-Mailverkehr Berufungswerberin/JJ vom 26., 28. und 29.09.2016"
Zu diesem Vorbringen führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, die angesprochenen Vorgänge hätten vor der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde Stadt Salzburg stattgefunden und sei diese damit nicht befasst gewesen. Die Zuständigkeit der Behörde habe sich erst nach der Versetzung in die Stadt Salzburg begründet. Die bezirksübergreifende Versetzung von X in die Neue Mittelschule Y sei vom Land Salzburg durchgeführt worden. Für die belangte Behörde seien die Grundlagen für eine bezirksinterne Versetzung relevant. In Bezug auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde verwies die Behördenvertreterin auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Über Befragen gab die Vertreterin der belangten Behörde Folgendes an:
"Es war von Anfang an klar, dass der Bedarf an der Neuen Mittelschule Y nur für ein Jahr besteht, das wurde auch von Vornherein so mitgeteilt. Für uns war daher bereits vor einem Jahr klar, dass wir nach dem Schuljahr 2015/2016 eine Lösung für Frau Mag. AB benötigen. Mit 01.09.2016 ist Frau Mag. AF, welche sich für ein Jahr im Sabbatical befunden hat, auf ihren Dienstposten in der Neuen Mittelschule Y zurückgekehrt. Es war daher dort kein Bedarf mehr gegeben. Durch die Versetzung eines Mathematik- und Turnlehrers der Neuen Mittelschule Z – dieser wurde nach Salzburg-Umgebung versetzt – war hier ein Bedarf für eine geprüfte Lehrerin Mathematik und Turnen. Für uns hätte nicht die Möglichkeit bestanden, Frau AB in einen anderen Bezirk zu versetzen.
Unser Bestreben ist, die Lehrer fachgeprüft einzusetzen, weil ein Einsatz in ungeprüften Fächern für die Lehrer wesentlich beschwerlicher ist. Hier hat sich eben die Möglichkeit in der Neuen Mittelschule Z ergeben."
Daraufhin warf der Vertreter der Beschwerdeführerin die Frage auf, weshalb die von ihm beantragten Personallisten und Fächerverteilungslisten der Schulen Neue Mittelschule X, Neue Mittelschule Y und Neue Mittelschule Z nicht eingeholt worden seien, zumal sich daraus ergeben würde, dass die Begründung nicht stimme und wesentlich jüngere für eine Versetzung in Frage kommende Lehrer vorhanden gewesen wären.
Die Vertreterin der belangten Behörde führte dazu Folgendes aus:
"Wir bekommen die Meldungen von den Schulen und haben in diesem Fall eine Bedarfsmeldung von der Neuen Mittelschule Z für die Fächer Mathematik und Sport erhalten. Wir hatten Frau Mag. AB von Anfang an mitgeteilt, dass der Einsatz in der Neuen Mittelschule Y nur für ein Jahr vorgesehen ist, nämlich als Vertretung für die im Sabbatical befindliche Lehrerin, Frau AF. Es ist zwar so, dass an der Neuen Mittelschule Y eine jüngere Lehrerin vorhanden ist, die seit dem Jahr 2008 an der Schule unterrichtet. Wenn ich vom Beschuldigtenvertreter auf die Richtlinien des Landes angesprochen werde, so sage ich, dass diese für bezirksübergreifende Versetzungen, welche auf Antrag erfolgen, vorgesehen sind. Sie gelten nicht für die bezirksinternen Versetzungen in der Stadt Salzburg. Wie gesagt haben wir von vornherein klar kommuniziert, dass der Einsatz von Frau Mag. AB an der Neuen Mittelschule Y nur für ein Jahr vorgesehen ist.
Wenn ich vom Vertreter der Beschwerdeführerin gefragt werde, wer die Auskunft in Bezug auf die Richtlinie gegeben hat, so sage ich, dass diese Auskunft von der Oberbehörde gegeben worden ist.
Wenn mir vom Vertreter der Beschwerdeführerin die Namen von sechs Lehrern der Neuen Mittelschule Y vorgehalten werden, die jünger sind als Frau Mag. AB, dann sage ich, dass wir die Anforderung hatten für eine Lehrkraft für Mädchenturnen, in der Neuen Mittelschule ist es nicht zulässig, dass Mädchen von Männern im Turnunterricht unterrichtet werden. Es bestand der Bedarf auch für Mädchenturnen, es ist so, dass Frauen Burschen unterrichten dürfen, aber Männer keine Schülerinnen."
Über Befragen gab die Vertreterin der belangten Behörde noch an:
"Wir konnten auf keine andere Lehrerin im Bezirk zurückgreifen, die für diese beiden Fächer in der Neuen Mittelschule Z versetzt hätte werden können. Es gab keine Lehrerin, für die eine neue Stelle gesucht hätte werden müssen. Frau Mag. AB war die einzige und wir hatten zuvor sogar gedacht, wir bekommen ein Problem, diese Stelle in der Neuen Mittelschule Z zu besetzen. In der Neuen Mittelschule Y bestand der Bedarf nicht mehr und in der Neuen Mittelschule Z bestand der dringende Bedarf für eine Lehrerin in den Fächern Mathematik und Turnen, dieser hatte sich ab circa Juni/Juli dieses Jahres abgezeichnet. Mit Beendigung der bezirksübergreifenden Versetzungskonferenz war klar, dass wir den Bedarf sonst nicht abdecken können.
