TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 L515 2153290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2153290-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 22.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.7.2008 bei der belangten Behörde einen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Am 22.07.2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, auf Befragen in Georgisch an, gesund zu sein und bei der Erstbefragung alles richtig angegeben zu haben. Zur Frage, wieso er im Besitz eines georgischen Flüchtlingsausweises sei, gab er an, am 27.09.1993 von Sochumi nach Gori gekommen und seit seiner Geburt georgischer Staatsangehöriger zu sein. 1993 habe er bereits einmal einen Asylantrag als Binnenvertriebener in Georgien gestellt. Sein Heimatland habe er vor seiner nunmehrigen Ausreise nie verlassen. Er habe als Bautischler gearbeitet und das Geld für die Reise nach Europa gespart. Der Reisepass sei beim Schlepper verblieben. Er sei mit seinem Cousin; welcher die gleichen Probleme in Georgien habe, nach Österreich gekommen. Sonst habe er in Österreich keine Angehörigen. Dieser habe in Tbilisi gelebt und er selbst in Gori. Sie hätten sich gegenseitig am Wochenende, etwa einmal pro Monat, manchmal auch zweimal besucht. Im Moment sei er in Österreich mittellos und werde betreut. In Österreich wolle er Schutz vor seinen Problemen, welche er zu Hause habe, erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er und sein Cousin seien bei ihm zu Hause in Gori in der Wohnung gewesen als die Militärpolizei gekommen und sie aufgefordert hätte, mit ihnen nach Zchinwali zu gehen und dort zu kämpfen. Auf Grund ihrer Weigerung mitzukommen seien sie geschlagen und beschimpft worden. Sie hätten sich gewehrt und einen der beiden Militärpolizisten gestoßen. In der Folge hätten sie flüchten können und seien nach Tbilisi gefahren, von wo sie am 10.07.2008 legal mit einem Reisebus nach Istanbul gefahren seien und dabei ihre Reisepässe benutzt hätten. Andere Probleme mit den dortigen Behörden oder deren Organen verneinte er, auch Probleme wegen seiner politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe. Er gab an, dass er zur georgischen Armee hätte einrücken sollen. Den Grundwehrdienst habe er nicht abgeleistet, weil er als einziges Kind seiner Eltern davon befreit worden sei. Im Alter von 18 Jahren habe er eine Ladung zur Musterung erhalten, habe eine ärztliche Untersuchung gehabt und sei auch wehrtauglich gewesen, sei aber als Einzelkind vom Wehrdienst befreit worden. Auf Befragen, ob er eine Bestätigung darüber habe, gab er an, dies sei schon lange her, er wisse nicht, ob er die Bestätigung noch habe. Auf Befragen, welche Georgier zur Armee einrücken müssten, gab er an, alle gesunden männlichen Georgier ab dem 18. Lebensjahr. Auf Befragen, ob die Befreiung vom Wehrdienst auch heute noch gelte, bejahte er dies. Auf die Frage, bis zu welchem Alter man in Georgien zum Wehrdienst eingezogen werden könne, gab er an, bis einschließlich 35 Jahre. Auf die Frage, wann und wo er seine Musterung gehabt habe, gab er an 1994 oder 1995 in Gori. Auf die Frage, ob die Militärpolizisten einen schriftlichen Stellungsbefehl vorgewiesen hätten, verneinte er dies mit dem Bemerken, dass sie ihnen nichts gegeben hätten. Zur Frage was er gegen die Aufforderung der Militärpolizisten unternommen habe, gab er an, sie hätten ihnen gesagt, dass sie nicht mitkommen würden und kein Recht bestehe, sie dazu zu zwingen. Auf die wiederholte Frage entgegnete er, wo er hätte eine Anzeige machen können. Aufgefordert, die Umstände der Flucht vor den Militärpolizisten näher zu schildern, gab er an, diese seien wütend gewesen, nachdem sie ihnen gesagt hätten, dass sie kein Recht hätten, sie nach Zchinwali zu schicken. Die Auseinandersetzung habe im Stiegenhaus eines dreistöckigen Wohnhauses stattgefunden, in welchem er und seine Eltern eine von der Regierung bereitgestellte Wohnung bewohnen würden. Es sei ihm gelungen, direkt aus dem Stiegenhaus zu flüchten und davon zu laufen. Bevor sie mit dem Taxi nach Tbilisi gefahren seien, wären sie nicht mehr in der Wohnung gewesen. Auch in Tbilisi seien sie vor der Weiterreise nach Istanbul nicht mehr in der Wohnung (seines