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L40208 Sicherheitspolizei VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Sicherung der Aufgaben der Behörde nach § 10 Vlbg WettenG 2003 haben die Organe der Bundespolizei gemäß § 14 Abs. 2 legcit der Behörde über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Demnach stehen - anders als den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen - den Organen der Bundespolizei nicht die Befugnisse nach § 10 legcit zu, vielmehr haben die Organe der Bundespolizei nur Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung von § 10 legcit (vgl. die Überschrift zu § 14 Vlbg WettenG 2003). Konkret haben die Organe der Bundespolizei der Behörde nach dem Vlbg WettenG 2003 "zur Sicherung der Befugnisse" nach § 10 "Hilfe zu leisten". Dass es sich bei dieser Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Bundespolizei nicht um jene Aufgaben handelt, die den Organen der Behörde nach dem Vlbg WettenG 2003 aufgetragen sind, ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Vlbg WettenG 2003, wonach die Hilfeleistung nur im "Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" der Bundespolizei erfolgen soll.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020197.L01Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017