Bei dieser Konferenz sind wir zwar anwesend, die Entscheidung fällt jedoch ohne unsere Mitwirkung. Es gibt von den einzelnen Bezirken Bedarfs- und Überhangmeldungen, die dann bei der Entscheidung dieser Konferenz zu Grunde gelegt werden. Es gibt sehr wenige Ansuchen von anderen Bezirken in die Stadt.
Von Seiten der belangten Behörde werden keine Beweisanträge gestellt, der Vertreter der Beschwerdeführerin hält sämtliche Beweisanträge der schriftlichen Beschwerde aufrecht und beantragt auch die Einvernahme der Berufungswerberin, um ihr das Parteiengehör zu ermöglichen, welches ihr laut Gesetz zustehe."
In den Schlussäußerungen beantragte die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, der Vertreter der Beschwerdeführerin bezog sich auf die schriftlichen Ausführungen und hielt sämtliche Anträge aufrecht.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin/Lehrerin an einer Neuen Mittelschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg (Dienstantrittsdatum 7.1.1985) und verfügt über das Lehramt für Hauptschulen in den Fächern Mathematik, Bewegung und Sport sowie Ernährung und Haushalt; darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin ausgebildete Volksschullehrerin.
Seit dem Schuljahr 2000/2001 war die Beschwerdeführerin an der Hauptschule bzw Neuen Mittelschule X zum Dienst eingeteilt. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7.10.2015, Zahl 20203-L/4042851/561-2015, wurde sie gemäß § 19 Abs 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 von Amts wegen mit Wirkung vom 12.10.2015 von der Neuen Mittelschule X an die Neue Mittelschule Y versetzt. Die gegen diesen Versetzungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3.3.2016 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 9.6.2016, Zahl E 726/2016-5, ab und trat die Angelegenheit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, welcher die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 19.10.2016, Zahl Ra 2016/12/0099-3, zurückwies.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, Magistrat Salzburg – Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, vom 23.6.2016, Zahl 02/02/45612/2016/ 001, wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass für das Schuljahr 2016/17 an der Neuen Mittelschule Z ein dringender Fächerbedarf in Mathematik und Leibesübungen bestehe und die Behörde - da die Beschwerdeführerin in diesen Fächern geprüft sei - beabsichtige, sie zur Deckung dieses Bedarfes von Amts wegen gemäß § 19 LDG 1984 an die Neue Mittelschule Z zu versetzen.
Mit E-Mail vom 29.6.2016 teilte der Dienststellenausschuss Salzburg-Stadt mit, dieser könne dem Vorhaben der Versetzung nicht zustimmen, weil zu befürchten sei, dass das laufende Verfahren betreffend die Versetzung von der Neuen Mittelschule X an die Neue Mittelschule Y dadurch für Frau AB negativ beeinflusst werde. Solange dieses Verfahren noch offen sei, wäre es aus der Sicht des Dienststellenausschusses besser, die Beschwerdeführerin nur vorübergehend an die Neue Mittelschule Z zuzuteilen, Stammschule sollte die Neue Mittelschule Y bleiben.
Mit Schreiben vom 7.7.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und führte dazu zusammengefasst aus, sie habe keinen Antrag auf Versetzung gestellt und sei eine amtswegige Versetzung unzulässig, zumal die dafür erforderlichen schwerwiegenden Gründe hier nicht zuträfen. Es könne kein dienstliches Interesse angenommen werden, weil die Beschwerdeführerin an der Hauptschule X "quasi schulfest" sei und dort nach wie vor Bedarf bestehe. Die Versetzung an die Neue Mittelschule Y sowie die Volksschule Y im Schuljahr 2015/2016 sei rechtswidrig und könne daran nichts ändern. Darüber hinaus befinde sich die Beschwerdeführerin im 34. Dienstjahr und laufe ein Leistungsfeststellungsverfahren. Nach den Richtlinien des Landes Salzburg sei bei Versetzungen das Dienstalter zu berücksichtigen. Der Dienstbehörde gehe es lediglich darum, die Beschwerdeführerin zu schikanieren, indem sie laufend mit rechtswidrigen Bescheiden eingedeckt werde, dies entspreche der Willkür der Behörde und sei fortgesetztes Mobbing. Es liege überhaupt kein dienstliches Interesse vor, die Maßnahme stelle eine weitere rechtswidrige Disziplinierung und einen erheblichen finanziellen Nachteil wegen der zu bewältigenden Fahrstrecke dar und seien bezirksübergreifende Versetzungen – um eine derartige handle es sich in Wirklichkeit – nicht zulässig. Im Übrigen sei die Versetzung auch mangels Zustimmung der Personalvertretung rechtswidrig. Sie spreche sich daher gegen die beabsichtigte Versetzung an die Neue Mittelschule Z aus.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Versetzungsbescheid. In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, im Zuge der Personalplanung für das Schuljahr 2016/2017 sei bereits im Mai/Juni 2016 ersichtlich gewesen, dass es an der Neuen Mittelschule Z Bedarf in den Unterrichtsgegenständen Mathematik sowie Bewegung und Sport geben werde, der entweder im Wege einer Neuanstellung einer fachgeprüften Lehrperson - was einen Überhang an Lehrpersonen in dieser Fächerkombination und speziell im Fach Mathematik bedeuten würde - oder durch eine amtswegige Versetzung bezirksintern abgedeckt werden müsse. Gleichzeitig entstehe durch die Rückkehr einer Lehrperson aus dem Freijahr ein Überhang an der Neuen Mittelschule Y im Fach Mathematik. Aufgrund des dringenden Bedarfs an der Neuen Mittelschule Z seien bei einer Abstandnahme wichtige dienstliche Interessen gefährdet. Im Übrigen stehe an der Neuen Mittelschule Y weder eine jüngere Lehrperson mit derselben Fächerkombination zur Verfügung noch könne der Bedarf an der Neuen Mittelschule Z anderweitig durch eine bezirksinterne oder bezirksübergreifende Versetzung abgedeckt werden. Die Beschwerdeführerin sei als Ersatz für eine noch dienstältere Lehrerin eingesetzt worden, welche bereits seit 1.9.1991 an der Neuen Mittelschule Y unterrichte und nunmehr aus ihrem Freijahr zurückkehre.