Cousins) gewesen und hätten sich dort auch mit niemand mehr getroffen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde das Verfahren am selben Tag zugelassen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer nach Wahrheitserinnerung und allgemeiner Belehrung an, seine Muttersprache sei georgisch und seine Angaben vor der EAST Ost, entsprächen der Wahrheit. In Georgien habe er außer dem bereits vorgelegten Personalausweis und georgischen Flüchtlingsausweis noch einen Führerschein, einen Reisepass und eine Arbeitsbestätigung besessen. Auf Befragen gab er an, am 27.09.1993 von Abchasien nach Gori gekommen zu sein und seither dort mit seinen Eltern in einer Flüchtlingswohnung zu leben. Diese befinde sich in einem großen Wohnhaus, habe drei Zimmer, eine Loggia und eine Küche. Über Aufforderung beschrieb er die Wohnung derart, dass sich im Schlafzimmer der Eltern ein Doppelbett befinde, ebenso wie in seinem Zimmer. Im dritten Zimmer befinde sich das Wohnzimmer, wo ein Fernseher stehe. Dieses Wohnhaus sei nun im Krieg zerstört worden. Auf entsprechende Nachfrage, wo sich welche Räume befinden würden, fertigte der Beschwerdeführer eine Skizze an, wonach sich vis à vis vom Eingang der Wohnung zwei Zimmer befanden, wobei sich hinter dem Zimmer auf der rechten Seite noch ein weiteres Zimmer (erreichbar durch das rechte Zimmer) befand, und wobei das linke der Zimmer vis à vis vom Eingang als Wohnzimmer bezeichnet wurde. Gleich neben dem Eingang rechts befindet sich danach das Bad, gleich neben dem Eingang links die Küche. Die Loggia befindet sich danach in der Ecke zwischen der Küche und dem Wohnzimmer auf der linken Seite der Wohnung. Er gab an, links neben der Eingangstür befinde sich die Küche, dann den Korridor entlang das Wohnzimmer. Der Fernseher stehe immer woanders, in den verschiedensten Räumen, er habe keinen fixen Platz. Auf Befragen gab er an, seine Eltern befänden sich in Georgien. Der Vater sei vor einem Monat im Krieg verletzt worden und liege im Krankenhaus. Seine Mutter befinde sich bei Verwandten, bei der Schwester seines Vaters. Seine Mutter habe noch eine Schwester gehabt, aber er könne nicht sagen, ob sie noch lebe. Sein Cousin sei der Sohn des Bruders seiner Mutter. Außerhalb des Heimatlandes habe er keine Verwandten in Österreich. Vor seiner Ausreise sei sein Lebensunterhalt gut gewesen. Er habe auf der Baustelle der Militärbasis in der Nähe von Gori gearbeitet. Er habe 500 bis 1.500 Lari verdient, je nach geleisteter Arbeit. Der Arbeitgeber sei der Staat Georgien gewesen, dieser habe auf 60 ha eine Militärbasis errichtet. Über Aufforderung schilderte er nochmals die für seine Ausreise maßgeblichen Gründe. Dabei gab er an, sein Cousin und er seien zu Hause gewesen, es sei gegen Abend gewesen. In Zchinwali seien bereits Unruhen gewesen, man habe auch die Explosionen hauptsächlich in der Nacht gehört. Gegen 21.00 Uhr seien zwei Militärpolizisten zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten nach dem Klopfen die Wohnungstür geöffnet. Er sei gefragt worden, ob sie den Wehrdienst schon geleistet hätten. Er habe ausgeführt, dass er ein Einzelkind sei, welche nicht zum Militärdienst eingezogen werden würden. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie nun unbedingt in den Krieg müssten, es interessiere sie nicht, ob er ein Einzelkind sei, sie hätten einen Regierungsauftrag, alle mitzunehmen, egal ob Einzelkinder oder nicht. Danach seien sie aus der Wohnung in das Stiegenhaus gegangen und es habe danach eine Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten auf die Militärpolizisten eingeschlagen, wobei einer der beiden die Stufen hinuntergefallen sei. Sei seien weggelaufen. Sie seien in den Wald gegangen, aber alle hätten erfahren, was passiert sei. Die Mutter habe einem Freund seinen Reisepass mitgegeben, welcher ihn ihm gebracht hätte. Noch am selben Tag seien sie mit dem Taxi nach Tbilisi gefahren und er habe 40 Lari dafür bezahlt. Auf die Nachfrage, ob auch sein Cousin gefragt worden sei, ob er seinen Wehrdienst abgeleistet habe, bejahte er dies mit dem Bemerken, dass dieser seine Narbe erwähnt habe und dass er nicht wehrtauglich sei. Dies habe die Männer aber nicht interessiert und sie hätten gemeint, sie seien Männer und Georgien brauche sie. Die Unterhaltung habe zuerst in der Wohnung, im Wohnzimmer, und dann im Stiegenhaus stattgefunden. Die Eltern seien in der Küche gewesen und seien herausgekommen, als sie die Gespräche gehört hätten und hätten natürlich auch die Militärpolizisten gesehen. Nach seiner Abreise seien seine Eltern immer wieder von den Militärpolizisten nach ihm befragt worden. Diese würden sicher nach ihm suchen. Über Aufforderung beschrieb er anschließend die Militärpolizisten, wobei er angab, sie seien größer als 1,78 cm gewesen, sicher noch keine 40 Jahre alt und beide hätten eine amerikanische Uniform mit grün weißen Flecken getragen. Sie hätten Pistolen getragen, welche eingesteckt gewesen seien. Sie hätten eine zur Uniform passende Kappe getragen und nichts Auffälliges an sich gehabt. Seine Eltern seien anwesend gewesen, als das Gespräch lauter geworden sei. Die Männer hätten begonnen zu schimpfen, er habe ihnen gesagt, dass sie ruhig sein sollten, seine Eltern seien zu Hause, worauf diese vorgeschlagen hätten, dass sie ins Stiegenhaus gehen sollten. Auf die Frage, ob ihm ein Einberufungsbefehl gezeigt worden sei, verneinte er dies und gab an, sie hätten nur von einem Regierungsauftrag gesprochen. Auf die Frage, woher er wissen wolle, dass die Männer ihn mit Zwang mitgenommen hätten, brachte er vor, in ZCHINWALI seien bereits Unruhen gewesen. In der Nachbarschaft seien bereits vorher junge Männer mitgenommen worden, welche telefonisch mitgeteilt hätten, dass sie in ZCHINWALI kämpfen würden. Befragt, ob diese Männer den Wehrdienst abgeleistet hätten, verneinte er dies und gab an, sie hätten keine Ahnung vom Wehrdienst gehabt. Auf die wiederholte Frage, woher er wissen wolle, dass die Militärpolizei ihn in dieser Nacht mit Zwang habe mitnehmen wollen, gab er an, diese hätten das gesagt. Auf die Frage, ob es einen Übergriff gab und er gezwungen wurde, entgegnete er, warum diese (wohl) in der Nacht kämen. So würden in Georgien die Männer mitgenommen. Es sei ihnen angekündigt worden, dass sie gezwungen werden würden und Verstärkung geholt werde. Auf den Vorhalt, dass diese bei einer beabsichtigten Zwangsmitnahme entsprechende Vorkehrungen getroffen hätten, gab er an, dass die Militärpolizisten nicht gewusst hätten, dass sie nicht mitgehen würden, viele junge Männer seien mitgegangen. Befragt, ob er regelmäßigen Kontakt zu seinem Cousin habe, bejahte er dies und fügte hinzu, auch am Telefon. Der Cousin habe ihn ca. ein bis zweimal pro Monat besucht. Er habe manchmal bei ihm geschlafen, manchmal auch nicht. Manchmal habe er im Doppelbett bei ihm geschlafen, manchmal auf der Couch im Wohnzimmer und manchmal auf der Loggia auf einem Bett. Auf die Frage, wann der Cousin zu ihm gekommen sei, gab er an, er könne die Uhrzeit nicht sagen, er sei in der Arbeit gewesen. Dieser habe sich an diesem Tag freigenommen und habe am nächsten Tag wieder zur Arbeit gehen müssen. Befragt, woher die Militärpolizei seinen Namen wisse, gab er an, er sei an der Adresse gemeldet. Auf die Frage, ob er sich habe ausweisen müssen, bejahte er dies und fügte hinzu, er habe den Männern seinen Reisepass und seinen Personalausweis gezeigt. Diese hätten eine Liste gehabt und den Namen darauf verglichen sowie gefragt, ob sie nicht wüssten, wo sich die anderen auf der Liste aufhielten. Es seien ein paar Freunde von ihm darauf angeführt gewesen. Auch sein Cousin habe sich ausweisen müssen, dieser habe seinen Personalausweis hergezeigt. Die Frage, ob auch der Cousin auf der Liste angeführt gewesen sei, bejahte er, er habe den Namen des Cousins auf der Liste gelesen. Weiters gab er an, gesund zu sein, in Österreich Unterstützung zu bekommen und in einer Pension zu wohnen. Er habe nur mit seinem Cousin und weiteren Georgiern in der Pension Kontakt. Er habe keine Beschäftigung. Bei der Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden. Auf den Vorhalt, dass er einen Polizisten tätlich angegriffen habe, gab er an, in Georgien würden auch Leute ohne Grund verhaftet. Auf die Frage nach etwaigen Ergänzungen gab er an, wohin er zurückkehren solle, sein Zuhause sei durch den Krieg zerstört worden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte er keine Stellungnahme abgeben.

