RS Vfgh 2017/11/24 E1506/2017 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir JagdG 2004 §2 Abs8, §37a, §52, §70

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Einstellung von Beschwerdeverfahren gegen Abschussaufträge nach Ende ihres zeitlichen Geltungsbereiches; Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels eines an diese Beschwerdeführerin adressierten Abspruches

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu E1507/2017 mangels Legitimation.

Der für die Genossenschaftsjagd Musau erlassene Abschussauftrag ist an den Erstbeschwerdeführer "als Jagdleiter" gerichtet. Dagegen wurde allerdings von beiden Jagdausübungsberechtigten Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Der nunmehr zu E1507/2017 angefochtene Einstellungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist wiederum nur an den Erstbeschwerdeführer adressiert. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung beiden Beschwerdeführern zugestellt wurde, ist die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin daher unerledigt geblieben. Die Entscheidung ist daher mangels eines an die Zweitbeschwerdeführerin adressierten Abspruches nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Zweitbeschwerdeführerin zu E1507/2017 einzugreifen.

Verletzung des (Erst-) Beschwerdeführers im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Bescheidmäßig vorgeschriebene Abschussaufträge sind in der Regel von vornherein so ausgestaltet, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bereits außer Kraft getreten sind. Gemäß §52 Abs1 Z1 Tir JagdG 2004 ist der Abschuss von Wild ua "zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig" begrenzt vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wurden die Abschussaufträge am 04.08.2014 erlassen und waren bis zum 31.12.2014, somit innerhalb von knapp fünf Monaten und noch vor Ende des Jagdjahres 2014/2015, zu erfüllen. Ferner entwickeln Abschussaufträge auch über die bloße Festlegung der Abschusszahlen hinaus Rechtsfolgen, weil sie Grundlage für ein verwaltungsstrafrechtliches Folgeverfahren sind bzw sein können (§70 Abs1 Z24 iVm §52 Tir JagdG 2004).

Daraus ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in den vorliegenden Fällen Rechtsschutz gewähren hätte müssen, weil die Abschussaufträge auch nach Ende ihres zeitlichen Geltungsbereiches rechtliche Wirkungen entfaltet haben (siehe zu insofern vergleichbaren Abschussplanbescheiden E v 26.09.2017, E1511/2017 ua).

Entscheidungstexte

  • E1506/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.11.2017 E1506/2017 ua

Schlagworte

Jagdrecht, Geltungsbereich, Rechtsschutz, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1506.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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