RS Vfgh 2017/12/4 E230/2016 ua, E298/2016 ua, E312/2016 ua, E739/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2017
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
EheG §44
VfGG §88

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall; Abweisung der Beschwerde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in §44 ABGB und der Wortfolgen "gleichgeschlechtlicher Paare" in §1, "gleichen Geschlechts" in §2 sowie der Ziffer 1 des §5 Abs1 Eingetragene Partnerschaft-G - EPG mit E v 04.12.2017, G258/2017 ua.

Ob Kindern Parteistellung in Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, stellt grundsätzlich eine im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs gelegene Frage dar. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass es sich bei der Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen, um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts handelt. Auch wenn die Frage, ob seine Eltern verheiratet sind, für das gemeinsame Kind wesentliche Bedeutung hat, die gleichheitsrechtlich von Relevanz ist, führt dies nicht dazu, dass der Gesetzgeber dem Kind im Verfahren über den Antrag seiner Eltern, eine Ehe eingehen zu wollen, ein subjektives Recht auf Durchsetzung eines derartigen Antrags und damit Parteistellung zuerkennen muss. Der Gesetzgeber kann vielmehr die Durchsetzung dieses höchstpersönlichen Rechts grundsätzlich in der Rechtsmacht der Rechtsträger belassen (und das Kind damit zur Bekämpfung allfälliger Rechtsnachteile auf andere Wege verweisen).

Kostenzuspruch: Auch die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher auch ihm gegenüber Kosten zuzusprechen. Da die gegen gleichartige Entscheidungen gerichtete Beschwerde im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurde, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

(Quasi-Anlassfälle E298/2016 ua, E312/2016 ua, E739/2016, alle E v 13.12.2017).

Entscheidungstexte

  • E230/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.2017 E230/2016 ua
  • E298/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2017 E298/2016 ua
  • E312/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2017 E312/2016 ua
  • E739/2016
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2017 E739/2016

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Zivilrecht, Eherecht, Parteistellung, Ehe und Verwandtschaft, Rechte höchstpersönliche, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E230.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten