Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FahrradV 2001;Rechtssatz
Die FahrradV 2001 richtet sich einerseits an jene Personen, die Fahrräder in Verkehr bringen, anderseits normiert die FahrradV 2001 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 auch Lenkerpflichten, die dann eintreten, wenn ein Fahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird (vgl. VfGH 2.3.2012, G 158/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020006.J01Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017