RS Vwgh 2017/11/17 Ra 2017/02/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2017
beobachten
merken

Index

L40208 Sicherheitspolizei Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
Mitwirkung Bundespolizei Vlbg 1966 §1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WettenG Vlbg 2003 §10;
WettenG Vlbg 2003 §13 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §14 Abs2;

Rechtssatz

Zur Sicherung der Aufgaben der Behörde nach § 10 Vlbg WettenG 2003 haben die Organe der Bundespolizei gemäß § 14 Abs. 2 legcit der Behörde über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Demnach stehen - anders als den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen - den Organen der Bundespolizei nicht die Befugnisse nach § 10 legcit zu, vielmehr haben die Organe der Bundespolizei nur Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung von § 10 legcit (vgl. die Überschrift zu § 14 Vlbg WettenG 2003). Konkret haben die Organe der Bundespolizei der Behörde nach dem Vlbg WettenG 2003 "zur Sicherung der Befugnisse" nach § 10 "Hilfe zu leisten". Dass es sich bei dieser Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Bundespolizei nicht um jene Aufgaben handelt, die den Organen der Behörde nach dem Vlbg WettenG 2003 aufgetragen sind, ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Vlbg WettenG 2003, wonach die Hilfeleistung nur im "Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" der Bundespolizei erfolgen soll.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020197.L01

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten