RS Vwgh 2017/11/17 Ra 2017/02/0197

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Index

L40208 Sicherheitspolizei Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
Mitwirkung Bundespolizei Vlbg 1966 §1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WettenG Vlbg 2003 §10;
WettenG Vlbg 2003 §13;
WettenG Vlbg 2003 §14 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litk;

Rechtssatz

Nur in dem Fall, in dem die Organe der Behörde im Sinne von § 10 Vlbg WettenG 2003 tätig werden, haben sie Organe der Bundespolizei - über Ersuchen - dabei zu unterstützen. Für die selbstständige alleinige Vollziehung der Überwachungsaufgaben gemäß § 10 legcit sind die Organe der Bundespolizei nicht zuständig (zur Unzuständigkeit von Gemeindeorganen in diesem Zusammenhang vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0178 bis 0179). Zwar mögen die Organe der Bundespolizei im Rahmen der Mitwirkung bei der Vollziehung des Vlbg WettenG 2003 als Hilfsorgane der Behörde anzusehen sein, zu Organen der Behörde nach § 13 Vlbg WettenG 2003 (Bezirkshauptmannschaft) werden sie dadurch nicht. Es fehlt ihnen die Zuständigkeit zur (alleinigen) Vollziehung des Wettengesetzes. Standen aber den Organen der Bundespolizei keine Befugnisse im vorgenannten Sinn nach § 10 Vlbg WettenG 2003 zu, konnte sie die Revisionswerberin auch nicht an der Ausübung dieser Rechte hindern. Die Bestrafung nach § 15 Abs. 1 lit. k Vlbg WettenG 2003 erweist sich daher als rechtswidrig.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020197.L02

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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