Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BörseG 1989 §96a Abs3 idF 2007/I/060Rechtssatz
Mit den mit § 38 Abs. 8 TierschutzG 2005 vergleichbaren Bestimmungen des § 96a Abs. 3 BörseG 1989 und § 96 Abs. 2 WAG 2007 wurde ebenfalls vor Inkrafttreten der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 die Frist für die Verfolgungsverjährung auf - dort - 18 Monate verlängert. Mit der Neufassung des § 31 VStG durch die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von § 31 Abs. 2 VStG in § 31 Abs. 1 VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG (statt in § 31 Abs. 3 VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Gemäß der am 29. Dezember 2012 in Kraft getretenen Bestimmung des § 38 Abs. 8 TierschutzG 2005, BGBl. I Nr. 114/2012, beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in § 96a Abs. 3 BörseG 1989 normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung (arg: ... ?anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten') auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien (RV 2009 BlgNR 24. GP 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 96a Abs. 3 BörseG 1989 die vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0027; VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0040). Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, weshalb auch hier durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine Verkürzung der Strafbarkeitsverjährung nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020224.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021