Darüber hinaus führte die Behörde aus, im Personalakt der Beschwerdeführerin sei eine schulfeste Stelle weder an der Neuen Mittelschule X noch an der Neuen Mittelschule Y ersichtlich, eine Quasi-Schulfestigkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es erschließe sich auch nicht, inwiefern ein Leistungsfeststellungsverfahren relevant sei und entstehe durch die Erhöhung der Entfernung um 2,5 km kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil.
Zum Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde begründend aus, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der Neuen Mittelschule Z mit Schulbeginn sei ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht sichergestellt.
Mit E-Mail vom 20.9.2016 teilte der Obmann des Dienststellenausschusses Salzburg-Stadt mit, der Ausschuss habe bezüglich der amtsseitigen Versetzung keine dienstrechtlichen Bedenken, allerdings ersuche der Dienststellenausschuss, die persönlichen Wünsche der Kollegin zu berücksichtigen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen sowie aus dem beim Landesverwaltungsgericht vorhandenen Akt zu Zahl LVwG-6/124/ -2016 (betreffend das Versetzungsverfahren von der Mittelschule X an die Neue Mittelschule Y). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist darüber hinaus als erwiesen festzustellen, dass wegen der Rückkehr von Frau Mag. AF, die sich im Schuljahr 2015/2016 im Sabbatical befand, an der Neuen Mittelschule Y im Schuljahr 2016/2017 kein Bedarf für eine weitere Zuweisung der Beschwerdeführerin bestanden hat und dass an der Neuen Mittelschule Z im Schuljahr 2016/2017 ein Bedarf an einer (geprüften) Lehrerin in den Unterrichtsfächern Mathematik sowie Bewegung und Sport (insbesondere Turnen für Mädchen) besteht. Diese Feststellungen waren aufgrund der Darlegungen der Vertreterinnen der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Die Bestimmung des § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl Nr 302/1984 idF BGBl I Nr 151/2013, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
…
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen."
Für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich genügt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses"; ein "wichtiges dienstliches Interesse" ist im Gegensatz etwa zu § 38 Abs 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich (vgl zB VwGH vom 24.1.2001, 2000/12/0276; 30.4.2014, 2013/12/0157). Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl zB VwGH vom 22.1.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 24.1.2001, 2000/12/0276).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.6.1999, Zl 96/12/0315, zu § 19 LDG 1984 ausgeführt, dass die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung ist, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (vgl auch VwGH vom 12.11.1980, 663/77, Slg 10.292/A). Sie enthält sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (vgl zB VwGH vom 13.12.1982, 81/12/0206, Slg 10.919/A; 22.1.1987, 86/12/0146). Es reicht aus, wenn die dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes gegeben sind (VwGH vom 20.9.1988, 87/12/0014).
Die verfahrensgegenständlich zu beurteilende Versetzung lag ohne Zweifel im dienstlichen Interesse, zumal an der Neuen Mittelschule Z ein von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegter Bedarf an einer (weiblichen) Lehrkraft in den Fächern, in denen die Beschwerdeführerin geprüft ist (Mathematik sowie Bewegung und Sport), besteht. Demgegenüber war der Bedarf an diesen Lehrfächern (insbesondere in Mathematik) an der Neuen Mittelschule Y wegen der Rückkehr jener Lehrerin aus dem Sabbatical, welche von der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015/2016 vertreten wurde, nicht mehr gegeben.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Unzulässigkeit der amtswegigen Versetzung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 Abs 4 LDG 1984 gegeben war. Diese Bestimmung kennt zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind; vgl VwGH 14.1