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L40208 Sicherheitspolizei VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nur in dem Fall, in dem die Organe der Behörde im Sinne von § 10 Vlbg WettenG 2003 tätig werden, haben sie Organe der Bundespolizei - über Ersuchen - dabei zu unterstützen. Für die selbstständige alleinige Vollziehung der Überwachungsaufgaben gemäß § 10 legcit sind die Organe der Bundespolizei nicht zuständig (zur Unzuständigkeit von Gemeindeorganen in diesem Zusammenhang vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0178 bis 0179). Zwar mögen die Organe der Bundespolizei im Rahmen der Mitwirkung bei der Vollziehung des Vlbg WettenG 2003 als Hilfsorgane der Behörde anzusehen sein, zu Organen der Behörde nach § 13 Vlbg WettenG 2003 (Bezirkshauptmannschaft) werden sie dadurch nicht. Es fehlt ihnen die Zuständigkeit zur (alleinigen) Vollziehung des Wettengesetzes. Standen aber den Organen der Bundespolizei keine Befugnisse im vorgenannten Sinn nach § 10 Vlbg WettenG 2003 zu, konnte sie die Revisionswerberin auch nicht an der Ausübung dieser Rechte hindern. Die Bestrafung nach § 15 Abs. 1 lit. k Vlbg WettenG 2003 erweist sich daher als rechtswidrig.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020197.L02Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017