1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 08 06.253-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2008 unter Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchteil II.). Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde nach Darstellung des Verfahrensganges seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Erstbefragung, der Einvernahme vom 22.07.2008 und der Einvernahme vom 10.09.2008 wiedergegeben und im Übrigen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen georgischen Personalausweis und einen georgischen Flüchtlingsausweis in Vorlage brachte sowie von der Behörde zur Entscheidung überdies Einsicht in den Akt seines Cousins unter AIS 08 06.255 BAT genommen worden sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA betreffend das Herkunftsland herangezogen worden sei, Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und die Allgemeine Situation in Georgien, insbesondere über die chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland in ZCHINWALI im August 2008, den Ombudsmann sowie Rückkehrfragen, getroffen und die dafür maßgeblichen Quellen angegeben.

Beweiswürdigend wurde in der Folge zunächst angemerkt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, festgestellt, dass sein Cousin den behaupteten Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates massiv anders geschildert habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass die zwangsweise Mitnahme durch Militärpolizisten glaubhaft sei und ihm demnach keine Kriegsdienstverweigerung zur Last gelegt werde. So wurde dazu angeführt, der Cousin kenne die Wohnung des Beschwerdeführers trotz angeblich jahrelangen regelmäßigen Kontaktes nicht, denn er habe angegeben, gleich links wenn man hineinkomme, sei sein Zimmer, dort sei aber tatsächlich die Küche. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, die Eltern seien während des Vorfalles zu Hause gewesen und seien beim Streitgespräch mit den Militärpolizisten hinzugekommen, hingegen habe der Cousin angegeben, sie seien nicht zu Hause gewesen. Auch habe dieser angegeben, der Beschwerdeführer sei bei seinem Eintreffen bereits zu Hause gewesen, wohingegen dieser angab, bei dessen Eintreffen in der Arbeit gewesen zu sein, woraus die Behörde den Schluss gezogen habe, dass der Cousin die Wohnung nicht hätte betreten können, wenn die Eltern des Beschwerdeführers nicht anwesend gewesen wären. Auch habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der Cousin hätte einen Ausweis vorweisen müssen und ihre beiden Namen seien auf einer Liste aufgeschienen, wohingegen der Cousin angab, keinen Ausweis hergezeigt zu haben und der Name sei aufgeschrieben worden. Auch wäre nicht plausibel gewesen, dass sich der Name des Cousins sich nach seinem übrigen Vorbringen auf der Liste befunden hätte, weil er aus TBILISI stamme. Der Beschwerdeführer habe ferner angegeben, sein Cousin habe die Bauchnarbe zum Beweis seiner Untauglichkeit hergezeigt, dieser hingegen hat lediglich vorgebracht, seinen Namen genannt zu haben. Auch die Beschreibung der Militärpolizisten stimme bezüglich der Waffen nicht überein.

Im Falle der Rückkehr könne der Beschwerdeführer bis zur Zuweisung einer neuen Wohnung an die Eltern bei Verwandten unterkommen und könne wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Er sei unverheiratet und habe in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Der Aufenthalt seines Cousins in Österreich sei ein vorübergehender.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -insbesondere betreffend Desertion, Zwangsrekrutierungen und Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, seinen Angaben betreffend die Fluchtgründe kein Glauben geschenkt worden sei und von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG nicht habe ausgegangen werden können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Er sei gesund, habe im Herkunftsland Eltern und Verwandte, welche ihm eine Unterkunftsmöglichkeit bieten könnten sowie bereits vor seiner Ausreise auf einer Baustelle gearbeitet. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinne drohe, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auf seinen Cousin beschränken würden, dessen Aufenthalt ebenso wie sein eigener ein bloß vorübergehender sei. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit "Mai 2008" in Österreich befinde und daher von einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde, nicht ausgegangen werden könne und somit auf Grund einer Gesamtabwägung unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche er direkt beim Bundesasylamt einbrachte. Er wiederholte darin sein Fluchtvorbringen und wendet sich gegen die Beweiswürdigung, indem er zu einigen Punkten vorbrachte, sie sei nicht schlüssig.

Der AsylGH wies mit Erkenntnis vom 19.3.2010, Zl. D3 404467/1/2009/5E die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und folgte im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde.

1.3. Die bP stellte am 9.1.2017 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Hierzu gab sie an, sie hätte noch noch immer Probleme mit den Behörden. Sie würde von der Polizei in Georgien festgenommen werden.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gab sie Folgendes an:

" F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja, ich kann einen Flüchtlingsausweis vorlegen. Ich komme aus Abchasien und habe in Georgien einen Asylantrag gestellt (Kopien werden zum Akt genommen).

..

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Nein.

F Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Ja, mit der Polizei.

F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

A: Ich habe politische Probleme.

F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

A: Bissi sprechen, nicht ganz aber.

Weiter auf georgisch:

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A: Nein.

F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?

A: Eigentlich gut.

F: Was haben Sie gemacht, um sich zu integrieren?

VP: Ich nehme Privatunterricht um Deutsch zu lernen.

F: Wie haben Sie sich bis jetzt Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Ich arbeite, illegal.

LA: Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestehen noch?

VP: Ja, die Gründe sind dieselben. Die Polizei kommt nach wie vor zu mir nachhause und belästigt meine Nachbarn. Meine Mutter ist verstorben.

LA: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

VP: 14.01.2013. Ich war zwei Tage aufhältig. Dann musste ich wieder weg.

LA: Sie haben im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt, welcher 2009 negativ Beschieden wurde. Die Beschwerde wurde im Jahr 2010 abgelehnt. Erklären Sie mir, wie Sie zu den beiden Ausweisen kommen, welche Sie mir vorgelegt haben. Auf dem Personalausweis ist das Ausstellungdatum mit 25.05.2013 angegeben!

VP: Das haben mir meine Freunde geschickt.

LA: Auf dem anderen Ausweis ist das Datum 14.12.2013 vermerkt! Wie kommen Sie zu diesem Ausweis?

VP: Den haben mir auch meine Freunde geschickt.

LA: Sie gaben an, dass dieser eine Ausweis ein Flüchtlingsausweis von Georgien, da Sie dort um Asyl angesucht haben.Ihre Freunde bekommen einfach so den Ausweis, obwohl Sie gar nicht in Georgien aufhältig sind!?

VP: Ich habe eine Vollmacht unterschrieben.

F: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen Neuigkeiten?

A: Die Polizei kommt regelmäßig zu meinen Nachbarn. Es hat sich nichts geändert.

LA: Sie waren bis Mai 2010 in [ ] gemeldet. Sie sind ab 12.01.2017 in [ ] gemeldet. Wo haben Sie sich die 6,5 Jahre dazwischen aufgehalten?

VP: Nachdem ich vom Gericht den zweiten negativen Bescheid bekommen habe, bin ich untergetaucht. Ich war illegal aufhältig. Ich war auch zwischenzeitlich 2 Monate in Georgien. Dann bin ich wieder zurückgekehrt.

LA: Wie reisten Sie nach Georgien zurück?

VP: Mit dem Flugzeug, ich reiste legal.

LA: Von wann bis wann waren Sie in Georgien?

VP: Vom 22. Dezember 2012, ich war dann zwei Tage zuhause, wo ich früher gewohnt habe. Den Rest habe ich im Dorf verbracht, in [ ].

LA: Wo ist Ihr Reisepass?

VP: Ich habe keinen.

LA: Hatten Sie einen RP als Sie im Dezember 2012 nach Georgien geflogen sind?

VP: Ja.

LA: Wo ist dieser Pass jetzt?

VP: Als ich wieder nach Österreich gekommen bin, bin ich über die Türkei illegal nach Österreich gereist. Der Schlepper hat mir den RP abgenommen.

LA: Nennen Sie kurz zusammengefasst Ihre Gründe, welche Sie im ersten Verfahren angegeben haben?

VP: 2008 zwischen Osetien und Georgien gab es Krieg. Man hat uns zwingen wollen am Krieg teilzunehmen. Dann kam die Militärpolizei und zwang uns, doch kämpfen zu gehen. Es kam dann zu einer Auseinandersetzung zwischen mir und der Militärpolizei.

LA: Haben Sie den Militärdienst abgeleistet?

VP: Ja.

LA: Warum sollten Sie nach 9 Jahren noch immer von der Militärpolizei gesucht werden. Die kriegerischen Auseinandersetzungen sind bereits seit dem Jahr 2008 beendet!

VP: Wegen dieser Auseinandersetzung, ein Militärpolizist wurde verletzt. Das ist der Grund.

LA: Sie werden von der georgischen Militärpolizei gesucht?

VP: Ja, von der georgischen Militärpolizei.

LA: Dann müssen Sie mir nochmals erklären, warum Sie einen Flüchtlingsausweis von Georgien haben, welcher im Jahr 2013 ausgestellt wurde. Es ist völlig unlogisch?!

VP: Mein Nachbar hat diesen Ausweis abgeholt. Wenn ich gegangen wäre, vielleicht hätten sie mich gleich verhaftet.

"

Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt II).

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid bzw. Erkenntnis ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

1.4.1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP eigentlich aus Abchasien und nicht aus Zentralgeorgien stamme und daher die Lage in Abchasien zu prüfen gewesen wäre. Darüber hinaus würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

I.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Es sei an dieser Stelle auch darauf Hingewiesen, dass Abchasien aus völkerrechtlicher Sicht ein Teil Georgiens ist.

Hinsichtlich der Herkunft der bP wird die Angaben im Erstverfahren verwiesen, wo er unmissverständlich vorbrachte, gesund zu sein und bei der Erstbefragung alles richtig angegeben zu haben. Zur Frage, wieso er im Besitz eines georgischen Flüchtlingsausweises sei, gab er an, am 27.09.1993 von Sochumi nach Gori gekommen und seit seiner Geburt georgischer Staatsangehöriger zu sein. 1993 habe er bereits einmal einen Asylantrag als Binnenvertriebener in Georgien gestellt. Sein Heimatland habe er vor seiner nunmehrigen Ausreise nie verlassen. Er habe als Bautischler gearbeitet und das Geld für die Reise nach Europa gespart. Der Reisepass sei beim Schlepper verblieben. Auch die Rückkehrhindernisse schilderte im gegenständlichen Antrag in Bezug auf Zentralgeorgien.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.

Dass die bP aus Georgien stammt, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben der bP. Hieraus ergibt sich von Kleinkind an in Zentralgeorgien befindet. Dies wurde bereits im zitierten Erkenntnis des AsylGH rechtskräftig festgestellt und ist daher die nunmehrige Ansicht des Rechtsfreundes, die bB hätte sich mit der Lage in Abchasien anstatt mit jener in Zentralgeorgien auseinanderzusetzen gehabt, verfehlt.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

II.3.4. Entschiedene Sache

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Republik Georgien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG darstellt und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung Sicherheit Georgiens anzuwenden ist.

Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.

Wenn die bP vorbringt, man würde in Georgien nach wie vor nach ihr suchen, ist festzuhalten, dass hierbei die Fortsetzung eines bereits als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalts behauptet wird, weshalb diese Vorbringen im Lichte des Grunsatzes des ne bis in idem nicht relevant ist.

Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt:

Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.4.1.1 verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.

Es kamen weder krankheitsbedingte Abschiebehindernisse hervor, noch bestehen Hinweise, dass die bP in Georgien nicht über Existenzgrundlage, zumindest auf niedrigem Niveau verfüge. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch ergaben sich aus der allgemeinen Lage in Georgien Abschiebehindernisse. Hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.

II.3.5. Rückkehrentscheidung

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) (3) (4) "

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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