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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine Verletzung des Fußgängers ist kein Tatbestandselement des § 9 Abs. 2 StVO 1960 und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020217.L03Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017