Norm
ABGB §1311Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben. Dabei handelt es sich um eine konkrete Verhaltensanordnung gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.
Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also den Kunden vor Schäden schützen. Die in Rede stehende Bestimmung dient damit dem Schutz des Einzelnen und ist als drittschützende Bestimmung anzusehen. Bei § 39 Abs 1 GewO in Verbindung mit den Strafnormen (§§ 366 Abs 1 Z 1 [iVm § 99 Abs 1 Z 3] und § 370 GewO) handelt sich um ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB. Demnach haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer den Auftraggebern gegenüber zwar nicht für die Ausführung (Erfüllung) von Verträgen, wohl aber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131717Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020