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L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der w. GmbH in W, vertreten durch die Paar & Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Jänner 2017, Zl. VGW- 002/084/11709/2016-10, betreffend Beschlagnahme nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Beschlagnahme eines im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehenden Wettannahmeautomaten am 22. Juni 2016 gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz abgesprochen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass J. E. in einem Tankstellenshop in W die Tätigkeit als Wettunternehmer in der Art der Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen an eine Buchmacherin, die revisionswerbende Partei, ausgeübt habe und die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen nicht erlangt habe. Es bestehe der Verdacht, dass mit dem Wettannahmeautomat fortgesetzt gegen § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz verstoßen werde.
5 Es kann dahinstehen, ob eine wettrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) "standort- oder gerätebezogen" war, weil die Bewilligung jedenfalls an eine Person bzw. Unternehmung gebunden war (vgl. § 1 GTBW-G). Dass die revisionswerbende Partei oder J. E. (Betreiber einer Tankstelle) am in Frage stehenden Standort über keine solche Bewilligung nach dem GTBW-G verfügte, hat das Verwaltungsgericht festgestellt.
6 Meint die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung weiter, es fehlten Feststellungen über die Ausübung der Wettvermittlung am in Frage stehenden Standort durch J. E., ist sie auf die vom Verwaltungsgericht ebenso wie von der belangten Behörde getroffenen Feststellung zu verweisen, wonach am 22. Juni 2016 bereits wiederholt die Ausübung der Wettunternehmertätigkeit in der Art der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch J. E. festgestellt worden ist. Eine Entsprechung dieser Feststellung findet sich im oben wieder gegebenen Spruch.
7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020230.L00Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017