RS Vwgh 2017/11/17 Ro 2016/02/0006

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FahrradV 2001;
StVO 1960 §66 Abs1;

Rechtssatz

Die FahrradV 2001 richtet sich einerseits an jene Personen, die Fahrräder in Verkehr bringen, anderseits normiert die FahrradV 2001 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 auch Lenkerpflichten, die dann eintreten, wenn ein Fahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird (vgl. VfGH 2.3.2012, G 158/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020006.J01

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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