TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/11 2000/11/0164

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Martin Oder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. April 2000, Zl. 809.338/1-2.1/00, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat am 3. April 2000 den Grundwehrdienst angetreten. Der Einberufungsbefehl war ihm am 5. November 1999 zugestellt worden. Am 25. Februar 2000 stellte er den Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung im 3. Wiener Gemeindebezirk, deren Hauptmieter er seit 1. Jänner 2000 sei. Zu diesem Hauptmietverhältnis kam es dadurch, dass ihm die Stadt Wien als Vermieter mit Schreiben vom 22. Februar 2000 aufgrund seiner Anzeige vom 16. Dezember 1999 die Zustimmung zum Eintritt in den Mietvertrag nach der bisherigen Hauptmieterin H.C. (der Großmutter des Beschwerdeführers) ab 1. Jänner 2000 erteilte. Vor dem Bezug dieser Wohnung war der Beschwerdeführer Mitbewohner in der Wohnung seiner Eltern.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Zustellung des Einberufungsbefehles nicht in der Wohnung gewohnt, sodass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 Z. 1 HGG 1992 nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe aber auch den Erwerb nicht vor der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet, sodass auch die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nicht erfüllt seien. Als nachweisliche Einleitung des Erwerbes sei die Bestätigung der Großmutter des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1999 betreffend die Überlassung der Wohnung zu werten. Dieser Schritt sei erst nach Zustellung des Einberufungsbefehles gesetzt worden. Da der Beschwerdeführer vor dem Bezug der Wohnung über keine eigene Wohnung verfügt habe, komme auch § 33 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. nicht zur Anwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

§ 33 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 (idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996) lautet wie folgt:

"§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z. 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z. 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z. 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat."

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, der Erwerb der Wohnung sei erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden, mit dem Vorbringen entgegen, seine Großmutter habe sich bereits am 5. Oktober 1999 im Spital befunden und die gleiche Krankheit gehabt, die sie auch am 19. November 1999 gehabt habe, als in der Folge entschieden worden sei, sie in ein Geriatriezentrum zu überstellen. Dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter sei immer klar gewesen, dass im Fall ihres Todes oder ihrer Aufnahme in ein Pflegeheim "die Wohnung dem BF anfällt". Die Ausstellung der Bestätigung sei eine Formsache gewesen und habe dem Nachweis gegenüber der Gemeinde Wien gedient. Es sei somit bereits am 5. Oktober 1999 klar gewesen, dass die Wohnung auf den Beschwerdeführer übergehen werde, sodass die Einleitung des Erwerbes bereits mit diesem Zeitpunkt, also vor Zustellung des Einberufungsbefehles zu datieren sei.

Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hat sich mit Recht auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0148, gestützt, in dem ausgeführt wurde, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall erst die vom Beschwerdeführer an den Vermieter gerichtete Erklärung vom 16. Dezember 1999 als Einleitung des Erwerbes der Wohnung angesehen werden, weil erst mit dieser Erklärung die Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Eintritt in den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter in verbindlicher Weise zum Ausdruck gebracht wurde. Die Bestätigung der Großmutter vom 14. Dezember 1999 stellte die Voraussetzung für die Abgabe dieser Erklärung des Beschwerdeführers dar, weil erst die Bereitschaft der Großmutter zum Ausscheiden aus dem Mietvertrag die Möglichkeit für den Beschwerdeführer geschaffen hat, dem Vermieter den Eintritt in den Mietvertrag anzubieten. Die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung erfolgte demnach erst nach Zustellung des Einberufungsbefehles.

Zur Klarstellung sei angeführt, dass eine Abtretung des Mietrechtes gemäß § 12 MRG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kam, weil der Beschwerdeführer mit seiner Großmutter nicht im gemeinsamen Haushalt in der gegenständlichen Wohnung gewohnt hat.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110164.X00

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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