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20/02 FamilienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall; Abweisung der Beschwerde des minderjährigen DrittbeschwerdeführersRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in §44 ABGB und der Wortfolgen "gleichgeschlechtlicher Paare" in §1, "gleichen Geschlechts" in §2 sowie der Ziffer 1 des §5 Abs1 Eingetragene Partnerschaft-G - EPG mit E v 04.12.2017, G258/2017 ua.
Ob Kindern Parteistellung in Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, stellt grundsätzlich eine im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs gelegene Frage dar. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass es sich bei der Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen, um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts handelt. Auch wenn die Frage, ob seine Eltern verheiratet sind, für das gemeinsame Kind wesentliche Bedeutung hat, die gleichheitsrechtlich von Relevanz ist, führt dies nicht dazu, dass der Gesetzgeber dem Kind im Verfahren über den Antrag seiner Eltern, eine Ehe eingehen zu wollen, ein subjektives Recht auf Durchsetzung eines derartigen Antrags und damit Parteistellung zuerkennen muss. Der Gesetzgeber kann vielmehr die Durchsetzung dieses höchstpersönlichen Rechts grundsätzlich in der Rechtsmacht der Rechtsträger belassen (und das Kind damit zur Bekämpfung allfälliger Rechtsnachteile auf andere Wege verweisen).
Kostenzuspruch: Auch die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher auch ihm gegenüber Kosten zuzusprechen. Da die gegen gleichartige Entscheidungen gerichtete Beschwerde im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurde, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.
(Quasi-Anlassfälle E298/2016 ua, E312/2016 ua, E739/2016, alle E v 13.12.2017).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Zivilrecht, Eherecht, Parteistellung, Ehe und Verwandtschaft, Rechte höchstpersönliche, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E230.2016Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018