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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in M, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei/Osttirol, Obersamergasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. August 2017, Zlen. LVwG- 2017/31/0692-5 und LVwG-2017/31/0693-5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Übertretung der StVO betrifft, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - hier gegenständlich - wegen einer Übertretung der StVO bestraft. Der gleichzeitig ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung des Revisionswerbers ist Gegenstand des hg. Verfahrens Ra 2017/11/0260.
2 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Bestrafung in seinem "subjektiven Recht auf Unversehrtheit seines Vermögens geschädigt", wobei das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN).
4 Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte "subjektive Recht auf Unversehrtheit seines Vermögens" bezeichnet kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Hatte der Revisionswerber mit dieser Umschreibung die Unverletzlichkeit des Eigentums im Auge, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0028). Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Aktenwidrigkeit handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen.
5 Da der Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020211.L00Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017