TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 I417 2168742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

I417 2168742-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 04.08.2017, Zl. 1094862702-151772390, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

II. Spruchpunkt IV. wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er der Ermordung eines Freundes beschuldigt werde. Wäre er in Nigeria verblieben, hätte ihn die Familie des ermordeten Freundes getötet.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.06.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens, wonach er der Ermordung seines Freundes beschuldigt und deshalb von dessen Familie verfolgt worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017, Zl. 1094862702-151772390, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).

4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Mit Beschluss vom 30.08.2017, GZ: I417 2168742-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum 22.09.2017 die aufschiebende Wirkung zu.

6. Am 22.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 11.11.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und verfügt darüber hinaus über keine weitere berufliche Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder sowie die entfernte Familie seines Vaters leben nach wie vor in Nigeria und steht der Beschwerdeführer nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer Beziehung mit einer eritreischen Staatsangehörigen einen Sohn hat, welche sich nun beide in der Schweiz aufhalten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen und weist er in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Im Zuge des Administrativverfahrens wurde beim Beschwerdeführer ein Reisepass sichergestellt und steht seine Identität sohin fest.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, wonach er über eine dreijährige Schulausbildung verfügt, er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdienen konnte. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sich seine Mutter nach vor in Nigeria aufhält. Zudem erwähnt der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, dass er vor seiner Ausreise eine Zeit lang bei seinem Bruder gelebt habe und bestehe laut seinem Angaben im Administrativverfahren nach wie vor noch ein Kontakt zu diesem Bruder und seinem Cousin.

Aufgrund der Nichtvorlage allfälliger Beweismittel, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer Beziehung mit einer eritreischen Staatsangehörigen einen Sohn hat, welche sich nun beide in der Schweiz aufhalten würden.

Seinen ebenfalls glaubhaften Angaben von der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 nach, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat er auch keine Lebensgefährtin oder Kinder in Österreich. Die Feststellung, dass er darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, wonach er in Österreich keinerlei Kurse und auch keine Vereine besuche und er auch keine Kontakte zu Österrichern pflege. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben bislang lediglich die Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs des Wiener Hilfswerkes bei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 konnte sich der erkennende Richter persönlich von den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.10.2017.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennende Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt mehrfach Steigerungen enthält, welche unglaubwürdig erscheinen. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.11.2015 im Wesentlichen an, in Nigeria einer privaten Verfolgung durch die Familie eines verstorbenen Freundes ausgesetzt gewesen. Die Familie habe geglaubt, dass der Beschwerdeführer den Freund getötet habe und verfolge sie ihn deshalb. Ein weiteres Vorbringen wurde in dieser Einvernahme nicht erstattet. Demgegenüber ergänzt er seine Angaben zum Fluchtmotiv in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.06.2017, dahingehend, dass auch sein Vater und sein Onkel von der Familie des getöteten Freundes ermordet worden seien. Zudem habe dessen Familie das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesteckt. Ebenso erweitert er sein Vorbringen, indem er bei dieser Einvernahme erstmals geltend machte, dass er körperlich angegriffen worden sei. Einerseits habe die Familie nach dem Tod seines Freundes auf ihn eingeschlagen und andererseits habe er im Zuge seiner Ausreise ein weiteres Familienmitglied des getöteten Mannes angetroffen und habe ihn dieser bei einer Auseinandersetzung am Kopf verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen aufgrund der massiven Steigerungen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und es sich bei seinem Fluchtmotiv um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So ergeben sich in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde einerseits zeitliche Abweichungen ("F: Wo waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A:

Ich wohnte in der M[ .] (phonetisch), Lagos Nigeria. Wie lange lebten Sie dort? A: Ich habe eigentlich immer in meinem Dorf gelebt, nachdem ich aber wegen meines Problems von dort wegging, lebte ich ca. 2 Wochen in Lagos bevor ich Nigeria verließ."

[Einvernahmeprotokoll S 2] bzw. "F: Wie lange sind Sie in Lagos gewesen? A: Es ist schon lange her, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube es waren ca. 6-7 Monate. Vorhalt: Sie haben vorher angegeben in Lagos ca. 2-3 Wochen gewesen zu sein und dann hätten Sie Nigeria verlassen. Jetzt behaupten sie 6-7 Monate dort gewesen zu sein. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu? A: nein, ich habe nicht gesagt, dass ich in Lagos 2-3 Wochen gewesen bin. Ich lebte in Badakri, einem kleinen Dorf außerhalb von Lagos und von dort habe ich Nigeria verlassen."

[Einvernahmeprotokoll S 7]). Auch bei der Entschlussfassung zur Ausreise weicht der Beschwerdeführer von seinen eigenen Angaben ab. Bei der Erstbefragung vom 14.11.2015 nennt der den Dezember 2006 als jenen Zeitpunkt, in dem er seinen Entschluss zur Ausreise gefasst habe und sei er im Februar 2007 mit dem Flugzeug ausgereist. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.07.2017 bezeichnet er den Zeitraum seiner Ausreise allerdings mit August 2007. Auch bei seinen Angaben über seine Familienangehörigen, weicht der Beschwerdeführer von seinen eigenen Aussagen ab. So gibt er vor der belangten Behörde an, dass seine Mutter sich von seinem Vater getrennt und einen anderen Mann geheiratet habe, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er wisse nicht wo sie sich aufhalte und habe er keinen Kontakt mehr zu ihr [Einvernahmeprotokoll S 4]. Demgegenüber behauptet er bei der mündlichen Verhandlung, dass zwischen dem Tod des Freundes und seiner Ausreise zunächst im Dorf, bei "seinen Eltern" geblieben ist. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seit frühester Kindheit keine Mutter mehr, würde er in diesem Zusammenhang nicht von seinen "Eltern" sondern lediglich von seinem Vater sprechen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge seine Erstbefragung vom 14.11.2015 lediglich seine Eltern als Familienangehörige bezeichnet, widerspricht seinen späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017, wonach er eine Zeit lang bei seinem Bruder habe leben können und sie gemeinsam aus Nigeria ausgereist seien.

Wenig Stringenz und eine Denkunlogik weisen seine Angaben auf, wenn er vor der belangten Behörde angibt, dass die Tötung einer Person lediglich durch den Tod des Mörders gesühnt wird. Diese Praxis wurde bei der Ermordung des Freundes offenbar toleriert ("F: Beschreiben Sie diese Tradition! A: Z.B. wenn man stiehlt kann man getötet werden. Wenn man jemanden umbringt, dann kann man auch getötet werden Das ist kein staatliches Gesetz, sondern eines, welches von der Community selbst gemacht wird. F. Beschreiben Sie genau wie das Problem gelöst wird, wenn jemand getötet wird. A. Um das Problem zu lösen, werden sie ebenfalls getötet. F: Heißt das, nachdem derjenige der jemanden umgebracht hat, getötet wurde, wieder Friede herrscht und es wird niemand weiter verfolgt deswegen? A: Ja, genau so ist es.") jedoch bei der vermeintlichen Ermordung seines Vater und seines Onkels keine Anwendung findet ("F: Was hat die Familie Ihres Vater und Ihres Onkels getan, nachdem sie getötet wurden? Haben sie sich gerächt? A: Nein. Es ist eine arme Familie. Sie machen keine Anstalten zu kämpfen. F: Vorher sagten Sie, dass die Familie ihres Vaters sehr groß ist, sowie dass es in Ihrer Community Tradition ist den Tod eines Familienmitglieds zu rächen. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Warum hat niemand etwas diesbezüglich unternommen. A:

Unsere Familie war nicht groß in der Anzahl. Man hat meinen Vater sehr oft gewarnt und die Familie des getöteten Freundes kontrolliert das Dorf.").

Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Steigerungen und Widersprüchen behaftet, dass ihm jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und entspricht das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit den Worten "In meinem Dorf leiden die Menschen, weil ich niemals in der Stadt war, ich wurde am Land und im Dorf aufgezogen, dort war es sehr schlimm."

Gebrauch genommen. Ein Abgleich mit der aktuellen Länderberichten (Stand 07.08.2017) zeigt, dass im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers keine Verschlechterung eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchsatzes – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 11.11.2015 rund zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich – wie der Beschwerdeführer selbst angibt - kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er – mit Ausnahme einer Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerkes – bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und ist im gegenständlichen Fall eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des ersten und zweiten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat" (Z 3).

"Entscheidend nach Z 3 ist, ob der Versuch einer Täuschung der Asylbehörde über die Echtheit der Dokumente vorgenommen wurde. Alleine der Umstand, dass falsche Dokumente verwendet wurden, spricht noch nicht für einen Missbrauchsfall. Umfasst sind auch jene Fälle, in denen der Fremde durch bewusste falsche Angaben zu seiner Person die Asylbehörde täuschen wollte" (Böckmann-Winkler zu § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG in "Fremdenpolizei- und Asylrecht", Schrefler-König/Szymanski)

In gegenständlichem Fall hat der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung am 14.11.2015 richtige und vollständige Angaben zu seinen personenbezogenen Daten gemacht. Dass diese Angaben richtig waren und sind, ergibt sich aus dem nunmehr vorliegenden Reisepass des Beschwerdeführers. Alleine in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht vorgelegt hat, vermag der erkennende Richter keine Täuschungshandlung erkennen, die geeignet ist, eine Täuschung der Asylbehörde hervorzurufen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.

3.2.5. Zur Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Nachdem vom erkennenden Richter die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 BFA-VG in vorliegenden Fall verneint wurde kann auch § 55 Abs. 1a FPG nicht mehr zur Anwendung gelangen. Daher war gesetzeskonform auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 Z 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zuzusprechen war.

Aus dem Gesagten war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß abzuändern.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, private
Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung, vage
Mutmaßungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2168742.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten