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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit auch die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020217.L02Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017